Umsatzsteuer Aktuell November 2025
– 15.01.2026
Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für November 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
- Abgabenänderungsgesetz 2025
- Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
- Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Steuerbefreiung bei Kreditvermittlung
- Zurechnung Fruchtgenuss an einer Liegenschaft
- Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für verfallenes Guthaben auf Prepaid-Telefonwertkarten
- Beherbergungsleistungen – keine umsatzsteuerliche Liebhaberei
- Steuerschuld kraft Rechnungslegung für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer – kein Vorsteuerabzug
- Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Ehefrau
- Reihengeschäft
- Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei Neufahrzeugen
Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Der Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurde am 12. Dezember 2025 final veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf gibt es keine wesentlichen Änderungen. Nachfolgend einige Highlights:
Vertragsrücktritt / Schadenersatz (Rz 15)
- Entgelt, das für einen vorzeitigen Vertragsrücktritt zu zahlen ist, ist idR nicht steuerbarer Schadenersatz.
- Entgelt, das dem Leistenden bis zum Vertragsrücktritt für teilweise erbrachte Leistungen gem § 1168 ABGB zusteht, ist jedoch umsatzsteuerbar.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskostenrückersatz (Rz 19a)
- Ein vom Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung) zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz ist nicht umsatzsteuerbar, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer (Bildungs-)Leistung des Arbeitgebers besteht.
Photovoltaik-Erlass (Rz 186)
- Anschaffung und Betrieb sind unternehmerisch (VSt-Abzug), wenn verkaufter (eingespeister) Strom > 50 %
- selbstgenutzter Strom führt zu einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch
- Anschaffung und Betrieb sind nicht unternehmerisch (kein VSt-Abzug), wenn verkaufter (eingespeister) Strom < 50 %
Verkauf von Treibhausgasminderungsquoten (Rz 190, Rz 2605b)
- Verkauf von Stromquoten durch Unternehmer für genutzte E-Autos an Antragsberechtigte iSv § 2 Z 37 KVO 2012 → umsatzsteuerbar 20 %
- Verkauf von Stromquoten durch Private für genutzte E-Autos an Antragsberechtigte iSv § 2 Z 37 KVO 2012 → nicht umsatzsteuerbar
- Beim Weiterverkauf der Stromquoten von antragsberechtigten Unternehmern an Kraftstoffproduzenten handelt es sich um Elektrizitätszertifikate iSd § 2 Z 3 UStBBKV → Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge)
Umsatzsteuerliche Überlassung einer Dienstwohnung an Gesellschafter-Geschäftsführer für private Zwecke (Rz 1929)
- Keine verdeckte Gewinnausschüttung (und somit VSt-Abzug für Vorleistungen), wenn die Gesamtentlohnung (Gehalt + Marktpreis für Wohnungsnutzung) nicht weniger als 50 % Deckung in einer fremdüblichen Gesamtentlohnung findet.
VSt-Erstattung im EU-Ausland (Rz 2850)
- Bei USt-Organschaften im Inland muss jede Organgesellschaft mit UID-Nummer selbständig über FinanzOnline ihre Vorsteuererstattung gesondert beantragen (und nicht der Organträger).
Erlass des BMF vom 10. Dezember 2025, 2025-0.986.432, BMF-AV Nr. 176/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025
Das Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, und es treten folgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz ab 1. Jänner 2026 in Kraft:
Kleinunternehmerbefreiung (§ 1 Abs 3 UStG)
- Klarstellung, dass für Zwecke der (europäischen und nationalen) Kleinunternehmerbefreiung Nordirland nicht als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gilt.
- Umsätze in Nordirland sind daher nicht in die EUR 100.000,00-Schwelle der EU-Kleinunternehmerbefreiung einzubeziehen.
- Unternehmen mit Sitz in Nordirland können die nationale Steuerbefreiung auch nicht in Anspruch nehmen.
Steuerbefreite Einfuhr (§ 6 Abs 4 Z 1 UStG)
- Die Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Frauenhygiene aller Art wird auf die Einfuhr und den ig Erwerb ausgeweitet und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Änderung iZm der Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs 12 UStG)
- Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung kann nur bei Rechnungslegung an Unternehmer bestehen. Werden Rechnungen an Endverbraucher ausgestellt, ist die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 12 UStG ausgeschlossen.
- Kein gesondertes Inkrafttretedatum, dh auch rückwirkend anwendbar, da dies lediglich einen Ausfluss der EuGH-Rechtsprechung zur Interpretation der MwStSystRL darstellt.
BGBl I Nr 97/2025 vom 23. Dezember 2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – BBKG 2025
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, und es treten folgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz mit 1. Jänner 2026 in Kraft:
Unechte Steuerbefreiung für Vermietung von „Luxusimmobilien“ (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG)
- Einführung einer zwingenden (unechten) Steuerbefreiung für
- die Vermietung besonders repräsentativer Grundstücke („Luxusimmobilien“) zu Wohnzwecken, und
- Leistungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile von Liegenschaften durch WEG an Eigentümer von „besonders repräsentativen Grundstücken“.
- Achtung: Die Steuerbefreiung gilt auch im Verhältnis Eigentümer zu Immobilienbetreiber!
- Der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Steuerpflicht) ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke ausgeschlossen.
- Ein besonders repräsentatives Grundstück zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für Grundstücke (samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw der Herstellung mehr als EUR 2 Mio (netto) betragen.
- Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt sind (zB Zinshäuser), wird auf den einzelnen Mietgegenstand abgestellt.
- Die Neuregelung gilt nur für Umsätze nach 31. Dezember 2025 und wenn Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2025 erfolgen.
