Umsatzsteuer Aktuell – April 2025
Newsletter – 27.05.2025

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für April 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskostenrückersatz
- Mehrwertsteuerpflicht bei Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Ehegatten
- Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister
- Keine Befreiung von der gesamtschuldnerischen Haftung
- Keine unternehmerische Tätigkeit bei bloßer Gebrauchsüberlassung
- Vorsteuerabzug für KFZ zur gewerblichen Weiterveräußerung
- Abgabenhinterziehung bei vorübergehende Verkürzung von Vorsteuern
- Unternehmereigenschaft bei Vermietung einer Sportanlage durch eine Gemeinde
- Keine Unternehmereigenschaft bei der Durchführung von Festspielen durch eine Gemeinde
- Leistungsort der Einfuhrumsatzsteuer
- Rückwirkender Vorsteuerabzug trotz formelle Rechnungsmängel und Rechnungsberichtigung
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen privater Schulen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskostenrückersatz
- Nach einer aktuellen BMF-Stellungnahme stellt der Ausbildungskostenrückersatz einen nicht steuerbaren Schadenersatz (iSd UStR 2000, Rz 9f) dar.
- Die aktuelle BMF-Stellungnahme steht daher im Widerspruch zur UFS-Entscheidung vom 7. Dezember 2009 (GZ RV/0807-W/06), wonach der Ausbildungskostenrückersatz bei (vorzeitiger) Beendigung des Dienstverhältnisses als Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig beurteilt wurde.
Fachinformation Umsatzsteuer – Anfrage der WKO Tirol vom 8. April 2025 an das BMF. Ausbildungskostenrückersatz
Mehrwertsteuerpflicht bei Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Ehegatten
Art 9 Abs 1 MwStSystRL
- Der Verkauf von ursprünglich zum Privatvermögen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen durch Ehegatten unterliegt der Mehrwertsteuer, sofern durch Beauftragung eines gewerblichen Unternehmers aktive Schritte zur Vermarktung (zB Parzellierung, Umwidmung zu Bauland, Erschließung, Vermarktung, etc) vorbereitet werden.
- Treten die Ehegatten gegenüber Dritten gemeinschaftlich auf und tragen sie das wirtschaftliche Risiko, kann ihre gesetzliche Gütergemeinschaft als einheitlicher Steuerpflichtiger angesehen werden.
EuGH, 3.4.2025, C-213/24, Grzera
Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister
Art 213 und Art 273 MwStSystRL
Eine nationale Regelung, nach der eine Gesellschaft wegen formeller Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften (zB verspäteter Abgabe von Steuererklärungen oder verspäteter Zahlung) aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen werden kann, ist nicht mit Art 213 und Art 273 MwStSystRL vereinbar, wenn die zuständige Finanzbehörde keine umfassende Prüfung der konkreten Umstände bzw Art der begangenen Verstöße und das Verhalten des betreffenden Steuerpflichtigen vornehmen muss.
EuGH, 3.4.2025, C-164/24, Cityland
Keine Befreiung von der gesamtschuldnerischen Haftung
- Art 273 der MwStSystRL steht einer nationalen Haftungsbestimmungen nicht entgegen, nach der ein Organ (ehemaliges Verwaltungsratsmitglied) als Gesamtschuldner für die (Mehrwert-)Steuerschuld herangezogen werden kann.
- Die bloße Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der Fiskus der einzige Gläubiger der Gesellschaft war, genügt für eine Befreiung von der Haftung nicht.
EuGH, 30.4.2025, C-278/24, Genzyński
Keine unternehmerische Tätigkeit bei bloßer Gebrauchsüberlassung
§ 2 Abs 1 UStG
Erfolgt die Vermietung einer Wohnung durch eine Gesellschaft an ihre (ehemaligen) Gesellschafter von Anfang an zu fremdunüblichen Konditionen und zur Gewährung eines Vorteils an nahestehende Personen, ist umsatzsteuerlich von einer bloßen Gebrauchsüberlassung auszugehen, die keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG begründet.
VwGH, 5.3.2025, Ra 2023/15/0045
Vorsteuerabzug für KFZ zur gewerblichen Weiterveräußerung
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG iVm § 23 EStG
- Erwirbt eine Gesellschaft – die nicht nach außen erkennbar als KFZ-Händler auftritt – Fahrzeuge aus dem EU-Ausland und veräußert diese im Inland an Unternehmer weiter, können Vorsteuern aus den ig Erwerben grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn eine gewerbliche Weiterveräußerung vorliegt.
