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Umsatzsteuer Aktuell Oktober 2024

Newsletter – 26.11.2024

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Oktober 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

 

Vorsteuerabzug für unentgeltliche Zurverfügungstellung (Beistellung) von Gegenständen

Art 168 lit a MwStSystRL

  • Einem Unternehmer, der einen körperlichen Gegenstand (zB Kran) erwirbt und diesen anschließend seinem Subunternehmer zur Leistungserbringung an ihn unentgeltlich beistellt, steht der Vorsteuerabzug für den Erwerb zu.
  • Die Beistellung des Gegenstandes darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben zu können und die Anschaffungskosten der beigestellten Leistung müssen Kostenelemente der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers sein.

EuGH, 04.10.2024, C‑475/23, Voestalpine Giesserei Linz GmbH

 

Kleinunternehmerregelung und missbräuchliche Praktiken

Art 287 Nr 19 MwStSystRL

  • Wird eine Gesellschaft ausschließlich zum Zweck gegründet eine Steuerbefreiung (zB Kleinunternehmerregelung) in Anspruch zu nehmen, die einer anderen Gesellschaft nicht mehr zusteht, liegt eine missbräuchliche Praxis zur Erlangung von Steuervorteilen vor.
  • Die Versagung der Kleinunternehmerregelung aufgrund missbräuchlicher Tätigkeiten, ist auch dann zulässig, wenn kein Verbot von missbräuchlichen Praktiken in der nationalen Rechtsordnung verankert ist.

EuGH, 04.10.2024, C‑171/23, UP CAFFE d.o.o.

 

Aufladen von Elektrofahrzeugen als Reihen-/Kommissionslieferung

Art 14 iVm Art 15 MwStSystRL

  • Die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen eines Elektrofahrzeuges über Ladenetze ist umsatzsteuerlich als eine „Lieferung von Gegenständen“ iSd Art 14 Abs 1 der RL 2006/112/EG zu qualifizieren.
  • Bei der Lieferung von Elektrizität durch einen E-Mobility Betreiber („EMP“) an die Nutzer, bei der Elektrizität durch den „EMP“ zuvor von Ladesäulenbetreiber im eigenen Namen und auf Rechnung des Nutzers erworben wurde, liegt ein Reihen-/ Kommissionsgeschäft vor.

EuGH, 17.10.2024, C‑60/23, Digital Charging Solutions GmbH

 

Überlassung einer Wohnung an Alleingesellschafter-Geschäftsführer

12 Abs 2 Z 2 lit a UStG

  • Die Überlassung einer Wohnung durch eine GmbH an ihren mittelbaren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als weitere Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit ist keine verdeckte Gewinnausschüttung und berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn die Gesamtentlohnung aus Barlohn und Wohnungsüberlassung insgesamt angemessen und nicht überhöht ist.
  • Hierfür ist die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis und nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug anzusetzen.

VwGH, 13.08.2024, Ra 2023/15/0008

 

Unternehmereigenschaft und Kommunalsteuerpflicht eines Vereins

2 UStG

  • Ein gemeinnütziger Verein (Golfclub), dessen Mitgliedschaftsbeiträge als Entgelt für konkrete Gegenleistungen (Nutzung der Sportanlage, Vereinshaus, Abstellmöglichkeiten für Golfbags, Parkplatz etc) anzusehen sind, ist unternehmerisch tätig und folglich auch kommunalsteuerpflichtig.

VwGH, 04.09.2024, Ra 2023/13/0182

 

Umsatzsteuerbescheide einer im Konkurs befindlichen Personengesellschaft

19 Abs 1 UStG

  • Eine Personengesellschaft ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt und folglich als solche auch Steuerschuldner.
  • Den Komplementären der im Konkurs befindlichen Gesellschaft ist es daher verwehrt, ohne Vollmacht des Masseverwalters im Umsatzsteuerverfahren sowie auch im Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich Umsatzsteuer im Namen der Gesellschaft einzuschreiten.

BFG, 12.07.2024, RV/2101153/2020

 

Versteuerung von Umsätzen einer ausländischen Personengesellschaft

1 Abs 1 Z 1 iVm § 2 UStG

  • In der Umsatzsteuer gilt als Leistender, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt bzw im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
  • Tritt eine ausländische Personengesellschaft (vergleichbar mit einer inländischen GmbH & CO KG) im Rechtsverkehr als Unternehmer auf, sind diese Umsätze der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn die Leistungen im Wesentlichen vom in Österreich ansässigen Gesellschafter erbracht wurden.

BFG, 12.06.2024, RV/7102029/2023

 

Säumniszuschlag

21 Abs 1 UStG

  • Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Abgabenentrichtung, wobei die Gründe für den Zahlungsverzug grundsätzlich unbeachtlich sind.
  • Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuld, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Abgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder angefochten und rechtlich geprüft wird.

BFG, 16.07.2024, RV/7101704/2024

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Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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