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Umsatzsteuer Aktuell September 2025

– 22.10.2025

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für September 2025, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

Keine Steuerbefreiung für Bearbeitungsentgelt iZm Touristenexport

Art 135 Abs 1 lit d und Art 146 Abs 1 lit e MwStSystRL

  • Bearbeitungsentgelte, die ein Händler von Drittlandsreisenden für Dienstleistungen iZm der Rückerstattung von Mehrwertsteuer erhebt, stellen eigenständige, von der entsprechenden steuerbefreiten Lieferung von Gegenständen unabhängige Dienstleistung dar und sind umsatzsteuerpflichtig.

EuGH vom 01.08.2025, C-427/23, Határ Diszkont Kft

Umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzern

Art 2 Abs 1 lit c, Art 168 und Art 178 MwStSystRL

  • Eine Anpassung des nach OECD-Grundsätzen vereinbarten Verrechnungspreises am Jahresende (year-end adjustment), aufgrund der (eine bestimmt vereinbare Ergebnismarge) ein übersteigender Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen ist, kann als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die von der Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistung (zB Strategie und Planung, Vertragsverhandlungen, Technik, Finanzen, Fuhrparkmanagement sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement) angesehen werden.
  • Voraussetzung ist, dass die gegenseitigen Leistungen vertraglich vereinbart sind und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Ausgleichszahlung besteht.

EuGH vom 04.09.2025, C-726/23, Arcomet Towercranes SRL

Kein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung

§ 12 Abs 1 iVm § 11 Abs 14 UStG

  • Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen (zB Energieeffizientmaßnahmen) tatsächlich nicht erbracht wurden (Scheinleistungen).
  • Dies gilt auch dann, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Rechnungsaussteller die Steuer gemäß § 11 Abs 14 UStG schuldet und unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger gut- oder bösgläubig ist.

VwGH vom 18.08.2025, Ra 2023/13/0006

Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung

§ 24 UStG

  • Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG ist beim Verkauf gebrauchter Treppenlifte nur anwendbar, wenn die ursprünglich erworbenen gebrauchten Gegenstände ohne wesentliche Veränderungen weiterveräußert werden.
  • Führt der Wiederverkäufer über die bloße Instandsetzung hinausgehende Be- oder Verarbeitungen, die das übliche Maß einer Instandsetzung überschreiten, entfällt die Gegenstandsidentität (neuer Gegenstand entsteht) und liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung nicht vor.

BFG vom 03.07.2025, RV/5100831/2018

Vorsteuerabzug aus Vorbereitungshandlungen für eine steuerpflichtige Vermietung

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG

  • Ein Vorsteuerabzug aus Vorbereitungshandlungen für eine künftige Vermietung ist zulässig, wenn diese ernsthaft auf eine steuerpflichtige Tätigkeit gerichtet sind, nach außen eindeutig erkennbare gerichtete Handlungen gesetzt werden und ein unbefangener Dritter diese als Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit iSd § 2 UStG ansieht.
  • Maßgeblich ist, dass die unternehmerische Vermietungsabsicht objektiv erkennbar und nachvollziehbar dokumentiert ist, etwa durch konkrete Planungen, Bauleistungen oder sonstige Nachweise.

BFG vom 28.07.2025, RV/5100319/2024

Umsatzsteuerliche Folgen der Verarbeitung von Urprodukten

§ 22 Abs 5 UStG iVm LuF-Pauschalierung

  • Die pauschale Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 UStG ist nur auf unverarbeitete Urprodukte (zB Rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz) anwendbar.
  • Der Verkauf von be- und/oder verarbeiten Holzprodukten durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt stellt keine Urproduktion dar und unterliegt dem Normalsteuersatz iHv 20%.
  • Vorsteuern aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, wie etwa für Sägearbeiten, Transport oder Lohnverarbeitung, können anteilig geltend gemacht werden.

BFG vom 25.07.2025, RV/4100286/2021

Steuerbarkeit von Zahlungen von dritter Seite

§1 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 4 Abs 2 UStG

  • Freiwillige Zahlungen eines privaten Sponsors iHv rund EUR 86.000,00 an einen Orchestermusiker für die Organisation eines Konzerts und das Engagement des gewünschten Dirigenten stellen umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Subvention (sogenannter „echter Zuschuss“) und somit kein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt dar, da der Zahlung keine Verpflichtung oder Gegenleistung gegenüberstand.
BFG vom 15.09.2025, RV/2100518/2022

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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