- Konsequenz: Verlust des Vorsteuerabzuges für Anschaffung, Herstellung und laufenden Aufwand.
BGBl I Nr 98/2025 vom 23. Dezember 2025
Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Art 138 Abs 1 MwStSystRL iVm Art 45a MwStDVO Nr. 282/2011
- Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß Art 138 Abs 1 MwStSystRL kann nicht allein deshalb versagt werden, weil bestimmte formelle Anforderungen bzw die innergemeinschaftlichen Transportnachweise nach Art 45a MwStDVO nicht erbracht wurden.
- Die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist hingegen zu versagen, wenn (i) die Lieferung iZm einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht und der Unternehmer davon „wusste“ oder „wissen hätte müssen“ oder (ii) die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.
EuGH vom 13. November 2025, C-639/24, FLO VENEER
Steuerbefreiung bei Kreditvermittlung
Art 135 Abs 1 lit b MwStSystRL
- Die Steuerbefreiung für die „Vermittlung von Krediten“ nach Art 135 Abs 1 lit b MwStSystRL kann auch für Tätigkeiten eines Kreditvermittlers zur Anwendung kommen.
- Dies gilt auch dann, wenn der Kreditvermittler keine Befugnis hat, im Namen der Kreditinstitute zu handeln, keinen Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat und die Kunden frei entscheiden können, ob und mit welchem Institut sie einen Kreditvertrag abschließen.
- Entscheidend ist, dass die Art der erbrachten Leistung und deren Zweck auf eine eigenständige Mittlertätigkeit gerichtet sind, die auf das Zustandekommen eines Kreditvertrags zwischen Dritten abzielt.
EuG vom 26. November 2025, T-657/24, Versãofast
Zurechnung Fruchtgenuss an einer Liegenschaft
§ 2 Abs 1 UStG
- Ein Fruchtgenussrecht an einer langfristig verpachteten Liegenschaft führt steuerlich nur dann zur Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer, wenn dieser nach außen erkennbar die Einkunftsquelle übernommen hat (Publizitätswirkung), eigenständig über die Leistung disponieren kann und tatsächlich unternehmerisch iSd § 2 UStG tätig wird.
BFG vom 22. Oktober 2025, RV/3100002/2024
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für verfallenes Guthaben auf Prepaid-Telefonwertkarten
§ 16 Abs 3 Z 2 UStG, § 16 Abs 1 UStG iVm § 4 UStG
- Der Verfall von nicht genutztem Gesprächsguthaben bei Prepaid-Telefonwertkarten (SIM-Karte) führt zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (zugunsten des leistenden Unternehmers) gemäß § 16 Abs 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs 1 UStG.
- Eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist erst dann vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend macht (dh wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird).
BFG vom 30. September 2025, RV/7105962/2018
Beherbergungsleistungen – keine umsatzsteuerliche Liebhaberei
§ 2 Abs 1 UStG iVm § 1 Abs 2 LVO
- Die entgeltliche Bewirtschaftung eines luxuriösen Chalets einschließlich typischer Dienstleistungen (zB Endreinigung, Bereitstellung von Wäsche) ist unionsrechtlich als „Gewährung von Unterkunft“ (Beherbergungsleistung) gemäß Art 135 Abs 2 lit a MwStSystRL zu qualifizieren, und kommt hierfür die (umsatzsteuerliche) Liebhabereivermutung des § 1 Abs 2 LVO nicht zur Anwendung.
BFG vom 24. Oktober 2025, RV/3100061/2021
Steuerschuld kraft Rechnungslegung für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer – kein Vorsteuerabzug
§ 11 Abs 12 UStG iVm § 12 Abs 1 Z 3 UStG
- Weist ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung, bei der die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge), dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, so wird diese aufgrund der Steuerschuld kraft Rechnungslegung geschuldet und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht für den Leistungsempfänger kein Direktanspruch gegenüber der Abgabenbehörde, solange die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer noch durch Rechnungskorrektur vom Leistungserbringer im Zivilrechtsweg zurückzuholen bzw zurückzufordern ist.
BFG vom 29. Jänner 2025, RV/5100090/2019
Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Ehefrau
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 1 EStG
- Die Vermietung einer Eigentumswohnung an die unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehefrau dient primär der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses und ist daher der privaten Lebensführung zuzuordnen. Diese Vermietung unterliegt dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG und ist ertragsteuerlich nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen.
- Der Vorsteuerabzug iZm der Wohnungsvermietung ist daher mangels ertragsteuerlicher Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG und mangels Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit zu versagen.
BFG vom 13. November 2025, RV/1100078/2021
Reihengeschäft
§ 3 Abs 8 UStG
- Bei einem Reihengeschäft kann nur eine Lieferung als bewegte Lieferung qualifiziert werden und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein.
- Entscheidend ist, wann bzw zu welchem Zeitpunkt die Übertragung der Verfügungsmacht zugunsten des Endabnehmers erfolgt.
- Sofern die erste Lieferung als ruhende Warenlieferung anzusehen ist, kann auch kein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb für den mittleren Unternehmer anfallen, der gegenüber dem Erstlieferanten mit seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist.
BFG vom 10. November 2025, RV/2100800/2025
Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei Neufahrzeugen
§ 24 UStG
- Der Erwerb neuer Fahrzeuge aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung. Eine Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei Neufahrzeugen ausgeschlossen.
- Fahrzeuge gelten nach Art 1 Abs 9 UStG als „neu“, wenn entweder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
BFG vom 22. Oktober 2025, RV/5100389/2022
Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
