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Umsatzsteuer Aktuell – September 2022

Newsletter – 21.10.2022

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für September 2022, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

  • Vorsteuern aus Eingangsleistungen die als Sacheinlage weitergegeben werden
  • Vorsteuerausschluss bei Wissen bzw Hätte-Wissen-Müssen
  • Vorsteuerabzug aus Leasingvertrag (mangels Rechnung)
  • Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters als sonstige Leistung

 

Art 167 und 168 Mehrwertsteuerrichtlinie Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die als Sacheinlage weitergegeben werden

Einer Holding-GmbH steht kein Recht auf Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu, welche als Sacheinlage an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden, wenn

  •  die Eingangsleistungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen, sondern den steuerfreien Umsätzen der Tochtergesellschaft stehen,
  • die Eingangsleistungen nicht in den Preis, der an die Tochtergesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Umsätze einfließen,
  • die Eingangsleistungen auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.

EuGH 08.09.2022 C-98/21, Finanzamt R

 

Art 168 Mehrwertsteuerrichtlinie Vorsteuerausschluss bei Wissen bzw Hätte-Wissen-Müssen

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts bei Wissen bzw Hätte-Wissen-Müssen von der potenziellen Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers und damit auch eines potenziellen Mehrwertsteuerausfalles, ist nicht anwendbar bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsvollstreckungsverfahren, da ein Kauf im Rahmen eines solchen Verfahrens keinen Betrug oder Rechtsmissbrauch implizieren kann.

EuGH 15.09.2022 C-227/21, UAB „HA.EN.“

 

Art 203 Mehrwertsteuerrichtlinie Vorsteuerabzug aus Leasingvertrag (mangels Rechnung)

Der Vorsteuerabzug für Leasingraten steht auch aufgrund eines Leasingvertrages zu und kann nicht verweigert werden, wenn der Vertrag alle Voraussetzungen erfüllt, um überprüfen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

EuGH 29.09.2022 C-235/21, Raiffeisen Leasing

 

§§ 3 und 3a UStG Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters als sonstige Leistung

  • Bei der Qualifikation eines Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters handelt es sich – analog zur Lieferung eines Kundenstockes – um eine sonstige Leistung.
  • Ein Ausgleichsanspruch eines öHandelsvertreters gegen den in Deutschland ansässigen Geschäftsherrn ist demnach als innergemeinschaftliche sonstige B2B Leistung in Deutschland (und nicht in Österreich) umsatzsteuerbar.

BFG 26.07.2022 RV/5100069/2019y

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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