Umsatzsteuer Aktuell Dezember 2024
Newsletter – 04.02.2025
Nachfolgend das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für November 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Frist zur Erstattung oder Vortrag eines Mehrwertsteuerüberschusses
Vorsteuerabzug für konzerninternen Verrechnungen
Gesamtschuldnerische Haftung der Mehrwertsteuer für Steuerschulden eines Dritten
Mehrwertsteuerliche Behandlung von Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks
NoVA-Rückvergütung
Erneute Liebhabereiprüfung bei geänderter Bewirtschaftungsart
Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vermietung
Ort der sonstigen Leistung bei Roamingleistungen iVm Melbourne-Agreement
Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Der Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurde am 17. Dezember 2024 final veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf gibt es keine wesentlichen Änderungen. Nachfolgend einige Highlights:
Qualifikation von Gutscheinen als „Einzweckgutscheine“ (Rz 4)
- Wesentlich für die Qualifikation als Einzweckgutschein ist, dass bei Ausstellung des Gutscheins Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer feststehen.
- Eine etwaige Übertragung des Gutscheins vor seiner Einlösung zwischen Unternehmern, auch wenn diese in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als jenen, in welchem sich die Endverbraucher befinden, ändert an der Qualifikation als Einzweckgutschein nichts.
Einwegpfand für Getränkeverpackungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Rz 8)
- Die ab 2025 bestehende Verpflichtung zur Einhebung sowie (bei Retournierung) Rückerstattung von Einwegpfand für bestimmte Getränkeverpackungen begründet keine umsatzsteuerbare Leistung.
Einheitliche Lieferung von Elektrizität beim Laden von E-Fahrzeugen (Rz 348)
- Das Bereitstellen von Ladevorrichtungen mit an die jeweilige Batterie angepassten Parametern zur Betankung mit Strom inkl Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung sowie einer IT-Anwendung zur Reservierung der Ladeterminals, Einsicht des Umsatzverlaufes oder Erwerb von Guthaben in einer elektronischen Geldbörse, stellen insgesamt eine einheitliche Lieferung von Elektrizität dar.
Option zur Steuerpflicht bei Vorliegen eines Untermietverhältnisses (Rz 899c)
- Ein Wechsel auf Vermieterseite des Hauptmietvertrages führt nicht dazu, dass ein bestehendes (vor dem 1. September 2012 begründetes) Untermietverhältnis als neues Mietverhältnis zu qualifizieren ist.
- Der Untervermieter (Hauptmieter) kann daher auch bei (Unter-)Vermietung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Unternehmer weiterhin zur Steuerpflicht optieren
Erlass des BMF, 09.12.2024, 2024-0.889.824, BMF-AV Nr. 171/2024
Frist zur Erstattung oder Vortrag eines Mehrwertsteuerüberschusses
Art 183 Abs 1 MwStSystRL
- Nach Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit muss ein bestehender Mehrwertsteuerüberschuss innerhalb einer gesetzlichen festgelegten Frist (zB zwölf Monate) geltend gemacht werden und kann nicht auf einen späteren Zeitraum vorgetragen werden.
- Eine spätere Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, nach Ablauf der gesetzlichen Frist, begründet keine Kontinuität der Steuerzeiträume, die einen Vortrag des Guthabens rechtfertigt.
EuGH, 05.12.2024, C-680/23, Modexel
Vorsteuerabzug für konzerninternen Verrechnungen
- Kosten-/Konzernumlagen innerhalb einer Unternehmensgruppe für Verwaltungsdienstleistungen (zB IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung) berechtigen den Empfänger zum Vorsteuerabzug, sofern die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören.
- Für den Vorsteuerabzug ist es unerheblich, ob der Erwerb der Verwaltungsdienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig war, sofern die Dienstleistungen für die eigenen steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet werden.
EuGH, 12.12.2024, C-527/23, Weatherford Atlas Gip SA
Gesamtschuldnerische Haftung der Mehrwertsteuer für Steuerschulden eines Dritten
Art 205 MwStSystRL und Art 50 Grundrechte Charta
- Nach Art 205 der RL2006/112/EG kann ein Unternehmer zur gesamtschuldnerischen Haftung für Mehrwertsteuern eines Dritten herangezogen werden, wenn dieser von der späteren Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette wusste oder wissen hätte müssen.
- Dem Unternehmer muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Nachweis zu erbringen, dass seinerseits alle Maßnahmen getroffen wurden, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in den Betrug einbezogen waren.
- Es widerspricht nicht dem Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung), wenn ein Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren für begangenen Mehrwertsteuerbetrug unterschiedliche Steuerzeiträume betreffen, da dies keine identische, sondern unterschiedliche Sachverhalte sind.
EuGH, 12.12.2024, C-331/23, Dranken Van Eetvelde
Mehrwertsteuerliche Behandlung von Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks
Art 370 MwStSystRL
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Königreich Dänemark Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (zB Gebühr für die Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten), die keinen gewerblichen Charakter haben, weiterhin besteuern.
EuGH, 19.12.2024, C-573/23, Foreningen C u. a.
NoVA-Rückvergütung
12a NoVAG iVm § 3 Abs 1 UStG
Wird ein Gebrauchtfahrzeug im Rahmen einer Lieferung vom inländischen Fahrzeughändler an den Käufer ins Ausland (Deutschland) transportiert, so ist – auch im Abholfall- Vergütungsberechtigter nach § 12a NoVAG nur der Verkäufer des Fahrzeuges.
VwGH, 23.10.2024, Ra 2023/15/0010
Erneute Liebhabereiprüfung bei geänderter Bewirtschaftungsart
1 Abs 2 Z 3 LVO iVm UStG
- Der Wechsel von einer Vermietung durch eine Miteigentumsgemeinschaft zu einer individuellen Vermietung durch die einzelnen Wohnungseigentümer stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar.
- Aufgrund der geänderten Verhältnisse ist erneut zu prüfen, ob für den neuen Zeitraum (weiterhin) Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO vorliegt oder nicht.
BFG, 02.10.2024, RV/7100039/2022
Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vermietung
2 Abs 1 UStG
- Die Vermietung einer Wohnung von der Gesellschaft an ihre Gesellschafter stellt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern die Vermietung fremdüblich sowie gewinnorientiert erfolgt und keine bloße Gebrauchsüberlassung vorliegt.
- Bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vermietung kommt es ausschließlich auf die Ausgestaltung des Mietverhältnisses an, die Art und Fremdüblichkeit der Finanzierung des Wohnungserwerbs ist nicht relevant.
BFG, 10.09.2024, RV/6100289/2024
Ort der sonstigen Leistung bei Roamingleistungen iVm Melbourne-Agreement
3a UStG
- Nach der Rechtsprechung des BFG ist das Melbourne-Agreement für die Bestimmung des Leistungsorts von Telekommunikationsleistungen nicht relevant.
- Mitgliedstaaten können somit die Besteuerung der Roamingleistungen ins Inland verlagern, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird, unabhängig davon, wie und ob die Besteuerung (auch) im Drittland für diese Leistungen erfolgt.
- Anmerkung: Revision eingebracht
BFG RV/2100752/2021, 24.09.2024; RV/2100888/2022 und RV/2100046/2023, 25.09.2024