- Fehlt es an einer (isolierten) gewerblichen Tätigkeit iSd § 23 EStG, etwa weil keine Marktpräsenz besteht, keine Gewerbeberechtigung vorliegt oder keine Bereitschaft erkennbar ist, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, ist der Vorsteuerabzug für den ig Erwerb aufgrund der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgeschlossen.
VwGH, 20.3.2025, Ra 2023/13/0023
Abgabenhinterziehung bei vorübergehende Verkürzung von Vorsteuern
§ 21 UStG iVm § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- Wird durch eine Rechtsanwältin unterjährig in den Umsatzsteuervoranmeldungen ein Vorsteuerabzug aus Sanierungsarbeiten an ihrem Wohngebäude, das zu 30 % betrieblich als Kanzleisitz genutzt wird, in voller Höhe geltend gemacht, liegt eine vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer (Abgabenhinterziehung) vor.
- Dies gilt auch dann, wenn eine (spätere) Korrektur im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung beabsichtigt ist, denn für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung genügt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
VwGH, 24.3.2025, Ra 2024/16/0055
Unternehmereigenschaft bei Vermietung einer Sportanlage durch eine Gemeinde
§ 2 Abs 3 UStG
- Die Vermietung einer Sport- und Freizeitanlage durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) an einen Verein stellt einen fiktiven Betrieb gewerblicher Art sowie eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 UStG dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern ein entgeltlicher Bestandvertrag (Leistungsaustausch) vorliegt.
- Ein entgeltlicher Bestandvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn Zahlungen vereinbart werden, die über einen bloßen Anerkennungszins hinausgehen und nicht ausschließlich der Abdeckung der Betriebskosten dienen.
BFG, 25.2.2025, RV/7103473/2023
Keine Unternehmereigenschaft bei der Durchführung von Festspielen durch eine Gemeinde
§ 2 Abs 3 UStG
- Leistungen iZm der Veranstaltung von Festspielen wie die Bereitstellung von Infrastruktur (Grundstück, Strom, WC, Garderoben) durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) gemeinsam mit einer Produktionsfirma, stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und es liegt sohin auch kein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG vor, wenn die Gemeinde regelmäßig finanzielle Abgänge in Kauf nimmt und von vornherein keine Kostendeckung oder Gewinnerzielung erwartet.
- Die daraus erzielten Einnahmen sind nicht umsatzsteuerbar und die damit zusammenhängenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
BFG, 11.3.2025, RV/7103014/2018
Leistungsort der Einfuhrumsatzsteuer
§ 1 Abs 1 Z 3 UStG iVm Art 60 MwStSystRL
- Wird ein Kraftfahrzeug aus einem Drittland vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer iSd Art 60 MwStSystRL grundsätzlich in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verbringens in die Union befindet.
- Kann jedoch glaubhaft nachgewiesen werden, dass das Kraftfahrzeug im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist, sich dort der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders befindet und es auch tatsächlich dort benutzt wurde, ist die Einfuhrumsatzsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat zu erheben.
BFG, 31.3.2025, RV/1200026/2018
Rückwirkender Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel und Rechnungsberichtigung
§ 11 UStG iVm § 12 UStG
- Das bloße Fehlen einzelner Angaben auf einer Rechnung (zB falsche Adresse und fehlende UID-Nummer des Leistenden) stellt lediglich einen Formmangel dar und führt grundsätzlich nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, sofern die materiellen Voraussetzung erfüllt sind, die in der Rechnung angeführte Leistung tatsächlich erbracht wurde und kein betrügerisches Verhalten des Leistungsempfängers vorliegt.
- Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH wirkt eine nachträgliche Rechnungsberichtigung rückwirkend (ex tunc-Wirkung), sofern die Leistung tatsächlich erbracht wurde und keine (grobe) Fahrlässigkeit oder Beteiligung an einem Steuerbetrug vorliegt.
BFG, 24.3.2025, RV/7102988/2018
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen privater Schulen
§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG iVm § 1 Z 9 UStBLV
- Die behördliche Zertifizierung nach Ö-NORM ISO 21001 im Bereich der Kinder- und Jugendbildung stellt eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung auf Bildungsleistungen privater Schulen gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG iVm § 1 Z 9 UStBLV dar.
- Private Bildungseinrichtungen für Kinder können diese Umsatzsteuerbefreiung daher nur dann in Anspruch nehmen, wenn trotz theoretischer Erfüllung der Voraussetzungen die Zertifizierung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegt.
- Eine rückwirkende Anerkennung der Zertifizierung für Zeiträume vor dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung ist nicht zulässig.
BFG, 10.4.2025, RV/5100648/2023
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Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
