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Umsatzsteuer Aktuell November 2024

Newsletter – 07.01.2025

Nachfolgend erhalten Sie das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für November 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

Lieferung von Baugrundstücken

Art 12 Abs 3 iVm Art 135 Abs 1 lit j MwStSystRL

  • Die Lieferung eines Grundstückes, das zum Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich mit einem Fundament für Wohngebäude versehen ist, ist als Lieferung eines „Baugrundstücks“ zu qualifizieren, denn ein bloßes Fundament allein erfüllt nicht die Kriterien, um als „Gebäude“ oder „Gebäudeteil“ eingestuft werden zu können.

EuGH, 07.11.2024, C-594/23, Lomoco Development u. a.

 

Haftung des Geschäftsführers

Art 273 MwStSystRL

  • Art 273 der RL 2006/112 steht einer nationalen Haftungsbestimmung, nach der ein Geschäftsführer einer Körperschaft bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht für die nicht rechtzeitige Zahlung von Mehrwertsteuerschulden als Gesamtschuldner herangezogen werden kann, nicht entgegen.
  • Allerdings muss dem Geschäftsführer die Nachweismöglichkeit gewährt werden, dass ihn kein Verschulden trifft, insbesondere wenn er nach Treu und Glauben gehandelt hat und in den letzten drei Jahren die Sorgfalt eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer aufgewendet hat.

EuGH, 14.11.2024, C‑613/23, Herdijk

 

Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnung

Art 176 MwStSystRL

  • Der Vorsteuerabzug für eine steuerpflichtige Lieferung ist zu versagen, wenn der Lieferer
    • gegen die Verpflichtung zur Registrierung verstoßen hat,
    • eine Rechnung ohne MwSt-Ausweis ausgestellt hat,
    •  ein Protokoll erstellt hat, in dem die Mehrwertsteuer ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wird.
  • Ebenso kann die Berichtigung einer Rechnung versagt werden, wenn der Lieferer in der Rechnung keine MwSt ausgewiesen und bloß ein Protokoll erstellt hat, in dem die MwSt ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wurde.

EuGH, 21.11.2024, C‑624/23, SEM Remont

 

Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Art 2 Abs 1 lit c MwStSystRL

  •  Der vertraglich vereinbarte Betrag, der gemäß § 1168 ABGB für eine Werkleistung auch dann geschuldet wird, wenn der Empfänger den Vertrag vorzeitig beendet hat, obwohl der Leistende mit der Ausführung begonnen hatte und zur Fertigstellung bereit war, stellt ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dar.
  •  Nach Ansicht der Finanzverwaltung (siehe UStR Rz 15) sind Zahlungen aufgrund eines vorzeitigen Vertragsrücktritts (zB Stornogebühren, Reuegelder, Vertragsstrafen) nicht umsatzsteuerbar, da sie keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellen.

EuGH, 28.11.2024, C‑622/23, rhtb

 

USt-Berichtigung für uneinbringliche Forderung

16 Abs 3 Z 1 UStG

  • Eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 Abs 3 Z 1 UStG ist bei (ganz oder teilweise) uneinbringlichen Forderungen dann zulässig, wenn eine (nachträgliche) Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt und tatsächlich nachgewiesen werden kann.
  • Die Berichtigung hat für den Veranlagungszeitraum (ex nunc) zu erfolgen, in dem die Änderung tatsächlich eingetreten ist. In einem späteren Zeitraum kann die Berichtigung nicht mehr vorgenommen werden.
  • Die Veräußerung einer Forderung unter dem Nennwert führt nicht automatisch zur Annahme einer vollständigen oder teilweisen Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung.

VwGH, 27.09.2024, Ra 2023/15/0075

 

Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und Umsatzsteuerbetrug

12 UStG

  • Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in der Lieferkette im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug steht.
  • Indizien, warum der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, sind:
    • Unüblich hohe Gewinnmarge
    • Schnell wechselnde Lieferanten bei gleicher Ansprechperson
    • Übernahme von Rückständen von Vorlieferanten durch spätere Lieferanten
    • Ausstellung von Scheinrechnungen

VwGH, 22.10.2024, Ra 2024/13/0008

 

Vorbereitungshandlungen und Beginn der Unternehmereigenschaft

23 EStG iVm § 2 UStG

  • Die bloße Absicht und Vorbereitungshandlungen (zB Ausbildung zum Lauftrainer, Erstellung von Audiobearbeitungsprogrammen) alleine reichen nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 23 EStG zu begründen, sofern keine konkreten Vermarktungs- oder Werbemaßnahmen sowie eine nachvollziehbare Prognoserechnung nachgewiesen werden kann.
  • Ohne ernsthafte Absicht und objektive Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit liegt auch keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG vor und können weder Verluste steuerlich anerkannt noch Vorsteuern geltend gemacht werden.

VwGH, 30.10.2024, Ra 2023/15/0035

 

Überlassung eines Fahrzeuges zur privaten Nutzung

1 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 12 Z 2 UStG

  • Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer durch eine deutsche Gesellschaft stellt eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt dar, sofern die Überlassung des Dienstfahrzeuges arbeitsvertraglich geregelt ist und wirtschaftlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen ist.
  • Im Fall der Entgeltlichkeit richtet sich der Leistungsort nach der Sonderregelung für die Vermietung von Beförderungsmittel (gem § 3 Abs 12 UStG). Im Fall der Unentgeltlichkeit (Eigenverbrauch) richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs 7 UStG.

BFG, 26.08.2024, RV/2100440/2023

Baukosten- und Investitionszuschüsse als Mietvorauszahlung

19 Abs 2 Z 1 lit a UStG

  • Vom Mieter gezahlte Baukosten- / Investitionszuschüsse sowie von diesem weitergeleitete Zuschüsse aus öffentlicher Hand sind beim Vermieter als steuerbare Umsätze zu qualifizieren, wenn diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der künftigen Vermietung stehen.
  • Derartige (Miet-)Vorauszahlungen sind nicht zu verteilen und unterliegen im Zeitpunkt der Vereinnahmung (als Anzahlung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) der Umsatzsteuer, sofern solche Vorauszahlungen nicht als Darlehen zu qualifizieren sind.

BFG, 10.10.2024, RV/7104372/2020

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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