Umsatzsteuer Aktuell September 2024
Newsletter – 31.10.2024
Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für September 2024, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,00
- Plattformbesteuerung in der Schweiz ab 1. Jänner 2025
- Kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt bei vorangegangener Rückerstattung an Leistenden
- Steuerbefreiung für Verwaltung von Sondervermögen
- Fristverlängerung für Ausschlussfristen aufgrund COVID-19-Pandemie
- Minderung der Bemessungsgrundlage bei gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen
- Vorsteuerberichtigung bei Gebäudeumbauten (Großreparaturen)
- Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze
- Zulässigkeit von Split-Payment-Regime
- Sachwalter gelten nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter
- Steuerschuld kraft (Schein-)Rechnung
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,00
6 Abs 1 Z 27 UStG
Änderungen iZm der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG iVm § 21 Abs 6 UStG)
- Erhöhung der (nationalen) Umsatzgrenze für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG auf EUR 55.000,00 (bisher EUR 42.000,00).
- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen.
- Diese neue Grenze gilt künftig auch in der Einkommensteuer (im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung), wodurch eine entsprechende Harmonisierung im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sichergestellt werden soll.
BGBl. I Nr.144/2024 vom 09.10.2024
Plattformbesteuerung in der Schweiz ab 1. Jänner 2025
Art 20a revMWSTG
Einführung der Plattformbesteuerung
- Die Schweiz hat eine sog Plattformbesteuerung eingeführt. Die neue Regelung führt dazu, dass bei Warenlieferungen, die über elektronische Plattformen abgewickelt werden, Letztere als fiktive Leistungserbringer gelten und die MWST abrechnen müssen.
- Die Plattformbesteuerung kommt selbst bei Verkaufsgeschäften zwischen zwei Privatpersonen (C2C-Lieferungen) zur Anwendung.
- Die Regelung betrifft ausschließlich Verkäufe von Gegenständen (reine Lieferkettenfiktion). Die Vermietung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die über elektronische Plattformen abgewickelt werden, sind davon nicht betroffen.
- Die neue Regelung bringt insbesondere folgende Abweichungen bzw Unterschiede zur Plattformbesteuerung in der EU:
- Keine Beschränkung auf B2C-Verhältnisse, dh die Plattformbesteuerung kann in allen Verhältnissen (B2B, B2C, C2C oder C2B) Anwendung finden.
- Die Plattformbesteuerung kommt auch bei rein inländischen Sachverhalten (Ansässigkeit der Parteien und / oder Warenbewegung) zur Anwendung.
- Die Plattformbesteuerung kommt unabhängig vom Sendungswert zur Anwendung und somit auch bei physischen Warenlieferungen von außerhalb der EU in die Schweiz bei einem Sendungswert von über EUR 150,00.
Entwurf Praxisanpassungen revMWSTG vom 09.07.2024
Kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt bei vorangegangener Rückerstattung an Leistenden
Art 168 MwStSystRL
- Wurde vom Leistenden unrechtmäßig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (aufgrund einer Fehlbeurteilung über den Leistungsort), so muss die daraus geltend gemachte Vorsteuer vom Leistungsempfänger berichtigt werden.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht vom Leistungsempfänger kein Direktanspruch gegenüber der Abgabenbehörde, sofern die Mehrwertsteuer dem Leistenden, der sich in einem Insolvenzverfahren befand, von der Abgabenbehörde bereits erstattet wurde.
EuGH, 05.09.2024, C‑83/23, H GmbH
Steuerbefreiung für Verwaltung von Sondervermögen
Art 135 Abs 1 lit g MwStSystRL
- Die Steuerbefreiung für die Verwaltung von „Sondervermögen“ nach Art 135 Abs 1 lit g der RL 2006/112/EG kann auch für Rentenfonds zur Anwendung kommen, sofern diese mit einem OGAW (= Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) vergleichbar sind und bei denen die rechtliche und finanzielle Situation des Mitglieds mit anderen Fonds vergleichbar ist, die vom Mitgliedstaat als Sondervermögen betrachtet werden.
EuGH, 05.09.2024, C‑639/22, Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht
Fristverlängerung für Ausschlussfristen aufgrund COVID-19-Pandemie
Art 184 iVm Art 186 MwStSystRL
- Der EuGH hat bestätigt, dass besondere zB aufgrund der COVID-19-Pandemie national erlassene Fristverlängerungen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter direkter Steuern, nicht automatisch auch für die Umsatzsteuer gewährt werden muss.
- Dies deshalb, da direkte Steuern (zB Einkommensteuer) und indirekte Steuern (zB Umsatzsteuer) unterschiedlich und nicht vergleichbar sind.
