Umsatzsteuer Aktuell – Juni 2024
Newsletter – 30.07.2024
Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Juni 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2024
Zeitpunkt des Steueranspruches bei Dauerdienstleistungen (Insolvenzverwalter)
Keine Begründung einer festen Niederlassung zwischen Konzerngesellschaften
Versagung der Steuerbefreiung für ig Lieferungen
Keine Vorsteuerpauschale für ausländische Unternehmer ohne inländischen Betrieb
Aufteilung von pauschalen Menüpreisen
Zeitpunkt des Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht
Änderung des Umsatzsteuergesetzes aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2024
- Erweiterung der Leistungsortbestimmung für virtuell verfügbare B2C-Leistungen (§ 3a Abs 13 UStG)
- Die Leistungsortregelung für B2C-Leistungen wurde dahingehend erweitert, dass für virtuell (zB streaming, online) verfügbare Leistungen iSd § 3a Abs 11 lit a UStG (kulturelle, künstlerische, unterhaltende Darbietungen/Leistungen etc), ebenfalls das Empfängerortprinzip zur Anwendung kommt.
- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Echte Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden sowie nicht-alkoholischer Getränke (§ 6 Abs 1 Z 5a UStG)
- Der Anwendungsbereich der echten Umsatzsteuerbefreiung wurde auf Lebensmittelspenden und auf Spenden von nicht-alkoholischen Getränken an begünstigte mildtätige Einrichtungen ausgeweitet.
- Die Änderung tritt bereits mit 1. August 2024 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen.
- Änderung iZm der Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen (§ 24 Abs 2 UStG)
- Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen, wenn bei der Lieferung an den Wiederverkäufer oder bei der Einfuhr durch den Wiederverkäufer der ermäßigte Steuersatz angewendet wird.
- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft
- Änderungen iZm der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG iVm Art 6a UStG)
- Erhöhung der (nationalen) Umsatzgrenze für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG auf EUR 42.000,00 (bisher EUR 35.000,00).
- Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der (nationalen) Umsatzgrenze findet die Kleinunternehmerbefreiung keine Anwendung mehr. Wird der Schwellenwert jedoch um nicht mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Steuerbefreiung nicht unterjährig, sondern kann noch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
- Einführung einer neuen (EU) Kleinunternehmerregelung für ausländische (EU) Unternehmer. Die Anwendung der (EU) Kleinunternehmerbefreiung ist möglich, sofern der gesamte EU-Umsatz im vorherigen und aktuellen Jahr EUR 100.000,00 und die nationale Umsatzgrenze von EUR 42.000,00 nicht übersteigt.
- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft
- Entfall der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen zwischen bestimmten Unternehmen (sog Zusammenschlussbefreiung für Banken und Versicherungen) (§ 6 Abs 1 Z 28 UStG)
- Entfall der Umsatzsteuerbefreiung § 6 Abs 1 Z 28 UStG für Leistungsverrechnung zwischen bestimmten Unternehmen (va Banken und Versicherungen).
- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Art 64 Abs 1 und Abs 2 MwStSystRL Zeitpunkt des Steueranspruches bei Dauerdienstleistungen (Insolvenzverwalter)
- Werden mehrwertsteuerpflichtige Dauerdienstleistungen während eines bestimmten Zeitraumes kontinuierlich bzw wiederkehrend erbracht und geben sie Anlass zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen (zB Leistungen von Insolvenzverwaltern), entsteht der Steueranspruch grundsätzlich mit Ablauf des Zeitraum, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen iSd Art 64 MwStSystRL.
- Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen aus gewissen Gründen (zB wegen fehlender Mittel auf dem Steuerkonto des Schuldners) noch nicht vereinnahmt worden sind.
EuGH, 13. Juni 2024, C‑696/22, C SPRL
Art 44 MwStSystRL Keine Begründung einer festen Niederlassung zwischen Konzerngesellschaften
- Um eine feste Niederlassung zu begründen, muss ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine personelle und technische Ausstattung (erkennbare Struktur) vorliegen. Zudem muss die Ausstattung des Leistungsempfängers klar identifizierbar sein und sich von derjenige des Leistenden unterscheiden.
- Eine feste Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer iSd Art 44 MwStSystRL kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil zwei rechtlich selbständige Unternehmen derselben Unternehmensgruppe angehören und durch einen (Dienstleistungs-)Vertrag rechtlich miteinander verbunden sind.
EuGH, 13.Juni 2024, C-533/22, Adient
Art 6 Abs 1 UStG iVm Art 7 UStG Versagung der Steuerbefreiung für ig Lieferungen
- Die Steuerfreiheit von ig Lieferungen ist zu versagen, wenn die Lieferung iZm einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht und der Unternehmer davon wusste oder hätte wissen müssen (also nicht gutgläubig war).
- Nach der Judikatur des EuGH hat der Unternehmer grundsätzlich die Verpflichtung jene Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
- Da im vorliegenden Fall dem Lieferer die wahren Abnehmer bekannt waren hat dieser zur Verschleierung dieser Abnehmer aktiv beigetragen und vom Mehrwertsteuerbetrug gewusst.
VwGH, 24. April 2024, Ra 2022/15/0042
§ 14 Abs 1 Z 1 UStG Keine Vorsteuerpauschale für ausländische Unternehmer ohne inländischen Betrieb
- Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen (Vorsteuerpauschale) iSd § 14 Abs 1 Z 1 UStG kann für ausländische Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich nicht angewendet werden.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorsteuerpauschale ist ein inländischer Betrieb mit inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG oder Einkünften aus selbständiger Arbeit gem § 22 EStG, die in Österreich erzielt werden und dem österreichischen Einkommensteuergesetz unterliegen.
BFG, 09. April 2024, RV/2100824/2022
§ 4 Abs 1 UStG Aufteilung von pauschalen Menüpreisen
Die Aufteilung pauschaler Menüpreise (Speisen 20 % USt, Getränke 10 % USt) hat nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und nicht anhand der Kostenmethode der jeweiligen Produkte zu erfolgen, sofern die Einzelverkaufspreise bestimmbar sind.
BFG, 16. Mai 2024, RV/7105183/2018
§ 12 UStG Zeitpunkt des Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht
- Der Vorsteuerabzug iZm Grundstücks-/ Vermietungsumsätzen bei denen zur Steuerpflicht optiert werden soll, steht dem Grunde nach sofort zu, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann (zB durch verbindliche Kaufangebote, Nachweise zur objektiven Verkaufsabsicht, etc), dass die Absicht besteht eine Wohnung steuerpflichtig zu verkaufen oder zu vermieten.
BFG, 30. April 2024, RV/2100113/2016
Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person