Umsatzsteuer Aktuell Oktober 2025
Newsletter – 09.12.2025

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Oktober 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Umsatzsteuerliche Behandlung von In-App-Käufen
- Entgelt von Dritter Seite
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring
- Umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen von Werkzeugen und Formen
- Reihengeschäft – Bestimmung der „bewegten Lieferung“
- Steuerbefreiung für Zahlungsverkehrsleistungen und Vorsteueraufteilung
- Sanierung missglücktes Dreiecksgeschäft
- Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen
- Ort des Entnahmeeigenverbrauchs
Umsatzsteuerliche Behandlung von In-App-Käufen
Art 28 iVm Art 44/45 MwStSystRL
- Bei sogenannten „In-App-Käufen“ von Spielen handelt es sich um elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die für Zeiträume bis 1. Jänner 2015 unter die Fiktion der Dienstleistungskommission gemäß Art 28 MwStSystRL fallen, wenn der tatsächliche Leistungserbringer (Entwickler der Spiele) vom App-Store gegenüber dem Endkunden nicht deutlich genannt wird.
- Der Ort der fiktiven Dienstleistung vom Entwickler der Spiele an den App-Store ist nach Art 44 MwStSystRL der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des App-Stores.
- Darüber hinaus kann der Entwickler der Spiele bei Rechnungsausstellung durch den App-Store und Anwendung der Dienstleistungskommission nicht als Schuldner der Mehrwertsteuer nach Art 203 MwStSystRL (Steuerschuld kraft Rechnungslegung) angesehen werden.
EuGH vom 09.10.2025, C-101/24, Xyrality
Entgelt von dritter Seite
Art 2 Abs 1 lit c MwStSystRL
- Der Kostenersatz, den ein Rechtsanwalt für die honorarfreie Vertretung einer Partei vor Gericht von der unterliegenden Partei erhält, stellt ein umsatzsteuerbares Entgelt von dritter Seite dar.
EuGH vom 23.10.2025, C-744/23, Zlakov
Umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring
Art 135 Abs 1 lit b und lit d MwStSystRL
- Sowohl das Factoring durch Forderungsverkauf als auch durch Verpfändung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Factors gegen Entgelt dar und fällt in den Anwendungsbereich der MwStSystRL.
- Gebühren und Provisionen, die der Factor für seine Leistungen verrechnet, unterliegen demnach im vollen Umfang der Mehrwertsteuer, da sie die Gegenleistung für die steuerpflichtige Dienstleistung der Einziehung von Forderungen darstellen und fallen nicht unter die Steuerbefreiung für die Gewährung von Krediten nach Art 135 Abs 1 lit b MwStSystRL.
EuGH vom 23.10.2025, C-232/24, Kosmiro
Umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen von Werkzeugen und Formen
Art 4 lit b iVm Art 138 Abs 1 MwStSystRL
- Die Lieferung des Werkzeugs und die Lieferungen der damit hergestellten Bauteile sind als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen zu behandeln, sofern sie von zwei voneinander unabhängigen Leistungserbringern vorgenommen werden und der Erwerb des Werkzeugs für den Käufer einen eigenen wirtschaftlichen Zweck hatte (zB Sicherung der Produktionsmittel).
- Die Lieferung des Werkzeugs stellt daher – unabhängig von der steuerfreien ig Lieferung der damit hergestellten Bauteile – nur dann eine steuerfreie ig Lieferung im Sinn des Art 138 Abs 1 MwStSystRL dar, wenn sie physisch den Mitgliedstaat des Lieferers verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden.
EuGH vom 23.10.2025, C-234/24, Brose Prievidza
Reihengeschäft – Bestimmung der „bewegten Lieferung“
§ 3 Abs 8 UStG
- Wird im Rahmen eines Reihengeschäftes die Ware vom mittleren Unternehmer (Erwerber) beim ersten Lieferanten abgeholt und zum Endkunden ins EU-Ausland transportiert (Incoterm DAP), dann gilt die Zuordnung des Transportes zur zweiten Lieferung, wenn der Erwerber vor Bewirkung des Lieferumsatzes den Lieferanten darüber informiert, dass die Ware unmittelbar an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmer weiterveräußert wird und die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, vor Transportbeginn überträgt.
- Folglich ist die erste Lieferung als ruhende Warenlieferung anzusehen und kann kein fiktiver ig Erwerb für den mittleren Unternehmer anfallen, der gegenüber dem Erstlieferanten mit seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist.
VwGH vom 7. Oktober 2025, Ra 2023/15/0100
Steuerbefreiung für Zahlungsverkehrsleistungen und Vorsteueraufteilung
§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG
- Die Steuerbefreiung für Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG kommt bei einem einheitlichen Leistungsbündel (zB Card Management, PIN-Versand, Support für Geldautomaten und Clearing/Settlement-Dateien) nicht zur Anwendung, da sich die erbrachten Leistungen nicht auf die spezifischen und wesentlichen Elemente beziehen, tatsächlich keine Überweisungen durchgeführt und keine finanziellen oder rechtlichen Änderungen auf den Bankkonten bewirkt wurden.
- Die Aufteilung der gemischten Vorsteuerbeträge muss gemäß § 12 Abs 5 und 6 UStG nicht zwingend nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet.
VwGH vom 28. August 2025, Ra 2024/13/0094
Sanierung missglücktes Dreiecksgeschäft
Art 3 Abs 8 iVm Art 25 UStG
- Der VwGH hat den EuGH um Beantwortung folgender Fragen iZm der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ersucht:
Ist Art 42 lit a MwStSystRL so auszulegen, dass die erstmalige Ausstellung einer für Dreiecksgeschäfte erforderlichen Rechnung, die erst mehrere Jahre nach der Lieferung erfolgt, die Rechtsfolgen der Verwaltungsvereinfachungsregel ex nunc auslöst? - Hängt diese ex nunc-Wirkung davon ab, dass der Rechnungsaussteller für den Zeitraum vor der Korrektur eine Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen hat?
- In welcher Form muss der Zwischenerwerber den Nachweis erbringen, dass die erstmals ausgestellte erforderliche Rechnung dem Enderwerber tatsächlich zugegangen ist?
VwGH vom 7. Oktober 2025, Ro 2024/15/0007
Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen
§ 3a Abs 6 UStG
- Telekommunikationsdienstleistungen (zB Zustellung von Anrufen und Kurznachrichten), die für sogenannte „Terminisierungsentgelte“ durch österreichische Telekomunternehmen an Drittland-Mobilfunkanbieter verrechnet werden, sind in Österreich nicht steuerbar, sofern die tatsächliche „Nutzung oder Auswertung“ durch die Endkunden im Drittland erfolgt und somit keine Verlagerung des Leistungsortes ins Inland vorliegt.
- Anmerkung: Amtsrevision eingebracht
BFG vom 15. September 2025, RV/7100566/2024
Ort des Entnahmeeigenverbrauchs
§ 3 Abs 2 UStG
- Der Leistungsort für die Entnahme eines eigenen Gegenstandes (zB Motoryacht) ist dort anzunehmen, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet.
- Erfolgt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen österreichischen Unternehmer, ist der Entnahmevorgang am Unternehmenssitz in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, auch wenn sich der entnommene Gegenstand physisch im EU-Ausland befindet.
BFG vom 30. September 2025, RV/5100282/2019
Autor:innen
- Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