- Ein zunächst mangels Registrierung unterlassener Vorsteuerabzug kann daher im Rahmen einer explizit für andere Steuern gewährten Fristverlängerung nicht nachgeholt werden.
EuGH, 12.09.2024, C‑429/23, NARE-BG
Minderung der Bemessungsgrundlage bei gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen
Art 90 Abs 1 MwStSystRL
- Die Zahlung (Gewährung eines Preisabschlages) eines pharmazeutischen Unternehmens an einen Krankenversicherungsträger, der privaten Krankenversicherten (Endabnehmer) die Kosten für den Bezug der von pharmazeutischen Unternehmen hergestellten Arzneimittel erstattet, stellt eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage gem Art 90 Abs 1 der RL 2006/112/EG für das pharmazeutische Unternehmen dar.
- Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungen kraft Gesetzes bzw einer vertraglichen Verpflichtung erfolgen, von den Zahlungen auch Investitionen in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor abgezogen werden und der zu zahlende Betrag von der Steuerbehörde eingezogen wird, die ihn an den Krankenversicherungsträger weiterleitet.
EuGH, 12.09.2024, C‑248/23, Novo Nordisk A/S
Vorsteuerberichtigung bei Gebäudeumbauten (Großreparaturen)
Art 187 iVm 190 MwStSystRL
- Nach Art 187 iVm Art 190 der RL 2006/112/EG kann der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren für unbewegliche Investitionsgüter auch auf Bauarbeiten (Dienstleistungen) angewendet werden, sofern diese eine umfangreiche Erweiterung oder tiefgreifende Renovierung eines Gebäudes beinhalten und dazu führen, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der eines neuen Gebäudes entspricht.
EuGH, 12.09.2024, C‑243/23, Drebers
Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze
Art 135 Abs 1 lit i MwStSystRL
- Die Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze nach Art 135 Abs 1 lit i der RL 2006/112/EG kann auf verschiedene Glücksspielkategorien (Online-Glücksspiele / Offline-Glücksspiele) unterschiedlich angewendet werden, sofern objektive Unterschiede vorliegen (wie zB Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und -gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Spiel), die den Verbraucher erheblich bei der Wahl der Spielkategorie beeinflussen.
- Der EuGH bestätigt zudem, dass, sofern eine Mehrwertsteuerbefreiung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, der nicht unter die Steuerbefreiung fallende Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der entrichteten Mehrwertsteuer hat.
EuGH, 12.09.2024, C‑73/23, Chaudfontaine Loisirs SA iVm C-741/22, Casino de Spa
Zulässigkeit von Split-Payment-Regime
Art 273 und Art 395 MwStSystRL iVm Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310
- Führt ein Mitgliedstaat ein besonderes Verfahren für die Zahlung der Mehrwertsteuer (Split-Payment-Regime) ein, indem der Nettopreis auf ein reguläres Bankkonto des steuerpflichtigen Leistungserbringers und die Mehrwertsteuer auf ein separates gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen überwiesen wird, stellt dies bloß eine ausschließliche Beschränkung der Verwendung des Mehrwertsteuerkontos für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und keine absolute Sperre des Kontos dar, weshalb ein angemessenes Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug vorliegt.
EuGH, 12.09.2024, C‑709/22, Syndyk Masy Upadłości A
Sachwalter gelten nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter
Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL
- Rechtsanwälte, die überwiegend Leistungen als gerichtlich bestellter Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) erbringen, erbringen dem Grunde nach eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden Leistungen.
- Die Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit g der RL 2006/112/EG kommt dennoch nicht zur Anwendung, da sie für ihre Leistung ein von der betroffenen Person selbst zu tragendes Entgelt und eine Entschädigung erhalten (spricht gegen den sozialen Charakter) und nach innerstaatlichem Recht nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurden.
- Anmerkung: Revision beim VwGH anhängig
BFG, 10.05.2024, RV/7100179/2022 iVm, BFG, 12.07.2024, RV/7102345/2017
Steuerschuld kraft (Schein-)Rechnung
11 Abs 12 UStG
- An eine Gesellschaft durch einen nahen Angehörigen verrechnete Leistungen (zB IT-Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Projektplanung etc), welche auf einer fremdunüblichen Vertragsgestaltung basieren, tatsächlich aber nicht erbracht und auch nicht bezahlt wurden, stellen dem Grunde nach keinen Leistungsaustausch iSd § 1 UStG dar.
- Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wird dennoch aufgrund der Steuerschuld kraft (Schein-)Rechnung gem § 11 Abs 12 UStG geschuldet.
- Anmerkung: Revision beim VwGH anhängig
BFG, 02.05.2024, RV/7102643/2016
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Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person