Umsatzsteuer Aktuell März 2025
Newsletter – 25.04.2025
Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für März 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Rückerstattungsanspruch von zu Unrecht in Rechnung gestellter MWSt
- Lange Verjährungsfrist für Abgabenhinterziehung
- Vorsteuerabzug anstelle Erstattungsanspruch (Direktanspruch)
- Lockdown-Umsatzersatz kein Umsatz iSd UStG
- Zeitungs- und Medikamentenzusteller keine (Sub)Unternehmer
- Vorsteuerabzug für Strafverteidigungskosten des Geschäftsführers
- Vorsteuerabzug aus Vergleichszahlungen
- NOVA-Vergütung bei KFZ Weiterverkauf
Rückerstattungsanspruch von zu Unrecht in Rechnung gestellter MWSt
Art 168 und Art 2023 MwStSystRL
- Wird eine Teilbetriebsveräußerung durch die Steuerbehörde in einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang umqualifiziert, steht dem Erwerber aus der vom Veräußerer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug zu.
- Der Erwerber ist jedoch berechtigt, eine Erstattung der vom Veräußerer zu Unrecht in Rechnung gestellten und gezahlten Umsatzsteuer unmittelbar gegenüber der Steuerbehörde geltend zu machen, wenn
- eine Rückforderung vom Lieferanten zivilrechtlich verjährt ist,
- keine nachträgliche Berichtigung mehr aufgrund der Umqualifizierung durch die Steuerbehörden erfolgen kann, und
- weder Betrug noch Missbrauch vorliegen.
EuGH, 13.03.2025, C-640/23, Greentech SA
Lange Verjährungsfrist für Abgabenhinterziehung
207 Abs 2 BAO
- Auch wenn finanzstrafrechtlich kein Schuldspruch erfolgt und ein Verfahren eingestellt wird, kann im Abgabenverfahren die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 207 Abs 2 BAO zur Anwendung kommen, sofern ausreichende Beweise für eine Abgabenhinterziehung vorliegen.
VwGH, 11.02.2025, Ra 2023/15/0103
Vorsteuerabzug anstelle Erstattungsanspruch (Direktanspruch)
19 Abs 1a UStG und § 12 UStG iVm § 236 BAO
- Wird bei einer Bauleistung, bei der gemäß § 19 Abs 1a UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsatz), zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und vom Leistungsempfänger entrichtet, besteht grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug.
- Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des EuGH für den Leistungsempfänger ein unmittelbarer Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung, wenn zB aufgrund der Insolvenz des Leistenden eine Rechnungskorrektur und Rückzahlung nicht mehr möglich ist.
- Das BFG gewährt jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen anstelle des Erstattungsanspruches einen unmittelbaren Vorsteuerabzug, da innerstaatlich nicht geregelt ist, in welchem Verfahren (Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren vs Nachsichtsverfahren) der Direktanspruch durchsetzbar ist.
BFG, 19.12.2024, RV/7103024/2018
Lockdown-Umsatzersatz kein Umsatz iSd UStG
1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG iVm § 125 BAO
- Der Lockdown-Umsatzersatz ist mangels Leistungsaustauschs als nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss zu qualifizieren. Insofern gilt er nicht als Umsatz iSd § 1 UStG und fällt folglich auch nicht unter den Umsatzbegriff des § 125 BAO.
BFG, 19.12.2024, RV/7103744/2022
Zeitungs- und Medikamentenzusteller keine (Sub)Unternehmer
2 UStG iVm § 12 UStG
- Zeitungs- und Medikamentenzusteller sind nicht unternehmerisch tätig, wenn wesentliche Merkmale einer selbständigen Tätigkeit fehlen (zB keine freie Zeiteinteilung, ausschließlich fixe Routen, keinerlei örtlicher Gestaltungsspielraum, unbefristeter Rahmenvertrag sowie kein Unternehmerrisiko).
- Liegt umsatzsteuerlich keine selbständige Tätigkeit vor, steht für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mangels Unternehmereigenschaft der „Subunternehmer“ iSd § 2 UStG kein Vorsteuerabzug zu.
BFG, 27.02.2025, RV/7101757/2018
Vorsteuerabzug für Strafverteidigungskosten des Geschäftsführers
12 Abs 1 Z 1 lit a UStG
- Strafverteidigungskosten des Geschäftsführers, die in keinen unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, stellen keine Betriebsausgaben dar.
- Sie gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ausgeschlossen ist.
BFG, 07.03.2025, RV/3100287/2017
Vorsteuerabzug aus Vergleichszahlungen
12 UStG
- Ein Vorsteuerabzug aus einem Vergleichsbetrag, welcher auch nicht vorsteuerfähige Bestandteile wie bspw Prozesskostenersätze (echter Schadenersatz) sowie Zinsen und umsatzsteuerfreie Auslagen umfasst, ist zu versagen, wenn weder eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG vorliegt noch der zugrunde liegende Leistungsinhalt nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Auch eine Schätzung von Vorsteuern auf Basis der geleisteten Vergleichszahlung ist nicht zulässig.
BFG, 11.03.2025, RV/1100178/2022
NOVA-Vergütung bei KFZ Weiterverkauf
1 Abs 1 UStG
- Ein Vorsteuerabzug aus einem Vergleichsbetrag, welcher auch nicht vorsteuerfähige Bestandteile wie bspw Prozesskostenersätze (echter Schadenersatz) sowie Zinsen und umsatzsteuerfreie Auslagen umfasst, ist zu versagen, wenn weder eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG vorliegt noch der zugrunde liegende Leistungsinhalt nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Auch eine Schätzung von Vorsteuern auf Basis der geleisteten Vergleichszahlung ist nicht zulässig.
BFG, 11.03.2025, RV/1100178/2022
Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
