News > Umsatzsteuer Aktuell April 2026

Umsatzsteuer Aktuell April 2026

– 03.06.2026

Beratungssituation mit Unterlagen und Berechnungen symbolisiert aktuelle Entwicklungen und praxisnahe Informationen zur Umsatzsteuer im April 2026.

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für April 2026, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

 

Paketsteuergesetz (PakStG)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Paketsteuer ab Oktober 2026. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

  • Besteuert wird die Zustellung von Paketen im Inland, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändler an private Endverbraucher oder ähnliche Abnehmer (B2C) erfolgt.
  • Die Steuer beträgt grundsätzlich EUR 2,00 pro zugestelltem Paket. Alternativ können Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen.
    Steuerschuldner sind Versandhändler, deren Inlandsumsatz im Versandhandel im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten hat.
  • Die Steuerschuld entsteht bereits im Zeitpunkt der Zahlungsannahme für die Bestellung, nicht erst bei der physischen Zustellung. Gelangt ein Paket nachweislich nie in die Verfügungsmacht des Empfängers, kann die Steuer korrigiert werden. Erfolgt eine Retoure nach einer erfolgreichen Zustellung, bleibt die Steuerpflicht bestehen, denn eine nachträgliche Berichtigung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  • Nicht unter die Paketsteuer fallen „Click and Collect“ (= Abholung im Geschäftslokal) sowie Umsätze, bei denen der Vertrag direkt im Geschäftslokal abgeschlossen wurde, selbst wenn die Ware danach versendet wird.
  • Die Steuer muss von den Unternehmen selbst berechnet und vierteljährlich über FinanzOnline erklärt und abgeführt werden.
  • Die Änderung ist erstmals auf Zustellungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 entstehen.
  • Anmerkung: Obwohl die Paketsteuer rechtlich unmittelbar nur die Versandhändler oder Plattformen mit Versandhandelsumsätzen von über EUR 100 Mio. betrifft, können wirtschaftlich alle Unternehmer, die ihre Waren online über Plattformen verkaufen, betroffen sein, wenn die Plattform die von ihnen zu zahlende Steuer an die Unternehmer weiterbelasten.

104/ME XXVIII. GP – Ministerialentwurf

Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferungen über Abwicklungsstellen zu Sozialtarifen

  • Für die Stromlieferung der Stromlieferanten an die begünstigten Haushalte ist der gesetzlich fixierte, gestützte Preis heranzuziehen. Da die Tarifgestaltung nicht auf außerbetrieblichen Motiven beruht, kommt die Normalwertregelung nach § 4 Abs. 9 UStG nicht zur Anwendung.
  • Da die Abwicklungsstelle administrative Leistungen nachhaltig, selbstständig sowie gegen Entgelt erbringt, ist diese Unternehmerin i. S. d § 2 UStG. Sie muss ihre Leistungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel umsatzsteuerpflichtig an die Stromlieferanten fakturieren.
  • Die Abwicklungsstelle agiert als Kostengemeinschaft, wobei die Übernahme der Sozialtarifleistungen eine sonstige Leistung darstellt. Bei überproportionaler Belieferung von begünstigten Haushalten liegt eine sonstige Leistung des Lieferanten an die Abwicklungsstelle vor. Bei unterproportionaler Belieferung erbringt die Abwicklungsstelle eine Leistung an den Lieferanten. Als steuerbares Entgelt gelten die jeweiligen zu leistenden Differenzbeträge.
  • Die Abgeltung für operative Aufwendungen nach § 38 Abs. 5 ElWG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Systemdurchführung und stellt ein steuerbares Entgelt der Abwicklungsstelle an die Lieferanten dar.

