Umsatzsteuer Aktuell August 2025
– 02.10.2025

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für August 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen
- Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen
- Ermäßigter Mehrwertsteuersatz und Kombinierte Nomenklatur
- Steuerschuld kraft Rechnungslegung und Vornahme einer Schätzung der fehlerhaften Rechnungen
- Kein ermäßigter Steuersatz von Leistungen eines Tierbestatters
- Liebhaberei bei einer Immobilienvermietung und Bewirtschaftung eines Schlosses
- Vorsteuererstattung iZm einer Grundstücksleistung
- Liebhaberei iZm einem Pferdegestüt
- Vorsteuerabzug bei Versuchsfahrzeugen
Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen
Art 146 Abs 1 lit b MwStSystRL
- Eine ursprünglich vom Lieferer als innergemeinschaftliche Lieferung erklärte Lieferung von Gegenständen, die der Erwerber ohne dessen Wissen in ein Drittland versandt bzw befördert hat, ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Ausfuhr erfüllt sind und diese anhand der Zolldokumente nachgewiesen werden kann.
- Formelle Mängel oder das fehlende Wissen des Lieferers über die Ausfuhr stellen subjektive Elemente dar, die für die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen unerheblich sind.
EuGH vom 01.08.2025, C-602/24, W. sp. z o.o.
Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen
Art 316 Abs 1 lit b MwStSystRL
- Die Differenzbesteuerung ist für eine Lieferung von Kunstgegenständen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer dann anzuwenden, wenn die Lieferung an den Wiederverkäufer von dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erfolgte und es sich um die erstmalige Einführung des Kunstgegenstandes in den Markt der Europäischen Union handelt.
- Für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist es unerheblich, ob der Urheber als natürliche oder über eine juristische Person handelt, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
EuGH vom 01.08.2025, C-433/24, Galerie Karsten Greve
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz und Kombinierte Nomenklatur
Art 98 MwStSystRL
- Nach Ansicht des EuGH fallen Sudoku-Rätselhefte, die regelmäßig erscheinen und hauptsächlich Zahlenrätsel enthalten, unter die KN-Position 4902 („Zeitungen und andere periodische Druckschriften“) und unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (hier: Deutschland iHv 7 %).
- Für die Einordnung als periodische Druckschrift ist nicht erforderlich, dass das Druckerzeugnis überwiegend aus Buchstabenfolgen besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Veröffentlichung regelmäßig und unter einem einheitlichen Titel erfolgt.
EuGH vom 01.08.2025, C-375/24, Keesing Deutschland GmbH
Steuerschuld kraft Rechnungslegung und Vornahme einer Schätzung der fehlerhaften Rechnungen
Art 203 und Art 238 MwStSystRL
- Nach Art 203 MwStSystRL wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich von jeder Person geschuldet, die diese in einer Rechnung ausweist, auch wenn ein tatsächlicher steuerpflichtiger Umsatz fehlt (Steuerschuld kraft Rechnungslegung).
- Liegt jedoch keine Gefährdung des Steueraufkommens vor (zB Dienstleistung wurde an Endverbraucher erbracht, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind), dann kommt es insoweit zu keiner Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn eine zu hohe Umsatzsteuer (falscher Steuersatz) ausgewiesen wurde.
- Bei Massengeschäften mit vereinfachter Rechnungslegung nach Art 238 MwStSystRL kann der Anteil der Umsätze an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die zur Steuerschuld kraft Rechnung führen, im Wege einer Schätzung ermitteln werden.
- Diese Schätzung muss auf verlässlichen, aktuellen Daten beruhen, als widerlegbare Vermutung ausgestaltet sein und die Verteidigungsrechte des Unternehmers wahren.
EuGH vom 01.08.2025, C-794/23, P GmbH
Kein ermäßigter Steuersatz von Leistungen eines Tierbestatters
§ 10 Abs 2 Z 7 UStG
- Leistungen eines Tierbestattungsunternehmen (zB Kremierung, Beratung, Transport, Kühlung, Abwicklung von Behördengängen, Rückführung der Asche, Trauerarbeit, etc) fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz für die Müllbeseitigung gemäß § 10 Abs 2 Z 7 UStG.
- Der VwGH bestätigt, dass nach der Verkehrsauffassung vielmehr von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, die charakteristisch den Leistungen von herkömmlichen Bestattungsunternehmen ähnelt und somit der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt.
VwGH vom 24.06.2025, Ro 2024/15/0006
Liebhaberei bei einer Immobilienvermietung und Bewirtschaftung eines Schlosses
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG
- Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist prinzipiell jede Einkunftsquelle eine einzelne Beurteilungseinheit und im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen.
- Wird ein denkmalgeschütztes Schloss mit hohem Restaurationsaufwand und Nähe zur privaten Lebensführung bewirtschaftet, ohne dass in absehbarer Zeit positive Einkünfte erzielt werden können, liegt umsatzsteuerliche Liebhaberei iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG vor.
- Wird dieses Objekt anschließend kurzfristig vermietet, ohne dass eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht besteht, ist ebenfalls von einer umsatzsteuerlichen Liebhaberei iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG auszugehen und ist umsatzsteuerlich der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen.
VwGH vom 02.07.2025, Ra 2024/13/007
Vorsteuererstattung iZm einer Grundstücksleistung
§ 3a Abs 9 lit a UStG
- Leistungen eines Grundstückssachverständigen (zB die Vermessung, Begutachtung und die Bewertung von Grundstücken) stehen in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundstück und stellen somit Grundstücksleistungen iSd § 3a Abs 9 UStG dar. Sie werden an dem Ort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist.
- Liegt der Leistungsort der Grundstücke in Österreich, kann ein ausländischer Unternehmer die ihm hierfür in Rechnung gestellten Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß § 21 UStG zurückfordern.
BFG vom 07.08.2025, RV/2100802/2021
Liebhaberei iZm einem Pferdegestüt
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG
- Wird eine Pferdezucht lediglich als (landwirtschaftlicher) Nebenbetrieb betrieben, über einen längeren Zeitraum hinweg Verluste erzielt und fehlt es an einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gesamtkonzept zur Erzielung eines Gesamtüberschusses, liegt eine Liebhabereitätigkeit nach § 1 Abs 2 Z 1 LVO iVm § 2 Abs 5 Z 2 UStG vor.
- Der Wechsel von einer Pferdezucht zu einer (entgeltlichen) Unterbringung von Fremdpferden (Einstellbetrieb) stellt eine Änderung der Bewirtungsart iSd § 2 Abs 4 LVO dar. Aufgrund der geänderten Verhältnisse ist erneut zu prüfen, ob für den neuen Zeitraum (weiterhin) Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO vorliegt oder nicht.
BFG vom 11.07.2025, RV/7105751/2016
Vorsteuerabzug bei Versuchsfahrzeugen
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG
- Versuchsfahrzeuge, die ausschließlich zu Entwicklungszwecken (insb zur Gewinnung technischer Daten) eingesetzt werden, sind nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung von vornherein nicht für die Personen- oder Güterbeförderung bestimmt und fallen daher nicht unter den Vorsteuerausschluss für PKW gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG.
- Anmerkung: Revision eingebracht
BFG vom 30.07.2025, RV/5100122/2024 und RV/5100843/2024
Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
