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Umsatzsteuer Aktuell – März 2022

Newsletter – 14.04.2022

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für März 2022, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

  • Leistender Unternehmer
  • Vermietung zu Wohnzwecken
  • Verschulden und Ermessen bei Verspätungszuschlag
  • Wissen-Müssen von einem Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette

 

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG Leistender Unternehmer

  • In der Umsatzsteuer gilt als Leistender, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt bzw im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
  • In erster Linie ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung maßgeblich (zB Leistungserbringer gemäß Vertrag; Inhaber des Bankkontos, auf das die Honorare überwiesen werden etc).
  • Bloße Indizien, die auf eine missbräuchliche Gestaltung hindeuten
    (zB um die abschöpfbaren Einkünfte in einem Schuldenregulierungsverfahren zu verringern), schließen die umsatzsteuerliche Zurechnung nach der gegebenen äußerlichen Erscheinung nicht aus.

VwGH, 22.02.2022, Ra 2020/15/0053

 

§ 10 Abs 2 Z 4 lit b und d UStG Vermietung zu Wohnzwecken

  • Eine Vermietung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn in abgeschlossenen Räumen privates Leben ermöglicht und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewährt wird.
  • Auch wenn Wohnungen dem Grunde nach Wohnzwecken dienen würden (die Wohnung ist für einen längerfristigen Aufenthalt eingerichtet), liegt bei einer tatsächlichen Vermietung für nur wenige Wochen oder Tage (zB Vermietung an Feriengäste) kein Aufenthalt auf Dauer und somit keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Vermietung zu Wohnzwecken vor.

VwGH, 10.02.2022, Ro 2019/15/0179

 

§ 21 Abs 1 UStG Verschulden und Ermessen bei Verspätungszuschlag

  • Die unentschuldbare verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen kann mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10 % sanktioniert werden, wobei leichte Fahrlässigkeit bereits ausreichend ist.
  • Eine verspätete Abgabe aufgrund eines pandemiebedingten Personalkapazitätsengpasses schließt die Fahrlässigkeit jedenfalls dann nicht aus und ist folglich unentschuldbar, wenn die betreffende Erwerbstätigkeit bereits über Jahre ausgeübt wurde.
  • Bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages sind von der Behörde Kriterien wie das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des Vorteils der verspäteten Abgabe, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens, etc zu berücksichtigen.

BFG, 03.02.2022, RV/7103473/2021

 

Art 6 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 UStG
Art 28 Abs 2 UStG
Wissen-Müssen von einem Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette

  • Die Steuerfreiheit von ig Lieferungen ist nicht gegeben, wenn die Lieferung iZm einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht und der Unternehmer davon wusste oder hätte wissen müssen (also nicht gutgläubig war).
  • Der Unternehmer gilt jedenfalls als gutgläubig, wenn er die Lieferungen an einen Unternehmer mit gültiger UID-Nummer erbringt, der über mehrere Jahre als verlässlicher Geschäftspartner aufgetreten ist, ZMs über diese Lieferungen abgibt und keine weiteren Anhaltspunkte für betrügerische Absichten bestanden.

BFG, 01.03.2022, RV/3100529/2007

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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