Umsatzsteuer Aktuell November 2024
Newsletter – 07.01.2025
Nachfolgend erhalten Sie das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für November 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Lieferung von Baugrundstücken
- Haftung des Geschäftsführers
- Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnung
- Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung
- USt-Berichtigung für uneinbringliche Forderung
- Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und Umsatzsteuerbetrug
- Vorbereitungshandlungen und Beginn der Unternehmereigenschaft
- Überlassung eines Fahrzeuges zur privaten Nutzung
- Baukosten- und Investitionszuschüsse als Mietvorauszahlung
Lieferung von Baugrundstücken
Art 12 Abs 3 iVm Art 135 Abs 1 lit j MwStSystRL
- Die Lieferung eines Grundstückes, das zum Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich mit einem Fundament für Wohngebäude versehen ist, ist als Lieferung eines „Baugrundstücks“ zu qualifizieren, denn ein bloßes Fundament allein erfüllt nicht die Kriterien, um als „Gebäude“ oder „Gebäudeteil“ eingestuft werden zu können.
EuGH, 07.11.2024, C-594/23, Lomoco Development u. a.
Haftung des Geschäftsführers
Art 273 MwStSystRL
- Art 273 der RL 2006/112 steht einer nationalen Haftungsbestimmung, nach der ein Geschäftsführer einer Körperschaft bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht für die nicht rechtzeitige Zahlung von Mehrwertsteuerschulden als Gesamtschuldner herangezogen werden kann, nicht entgegen.
- Allerdings muss dem Geschäftsführer die Nachweismöglichkeit gewährt werden, dass ihn kein Verschulden trifft, insbesondere wenn er nach Treu und Glauben gehandelt hat und in den letzten drei Jahren die Sorgfalt eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer aufgewendet hat.
EuGH, 14.11.2024, C‑613/23, Herdijk
Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnung
Art 176 MwStSystRL
- Der Vorsteuerabzug für eine steuerpflichtige Lieferung ist zu versagen, wenn der Lieferer
- gegen die Verpflichtung zur Registrierung verstoßen hat,
- eine Rechnung ohne MwSt-Ausweis ausgestellt hat,
- ein Protokoll erstellt hat, in dem die Mehrwertsteuer ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wird.
- Ebenso kann die Berichtigung einer Rechnung versagt werden, wenn der Lieferer in der Rechnung keine MwSt ausgewiesen und bloß ein Protokoll erstellt hat, in dem die MwSt ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wurde.
EuGH, 21.11.2024, C‑624/23, SEM Remont
Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung
Art 2 Abs 1 lit c MwStSystRL
- Der vertraglich vereinbarte Betrag, der gemäß § 1168 ABGB für eine Werkleistung auch dann geschuldet wird, wenn der Empfänger den Vertrag vorzeitig beendet hat, obwohl der Leistende mit der Ausführung begonnen hatte und zur Fertigstellung bereit war, stellt ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dar.
- Nach Ansicht der Finanzverwaltung (siehe UStR Rz 15) sind Zahlungen aufgrund eines vorzeitigen Vertragsrücktritts (zB Stornogebühren, Reuegelder, Vertragsstrafen) nicht umsatzsteuerbar, da sie keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellen.
EuGH, 28.11.2024, C‑622/23, rhtb
USt-Berichtigung für uneinbringliche Forderung
16 Abs 3 Z 1 UStG
- Eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 Abs 3 Z 1 UStG ist bei (ganz oder teilweise) uneinbringlichen Forderungen dann zulässig, wenn eine (nachträgliche) Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt und tatsächlich nachgewiesen werden kann.
- Die Berichtigung hat für den Veranlagungszeitraum (ex nunc) zu erfolgen, in dem die Änderung tatsächlich eingetreten ist. In einem späteren Zeitraum kann die Berichtigung nicht mehr vorgenommen werden.
- Die Veräußerung einer Forderung unter dem Nennwert führt nicht automatisch zur Annahme einer vollständigen oder teilweisen Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung.
VwGH, 27.09.2024, Ra 2023/15/0075
Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und Umsatzsteuerbetrug
12 UStG
- Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in der Lieferkette im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug steht.
- Indizien, warum der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, sind:
- Unüblich hohe Gewinnmarge
- Schnell wechselnde Lieferanten bei gleicher Ansprechperson
- Übernahme von Rückständen von Vorlieferanten durch spätere Lieferanten
- Ausstellung von Scheinrechnungen
VwGH, 22.10.2024, Ra 2024/13/0008
Vorbereitungshandlungen und Beginn der Unternehmereigenschaft
23 EStG iVm § 2 UStG
- Die bloße Absicht und Vorbereitungshandlungen (zB Ausbildung zum Lauftrainer, Erstellung von Audiobearbeitungsprogrammen) alleine reichen nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 23 EStG zu begründen, sofern keine konkreten Vermarktungs- oder Werbemaßnahmen sowie eine nachvollziehbare Prognoserechnung nachgewiesen werden kann.
- Ohne ernsthafte Absicht und objektive Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit liegt auch keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG vor und können weder Verluste steuerlich anerkannt noch Vorsteuern geltend gemacht werden.
VwGH, 30.10.2024, Ra 2023/15/0035
Überlassung eines Fahrzeuges zur privaten Nutzung
1 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 12 Z 2 UStG
- Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer durch eine deutsche Gesellschaft stellt eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt dar, sofern die Überlassung des Dienstfahrzeuges arbeitsvertraglich geregelt ist und wirtschaftlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen ist.
- Im Fall der Entgeltlichkeit richtet sich der Leistungsort nach der Sonderregelung für die Vermietung von Beförderungsmittel (gem § 3 Abs 12 UStG). Im Fall der Unentgeltlichkeit (Eigenverbrauch) richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs 7 UStG.
BFG, 26.08.2024, RV/2100440/2023
Baukosten- und Investitionszuschüsse als Mietvorauszahlung
19 Abs 2 Z 1 lit a UStG
- Vom Mieter gezahlte Baukosten- / Investitionszuschüsse sowie von diesem weitergeleitete Zuschüsse aus öffentlicher Hand sind beim Vermieter als steuerbare Umsätze zu qualifizieren, wenn diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der künftigen Vermietung stehen.
- Derartige (Miet-)Vorauszahlungen sind nicht zu verteilen und unterliegen im Zeitpunkt der Vereinnahmung (als Anzahlung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) der Umsatzsteuer, sofern solche Vorauszahlungen nicht als Darlehen zu qualifizieren sind.
BFG, 10.10.2024, RV/7104372/2020
Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
