Umsatzsteuer und Verrechnungspreisanpassungen durch sog Year-end Adjustments – Welche Auswirkungen hat die neueste EuGH-Rechtsprechung für die Praxis?
News – 10.04.2026

Im Rahmen von ertragsteuerlichen Verrechnungspreisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht immer die grundlegende Frage, ob diese zu umsatzsteuerlichen Implikationen führen. Es hat sich u. a. die VAT Expert Group der Europäischen Kommission mit dieser Thematik bereits im Rahmen eines Arbeitspapiers aus dem Jahr 2018 ganz allgemein auseinandergesetzt. Nunmehr hat auch der EuGH zu diesem Themenkomplex im Rahmen seiner Entscheidung in der Rechtssache SC Acromet Towercranes SRL (Urteil vom 4. September 2025, C-726/23) Stellung genommen und ist derzeit ein weiteres Verfahren in der Rechtssache Stellantis Portugal, S.A. (C-603/24) beim EuGH anhängig:
Ausgangslage und Vorlagefrage
Im entscheidungserheblichen Ausgangsfall in der Rechtssache SC Acromet Towercranes SRL hat sich die belgische Muttergesellschaft im Rahmen einer im Jänner 2012 geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichtet, an ihre rumänische Tochtergesellschaft diverse Dienstleistungen in den Bereichen Strategie und Planung, Verhandlung von Verträgen sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement zu erbringen. Für diese Leistungen wurde jedoch von der belgischen Muttergesellschaft der Höhe nach kein konkretes Entgelt vereinbart.
Vielmehr wurde unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen vereinbart, dass das rumänische Tochterunternehmen für die von ihr zu erbringenden Leistungen am Markt (Verkauf und Vermietung von Kränen) eine Betriebsergebnismarge zwischen -0,71 % und 2,74 % erzielen sollte. Soweit die rumänische Tochtergesellschaft eine höhere Betriebsergebnismarge erzielt, hat eine Zahlung der rumänischen Tochtergesellschaft für die von der belgischen Muttergesellschaft bezogenen Dienstleistungen i. H. d. die Sollmarge übersteigenden Betrags zu erfolgen. Wird hingegen von der rumänischen Tochtergesellschaft die geplante Betriebsergebnismarge nicht erzielt, erfolgt insoweit eine entsprechende Zahlung der belgischen Mutter- an die rumänische Tochtergesellschaft. Soweit sich die Betriebsergebnismarge der rumänischen Tochtergesellschaft innerhalb der Sollwerte befindet, kommt es am Jahresende zu keinerlei Zahlungen zwischen den beiden Gesellschaften.
Tatsächlich ist es im Anschluss an die getroffene Vereinbarung in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils zu einer Zahlung der rumänischen Tochter- an die belgische Muttergesellschaft gekommen, da Erstere die geplante Betriebsergebnismarge i. H. v. 2,74 % in sämtlichen Jahren überschritten hat. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ergab sich auf dieser Basis primär die Frage, ob die von der rumänischen Tochter- an die belgische Muttergesellschaft entrichteten Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat in seiner Entscheidung zunächst auf die allgemeinen Bestimmungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. c EU-MwSt-System-RL Bezug genommen, wonach grundsätzlich nur eine entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterliegt. Darüber hinaus hat der EuGH auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Entgeltlichkeit einer Dienstleistung dann anzunehmen ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und einer erhaltenen Gegenleistung besteht.
Im gegenständlichen Fall kommt der EuGH zum Ergebnis, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen den von der belgischen Mutter- an die rumänische Tochtergesellschaft erbrachten Dienstleistungen und den von der rumänischen Tochtergesellschaft umgekehrt geleisteten Zahlungen besteht, sodass diese der Umsatzsteuer unterliegen. In seiner Begründung geht der EuGH dabei insbesondere auch auf die folgenden drei Aspekte ein:
- Der EuGH qualifiziert die zwischen den beiden Gesellschaften im Jahr 2012 geschlossene Vereinbarung als solche, in der sich die belgische Muttergesellschaft dazu verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen an die rumänische Tochtergesellschaft zu erbringen. Der Umstand, dass die von der rumänischen Tochtergesellschaft vereinbarungsgemäß umgekehrt zu erbringende Zahlung von der Einhaltung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze abhängt, steht dieser Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht entgegen.
- Weiters ist es laut Ansicht des EuGH für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs irrelevant, dass die von der rumänischen Tochtergesellschaft zu leistende Zahlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Höhe nach noch nicht bekannt war, sondern aus der im gesamten Jahr erzielten Betriebsergebnismarge resultiert. Dies insbesondere deshalb, da die zu leistende Zahlung weder schwer zu quantifizieren ist noch aus freien Stücken erfolgt.
- Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die rumänische Tochtergesellschaft im Fall des Nichterreichens der Sollmarge eine Zahlung von der belgischen Muttergesellschaft erhält, nicht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Dies wird in erster Linie auch damit begründet, dass im gegenständlichen Fall die Sollmarge in sämtlichen Jahren tatsächlich überschritten wurde und dass es daher immer zu einer Zahlung der rumänischen Tochter- an die belgische Muttergesellschaft gekommen ist.
Auswirkungen für die Praxis
Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des EuGH insoweit wenig überraschend, als bei geleisteten Zahlungen zwischen zwei Steuerpflichtigen aus umsatzsteuerlicher Sicht ganz allgemein zu prüfen ist, ob diese eine Gegenleistung für eine erhaltene Leistung darstellen. Aufgrund der im gegenständlichen Fall zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarung konnte ein derartiger Konnex zwischen den von der Muttergesellschaft erbrachten Dienstleistungen und den von der Tochtergesellschaft geleisteten Zahlungen hergestellt werden, sodass eine Steuerbarkeit besteht.
Es kann jedoch u. E. daraus nicht abgeleitet werden, dass nach Jahresende erfolgende Verrechnungspreisanpassungen (regelmäßig zur Gewährleistung einer fremdüblichen Marge) generell ein der Umsatzsteuer unterliegendes Leistungsentgelt darstellen. Die Entscheidung des EuGH trägt vielmehr den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung, wozu unserer Ansicht nach auch der Umstand zählt, dass die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften neben der von der Betriebsergebnismarge abhängigen Zahlung am Jahresende keine weitere (allgemeine) Zahlung vorsieht. Nichtsdestotrotz können u. E. insbesondere die folgenden Schlüsse gezogen werden:
- Der Umstand, dass die Höhe der Zahlung der Tochtergesellschaft für Dienstleistungen der Muttergesellschaft nicht auf Basis einer transaktionsbezogenen Verrechnungspreismethode (z. B. Cost-Plus-Methode) ermittelt wird, sondern erst dann und insoweit anfällt, wenn sich eine bestimmte Betriebsergebnismarge bei der Tochtergesellschaft ergibt, spricht per se nicht gegen das Vorliegen eines der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsentgelts.
- Der Umstand, dass auf Basis der getroffenen Vereinbarung im Fall einer zu geringen Betriebsergebnismarge eine Zahlung in die umgekehrte Richtung von der Mutter- an die Tochtergesellschaft zu erfolgen hat, spricht zumindest dann nicht gegen das Vorliegen eines der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsentgelts, wenn dieser Fall – wie im konkret angefragten Sachverhalt – tatsächlich nicht eintritt.
Abschließend ist anzumerken, dass die Systematik des EuGH – wonach eine Verbindung zwischen einer Leistung und einer Gegenleistung zu prüfen ist – vom Grundsatz her mit der Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung in Bezug auf umsatzsteuerliche Sekundärberichtigungen bei Verrechnungspreisforderungen und -verbindlichkeiten im Einklang steht (vgl. VPR Rz 521). Die österreichische Finanzverwaltung erlaubt jedoch in derartigen Fällen trotz Vorliegens eines Leistungsaustauschs das Absehen von umsatzsteuerlichen Berichtigungen, soweit dies weder Auswirkungen auf das Steueraufkommen hat noch zu Störungen im MIAS-System führt. Aus unserer Sicht könnte zumindest in Österreich eine analoge Anwendung dieser Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung auch für die konkret vom EuGH entschiedene Sachverhaltskonstellation angedacht werden.
Zusammengefasst bestätigt das aktuelle Urteil des EuGH die bisherige Praxis, wonach am Jahresende geleistete Verrechnungspreisanpassungen (sog. „year-end-adjustments“) wie folgt einzuordnen sind (vgl. in diese Richtung auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Jänner 2026 in der Rechtssache C-603/24, Stellantis Portugal, S.A., Rz 64):
- Nicht umsatzsteuerbare Zahlung (sofern rein ertragsteuerlich z. B. zur Verlustabdeckung oder Ergebnisauffüllung, um eine fremdübliche Marge zu gewährleisten);
- Umsatzsteuerbares Entgelt sofern eine konkrete Leistung der Mutter- an die Tochtergesellschaft (oder umgekehrt) vorliegt;
- Umsatzsteuerbare Änderung der Bemessungsgrundlage für unterjährig erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.
Autor:innen
- Gregor SchmoiglSteuerberater | DirectorDetails zur Person