Fachinformation Umsatzsteuer – Anfrage von Österreichs Energie vom 20.3.2026
Link: Sozialtarif

Umsatzsteuerliche Behandlung von Vorteils- bzw. Freizeitkartenmodellen

  • Bei Vorteils- bzw. Freizeitkartenmodellen erbringen die jeweiligen Leistungspartner ihre Leistungen unmittelbar an den Endverbraucher, während die Abgeltung durch den Kartenanbieter erst nachträglich über periodische Gutschriftenabrechnungen erfolgt.
  • Die Umsatzsteuerschuld der jeweiligen Leistungspartner entsteht grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung, auch wenn die konkrete Höhe des Entgelts zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Die Bemessungsgrundlage ist daher zunächst sachgerecht zu schätzen und nach endgültiger Feststellung des Entgelts entsprechend zu korrigieren.
  • Eine spätere Gutschriftabrechnung durch den Kartenanbieter verschiebt nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld für den jeweiligen Leistungspartner. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln des § 19 Abs. 2 Z 1 UStG (Soll- oder Ist-besteuerung).
  • Die nachträgliche Anpassung der Bemessungsgrundlage ist rückwirkend zu berücksichtigen und stellt keine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 16 UStG mit ex nunc Wirkung dar.

Fachinformation Umsatzsteuer – Anfrage der KSW vom 14.04.2026 an das BMF
Link: Vorteilskartenmodell

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Forderungsabtretung

Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL

  • Das Recht auf Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL bei (teilweiser) Nichtbezahlung des Entgelts, steht ausschließlich jenem Unternehmer zu, der die (steuerpflichtige) Leistung erbracht hat (ursprünglichen Leistungserbringer), und kann nicht durch privatrechtliche Verträge bzw. Vereinbarungen (z. B. Forderungsabtretung) auf Dritte übertragen werden.
  • Erwirbt ein Subunternehmer eine Forderung gegen den Bauherrn durch Forderungsabtretung, wird er dadurch nicht zum Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinn und kann daher die Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nicht berichtigen.

EuG vom 22.04.2026, T-233/25, Mokoryte

Umsatzbesteuerung von Roamingleistungen i. V. m. Melbourne-Agreement

3a UStG i. V. m. § 1 TelekomVO

  • Das Melbourne Agreement regelt die Besteuerung von Leistungen zwischen Netzbetreibern (Telekommunikationsunternehmen), nicht jedoch das Verhältnis zum Endkunden. Für die Bestimmung des Leistungsorts von Telekommunikationsleistungen an Endkunden (B2C) ist daher das Melbourne-Agreement nicht relevant.
  • Mitgliedstaaten können somit die Besteuerung der Roamingleistungen ins Inland verlagern, wenn diese dort genutzt oder ausgewertet wird, unabhängig davon, wie und ob die Besteuerung (auch) im Drittland für diese Leistungen erfolgt.
  • Der VwGH bestätigt zudem unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, dass Roamingleistungen eigenständige Leistungen darstellen und nicht bloß unselbständige Nebenleistungen anderer Telekommunikationsleistungen sind.

VwGH vom 25.02.2026, Ro 2025/15/0002 und VwGH vom 25.03.2026, Ro 2024/15/0027

Vermietung einer Wohnimmobilie zwischen GmbH und Gesellschafter – Renditemiete

12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG

  • Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine Körperschaft an nahestehende Personen (Gesellschafter) ist für die Beurteilung der Fremdüblichkeit entscheidend, ob die vereinbarte Miete der sogenannten Renditemiete entspricht. Maßgeblich ist dabei jener Renditesatz, der bei Investitionen in gut rentierliche Immobilien erzielt werden kann (Bandbreite von 3 % bis 5 %).
  • Für die Ermittlung der Renditemiete sind ausschließlich die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (sowie gegebenenfalls Instandsetzungsaufwendungen) heranzuziehen. Fremdfinanzierungskosten sind bei der Berechnung der Renditemiete außer Acht zu lassen.
  • Eine unzutreffende Ermittlung der Renditemiete kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG sowie zur Annahme einer verdeckter Ausschüttungen führen.

