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Teilweise Suspendierung DBA-Weißrussland

News – 03.07.2024

In Erlass vom 30.5.2024 (2024-0.317.354) wurden seitens des BMF einige Punkte betreffend Suspendierung des DBA-Russland klargestellt (siehe dazu unseren Newsroom-Beitrag vom 13.6.2024).

Mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 27.6.2024 wurde nun auch das DBA mit Weißrussland zum Teil ausgesetzt. Zeitgleich erging auch der Erlass des BMF (2024-0.459.298), der einheitliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung sicherstellen soll.

Im Vergleich zur Suspendierung des DBA-Russland ist die Wirkung der Suspendierung des DBA-Weißrussland in zweifacher Hinsicht eine engere:

  • Von der Suspendierung sind Art 10 (Dividenden), Art 11 (Zinsen) und Art 13 (Veräußerungsgewinne) betroffen. Für diese Einkunftsarten sind Vertragsstaaten somit nicht daran gehindert das Besteuerungsrecht ausschließlich nach nationalem Recht auszuüben. Im DBA-Russland wurden hingegen alle Verteilungsnormen (Art 6 bis Art 22) und überdies weitere Bestimmungen suspendiert.
  • Die Aussetzung dieser drei Bestimmungen gilt überdies vom 28.6.2024 bis 31.12.2026 und ist somit zeitlich vorerst befristet. Für Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, besteht kein DBA-Schutz

Auch wenn Art 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) von der Suspendierung nicht betroffen ist, geht er in Bezug auf die suspendierten Bestimmungen mangels deren Anwendbarkeit ins Leere. Eine auf weißrussische Dividenden an der Quelle einbehaltene Steuer kann somit in Österreich unter der Anwendung des DBA-Weißrussland nicht angerechnet werden.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung gilt eine ähnliche Rechtslage wie für das suspendierte DBA-Russland. Demnach sollte eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 48 Abs 5 BAO möglich sein. Diese Maßnahme liegt jedoch im Ermessen der Behörde.

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