Umsatzsteuer Aktuell Mai 2026
Newsletter – 23.06.2026

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Mai 2026, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
- Fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb bei Verwendung einer UID-Nummer des Abgangslandes
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Pick-Up-Fahrzeugen (Pritschen-wagen) als PKW oder LKW
- Kein Vorsteuerabzug für überwiegend privat genutzte Schulungs- und Veranstaltungszentren
- Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäft
- Keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
Art. 2 MwStSystRL
- Die bloße Berücksichtigung von Reparatur- und sonstigen Betriebskosten (z. B. Personal, Strom, Marketing) im Rahmen der Gewinnmargenermittlung zur Sicherstellung einer zuvor festgelegten konzerninternen Gewinnspanne (Verrechnungspreisanpassung) begründet für sich allein keinen steuerbaren Leistungsaustausch und stellt daher keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 MwStSystRL dar.
- Entscheidend ist, ob ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt.
EuGH vom 13.05.2026, C-603/24, Stellantis Portugal
Fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb bei Verwendung einer UID-Nummer des Abgangslandes
Art. 3 Abs. 8 UStG
- Verwendet der ausländische Erwerber (mittlerer Unternehmer) im grenzüberschreitenden Reihengeschäft gegenüber seinem österreichischen Lieferanten eine österreichische UID-Nummer, wird gemäß Art. 3 Abs. 8 2. Satz UStG ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb (ohne VSt-Abzugsrecht) in Österreich bewirkt.
- Die (fiktive) Erwerbsbesteuerung in Österreich entfällt erst, wenn der Erwerber nachweist, dass er den Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat von ihm besteuert hat.
VwGH vom 22.4.2026, Ra 2023/15/0102
Umsatzsteuerliche Behandlung von Pick-Up-Fahrzeugen (Pritschen-wagen) als PKW oder LKW
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG
- Für die Beurteilung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges und nicht auf dessen tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen.
- Maßgeblich sind die werkseitige Konstruktion sowie der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
- Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge), deren Ladeflächenlänge mehr als 50 % des Radstands beträgt, sind aufgrund ihrer typischen Beschaffenheit und Bauart primär für den Lastentransport bestimmt und daher als Kleinlastkraftwagen (Fiskal-Lkw oder Kleintransporter) zu qualifizieren und fallen daher nicht unter den Vorsteuerausschluss für PKW gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG.
BFG vom 30.4.2026, RV/7103867/2018; und BFG vom 7.5.2026, RV/5100337/2020
Kein Vorsteuerabzug für überwiegend privat genutzte Schulungs- und Veranstaltungszentren
12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG
- Wird eine Gebäude zwar als Schulungs- und Veranstaltungszentrum errichtet bzw geführt, dient es jedoch tatsächlich überwiegend der privaten Erholung von Mitarbeiter:innen und Geschäftsführer:innen, steht aus den Anschaffungs- und Umbaukosten kein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG zu.
- Die Anerkennung betrieblicher Schulungs- oder Teambuildingmaßnahmen setzt nachvollziehbare Konzepte, konkrete Maßnahmen sowie eine klar dokumentierte betriebliche Zwecksetzung voraus. Die bloße Bezeichnung eines Gebäudes als Schulungs- und Veranstaltungszentrum bzw. bloße Aufenthalte von Mitarbeiter:innen reichen hierfür nicht aus, wenn die tatsächliche Nutzung und die Beweislage überwiegend auf private Erholungszwecke schließen lassen.
BFG vom 1.4.2026, RV/2100573/2024
Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäft
Art. 25 UStG
- Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte war für den streitgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2012 nicht anwendbar, da an den Liefergeschäften vier Unternehmer beteiligt waren und die Rechnungen wesentliche Voraussetzungen des Art 25 UStG nicht erfüllten, insbesondere aufgrund fehlender Hinweise auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers sowie (teilweise) ungültiger UID-Nummern der Empfänger.
- Anmerkung: Seit 1. Jänner 2023 wurde die Dreiecksgeschäftsregelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligte erweitert, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
BFG vom 12.5.2026, RV/7100590/2019
Keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG i. V. m. § 6 Abs. 3 UStG
- Ein im Rahmen der Betriebseröffnung gestellter Antrag auf Regelbesteuerung (Formular Verf. 24) gilt als ausdrückliche und schriftliche Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerbefreiung und bindet gemäß § 6 Abs. 3 UStG den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.
- Auch ein nachträglich geltend gemachter Erklärungsirrtum beseitigt die Rechtswirkungen der Option nicht, sofern die Verzichtserklärung nicht rechtzeitig bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des Optionsjahres zurückgenommen oder fristgerecht widerrufen wird.
BFG vom 18.3.2026, RV/7100794/2026
Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
