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Umsatzsteuer Aktuell – Juli 2024

Newsletter – 29.08.2024

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Juli 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

Art 24 Abs 1 und Art 25 lit c MwStSystRL
Wahrnehmung von Urheberrechten als Dienstleistung

  • Die kollektive Wahrnehmung von Urheber– und verwandten Schutzrechten aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber durch eine Organisation, die dafür eine Verwaltungsgebühr einbehält, stellt eine Dienstleistung iSd MwStSystRL dar.

EuGH vom 4.07.2024, C‑179/23, Credidam

Art 2 Abs 1 lit c und Art 73 MwStSystRL
Subvention als Entgelt von Dritter Seite

  • Ein gemeinnütziger Verein, der Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen im eigenen Namen, aber auf Rechnung Dritter tätig, erbringt Dienstleistungen gegen Entgelt.
  • Dies gilt selbst dann, wenn dieser überwiegend Subunternehmer mit dieser Tätigkeit beauftragt und bis zu 70 % aus europäischen Fondsmitteln subventioniert wird.
  • Erhaltenen Subventionen,die an den Verein aus einem europäischen Fonds für regionale Entwicklung fließen, sind als Entgelt von Dritter Seite zusätzlich in die Steuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

EuGH vom 4.07.2024 C‑87/23, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija

Art 2 Abs 1 lit a MwStSystRL
Innenumsätze einer Organschaft sind nicht steuerbar

  • Gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) angehören, unterliegen selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
  • Dies deshalb, da es sich bei der Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) um einen einzigen Steuerpflichtigen handelt und folglich ein Leistender, welcher als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) angehört, nicht einzeln als von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger betrachtet werden kann.

EuGH vom 11.07.2024, C‑184/23, Finanzamt

Art 9 Abs 1 MwStSystRL
Mehrwertsteuerpflicht bei Enteignung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes

  • Die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung an den Eigentümer dieser Grundstücke unterliegt der Mehrwertsteuer, sofern der Eigentümer ein mehrwertsteuerpflichtiger Landwirt ist, der als solcher handelt.
  • Dies gilt selbst dann, wenn der Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und nichts unternommen hat, um dieses Grundstück zu verkaufen.

EuGH vom 11.07.2024, C‑182/23, Makowit

Art 1 Abs 7 UStG
Benützung eines KFZ im Inland mit ausländischem Kennzeichen

  • Wird ein Neufahrzeug im Ausland entgeltlich erworben, dort zum Verkehr zugelassen und anschließend nach Österreich verbracht und genutzt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb dann vor und unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer gemäß Art 1 Abs 7 UStG, wenn es sich im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs um ein „neues“ Fahrzeug handelt.
  • Fahrzeuge sind zum Zeitpunkt des Erwerbes „neu“, wenn bei motorbetriebene Landfahrzeugen entweder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Die Betriebsdauer und die Betriebsleistung sind gemäß Art 1 Abs 9 UStG im Zeitpunkt des Erwerbs zu prüfen. Fahr- und Betriebsleistungen, die zwischen dem Übergang der Verfügungsmacht an den Abnehmer und der Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat liegen, bleiben unberücksichtigt.
  • Durch die Nutzung des Fahrzeugs mit dauerndem Standort in Österreich liegt auch eine widerrechtliche Verwendung mit ausländischem Kennzeichen vor, die NoVA und KFZ-Steuerpflicht auslöst.

BFG vom 22.04.2024, RV/2100806/2016

§ 12 UStG
Vorsteuerabzug iZm umgebauten Fahrzeugen (Polaris Ranger)

  • Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Beurteilung eines Fahrzeuges als PKW- oder Kombinationskraftwagen für die Frage des Vorsteuerabzugs anhand der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht nach dessen Verwendungszweck im Einzelfall zu erfolgen.
  • Bei Fahrzeugen mit Einzelgenehmigungsbescheid ergibt sich deren maßgebliches Erscheinungsbild aus den Abbildungen (zB kippbare Ladefläche, Bereifung mit Raupen, etc) im Beschied selbst.
  • Der Umstand, dass eine längere durchgehende Nutzung eines Fahrzeugs aufgrund des hohen Lärmpegels nur unter Verwendung von Gehörschutz möglich ist und eine Ladefläche statt einer zusätzlichen zweiten Sitzreihe eingebaut wurde, spricht gegen das Vorliegen eines PKW- oder Kombinationskraftwagen und steht somit der Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG zu.

§ 2 Abs 5 Z 2 UStG
Liebhaberei bei einer KFZ-Vermietung

  • Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist prinzipiell jede Einkunftsquelle eine einzelne Beurteilungseinheit und im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen.
  • Werden einzelne Kraftfahrzeuge (Luxusfahrzeuge für bestimmte Anlässe, wie zB Hochzeit, Film, Werbung, etc) die auf Dauer gesehen Gewinn- oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen,kurzfristig
    vermietet, liegt umsatzsteuerliche Liebhaberei iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG vor und können die Vorsteuerbeträge iZm diesem Aufwendungen nicht geltend gemacht werden.

BFG vom 23.04.2024, RV/7101468/2020

§ 3a UStG
Leistungsortbestimmung iZm der Vermittlung von Kundenbindungsprogrammen

  • Die Vermittlung und Betreibung von Kundenbindungsprogrammen in Form von aktiver Werbung (Vermittlung von Kunden) stellen sonstige Leistungen nach § 3a UStG dar und werden nach der Generalnorm des
    § 3a Abs 6 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist grundsätzlich Leistungsempfänger, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
  • Gibt es außer den AGB keine gesonderten Verträge, sind diese für die Leistungsortbestimmung heranzuziehen.

BFG vom 25.04.2024, RV/2100902/2018

§ 12 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei Verdacht auf Umsatzsteuerbetrug

  • Der Vorsteuerabzug aus frakturierten Leistungen (zB Bauleistungen) ist zu verweigern, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz bzw ein vor- oder nachgelagerter Umsatz in der Lieferkette im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug steht.
  • Indizien für „Wusste oder hätte wissen müssen“ sind:
    • Zweifel, dass an bekannt gegebener Anschrift tatsächlich Geschäftsaktivitäten ausgeübt werden
    • Zweifel an der Identität des Geschäftspartners oder seines Vertreters
    • nicht existierende Vertriebsstrukturen beim Vertragspartner
    • ungewöhnliche Zahlungsabwicklung (zB Bargeschäfte oder Überweisungen an andere oder von anderen als dem unmittelbaren Geschäftspartner)
    • plötzliche Fortführung / Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch andere Unternehmen / Personen
    • identische Personen, die für mehrere Unternehmen handeln

BFG vom 27.06.2024, RV/7101450/2022

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person

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