VwGH vom 25.02.2026, Ro 2024/15/0032

Erwerbsbesteuerung bei Verwendung der öUID-Nr. durch pauschalierte Landwirte

Art. 1 UStG, Art. 3 Abs. 8 UStG und § 22 UStG

  • Verwendet ein pauschalierter Landwirt beim Erwerb von Pferden aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber dem Lieferanten die österreichische UID-Nummer, gilt dies als ausdrücklicher Verzicht auf die Erwerbsschwelle von EUR 11.000,00 nach Art. 1 Abs. 5 UStG.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb wird dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet und unterliegt damit bereits ab dem ersten Erwerb (unabhängig von dessen Höhe) der Erwerbsbesteuerung in Österreich, selbst wenn das Pferd faktisch privat genutzt wird (z. B. als Turnierpferd für Familienangehörige).
  • Sofern pauschalierte Landwirt:innen für den Erwerb der Pferde die österreichische UID-Nummer verwenden und keinen Nachweis für die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat erbringen, wird ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb (ohne VSt-Abzugsrecht) in Österreich gem. Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG bewirkt, auch wenn die Pferde tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedsland genutzt werden.

BFG vom 16.03.2026, RV/7103267/2019

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers trotz interner Kompetenzverteilung

§ 9 BAO, § 80 BAO und § 21 UStG

  • Nach § 9 i. V. m. § 80 BAO kann ein ehemaliger Geschäftsführer als Gesamtschuldner für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft herangezogen werden, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt und die Abgaben der Gesellschaft objektiv uneinbringlich sind.
  • Erlangt ein nach der internen Aufgabenverteilung „unzuständiger“ Geschäftsführer Kenntnis von abgabenrechtlichen Unregelmäßigkeiten oder Zahlungsschwierigkeiten, darf er sich nicht mehr auf die interne Kompetenzverteilung verlassen. Zur Vermeidung einer Pflichtverletzung hat er vielmehr geeignete Kontroll- und Abhilfemaßnahmen zur Sicherstellung der Abgabenentrichtung zu setzen (z. B. eigenständige Einsichtnahme in das Abgabenkonto, Sicherstellung der zumindest anteilsmäßigen Abgabenentrichtung, Hinwirken auf die Beseitigung von Verfügungsbeschränkungen, Rücklegung der Geschäftsführung, etc.).
  • Bloße Informationsgespräche mit dem zuständigen Geschäftsführer oder die Einsicht in allgemein vorgelegte Unterlagen reichen dafür nicht aus.

BFG vom 06.03.2026, RV/7101911/2025

Keine Anwendung der Steuerbefreiung bei bewusst unterfakturierten Ausfuhrlieferungen

§ 7 Abs. 1 Z 1 UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG

  • Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unterfakturierten Ausfuhren ist zur Gänze zu versagen, wenn der Unternehmer „wusste“ oder „hätte wissen müssen“, dass der betreffende Umsatz in der Lieferkette im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung steht.
  • Werden auf Kund:innenwunsch zu niedrige Warenwerte in den Zollunterlagen angegeben, um Importabgaben im Drittland (hier: Amerika) zu reduzieren, während in der Buchhaltung die tatsächlichen Beträge verbucht werden, liegt eine aktive Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung vor.
  • Durch die bewusst unrichtigen Angaben im Ausfuhrnachweis und die damit verbundene Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung entfällt die Steuerbefreiung für den gesamten Warenwert.
  • Anmerkung: BFG Judikatur steht im Widerspruch zu VwGH Rechtsprechung (Ra 2005/15/0057 vom 29.4.2010)

BFG vom 16.03.2026, RV/1100322/2021

Säumnisbeschwerde – Unzuständigkeit des Finanzamtes Österreich

26 Abs. 3 Z 1 UStG

  • Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG ist für die Erhebung sowie die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich das Zollamt Österreich zuständig.
  • Wird die Unzuständigkeit des Finanzamts ausdrücklich festgestellt und bereits ein Verfahren beim Zollamt geführt, ist eine gegen das Finanzamt gerichtete Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer unzulässig.

BFG vom 08.04.2026, RS/4100003/2026

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person