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Umsatzsteuer und Zoll iZm Corona Virus

News – 19.03.2020

Die aktuelle Situation rund um das Corona-Virus führt nicht nur zu einer Vielzahl (arbeits-)rechtlicher, sondern auch steuerrechtlicher Fragen.

Ein Schwerpunkt der sich ergebenden Fragestellungen liegt im Bereich der Umsatzsteuer, da es sich hier um die wesentlichste Abgabe im täglichen Geschäftsablauf handelt. Aufgrund der sich häufenden Umsatzsteueranfragen möchten wir Ihnen mit dem vorliegenden Beitrag einen Überblick über wichtige Themenstellungen in der Praxis geben. Zudem dürfen wir Sie für den Bereich des Zollrechts auf ein entsprechendes Informationsblatt des BMF hinweisen sowie darauf, dass auch für den Bereich der Verbrauchsteuern Zahlungserleichterungen beantragt werden können.

1 Umsatzsteuer

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn einem Unternehmen mangels personeller Kapazitäten eine zeitgerechte Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht möglich ist?

  • Trotz der aktuellen Situation besteht grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen bzw erhält der nachstehende BMF-Erlass aktuell keine Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Vor diesem Hintergrund sollte unbedingt gewährleistet werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Grunde nach fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden (notfalls unter Zugrundelegung einer begründeten Schätzung der im betreffenden Voranmeldungszeitraum erzielten Umsätze).

 

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Unternehmer eine fällige Umsatzsteuerschuld mangels Liquidität nicht zeitgerecht an das Finanzamt entrichten kann?

  • Das BMF hat am 13.3.2020 einen Erlass über mögliche Zahlungserleichterungen aufgrund der Corona-Krise erlassen. Insbesondere besteht auch für den Bereich der Umsatzsteuer die Möglichkeit eine zinsenfreie Stundung von Abgaben oder deren Ratenzahlung zu beantragen, soweit eine konkrete Betroffenheit von der Corona-Krise glaubhaft gemacht wird.
  • Um den gesetzlichen Erklärungspflichten nachzukommen, empfehlen wir selbst bei fehlender Liquidität jedenfalls eine korrekte Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Demnach sollte etwa die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2020 jedenfalls bis spätestens 15. April 2020 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
  • Soweit mangels Liquidität eine zeitgerechte Zahlung einer sich ergebenden Umsatzsteuer-Zahllast nicht möglich ist, sollte ergänzend ein Antrag auf Stundung gestellt werden unter Berufung auf den dargestellten BMF-Erlass. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
  • Wir dürfen darauf hinweisen, dass derartige Stundungsmöglichkeiten auch in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Sollten Sie in anderen EU-Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer veranlagt sein und diesbezüglich nähere Unterstützung benötigen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein unternehmerischer Leistungsempfänger die Rechnungen seiner Lieferanten für erbrachte Leistungen (vorübergehend) nicht zahlt bzw nicht zahlen kann?

  • Allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht bzw nicht zur Gänze entrichtet, berechtigt den leistenden Unternehmer noch nicht zu einer Rückforderung einer bereits an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer bzw allgemein zu einer Reduktion der Umsatzsteuerschuld. Spiegelbildlich steht dem Leistungsempfänger auch bei einem Zahlungsverzug entsprechend allgemeinen Grundsätzen das Recht auf Vorsteuerabzug zu (ausgenommen Anzahlungen und Ist-Besteuerung) bzw ist dieser bei einem Zahlungsverzug noch nicht zur Berichtigung von geltend gemachten Vorsteuern verpflichtet.
  • Erst wenn sich in weiterer Folge herausstellen sollte, dass die Forderung (dauerhaft) teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist, kann der leistende Unternehmer eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer in Höhe der Uneinbringlichkeit vornehmen bzw muss spiegelbildlich der Leistungsempfänger einen geltend gemachten Vorsteuerabzug rückgängig machen. Als Beispiele für eine solche Minderung der Bemessungsgrundlage würden ua (i) Forderungsverzichte, (ii) Insolvenz des Leistungsempfängers, (iii) Forderungen mit deren Eingang bei objektiver kaufmännischer Beurteilung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann oder (iv) ein Gerichtsurteil über die Höhe des anwendbaren Leistungsentgelts angesehen werden können.
  • Beispiel: Ein Lieferant hat Waren im Wert von EUR 10.000 zzgl 20% Umsatzsteuer im Februar 2020 an einen Kunden geliefert und ihm hierfür im Februar 2020 eine Rechnung ausgestellt (Fälligkeit März 2020). Der Lieferant hat folglich EUR 10.000 netto bzw EUR 2.000 Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2020 erklärt und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.

    Soweit der Kunden seiner Zahlungsverpflichtung iHv EUR 12.000 brutto zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht nachkommt, kann der Lieferant grundsätzlich noch keine Minderung der Bemessungsgrundlage im März 2020 vornehmen (bzw muss spiegelbildlich auch der Kunde einen geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig machen). Soweit sich im Juni 2020 ergibt, dass die Forderung objektiv zur Hälfte uneinbringlich ist, kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage gem § 16 UStG und kann der Lieferant die steuerpflichtigen Umsätze um EUR 5.000 netto bzw EUR 1.000 Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2020 reduzieren bzw muss spiegelbildlich der Kunden den Vorsteuerabzug reduzieren.

 

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn es zu vereinbarten oder gesetzlichen Entgeltsreduktionen kommt?

  • Soweit es für bereits erbrachte Leistungen zu einer Reduzierung des Entgelts kommt (zB aufgrund einer Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger oder eines gesetzlichen Anspruchs des Leitungsempfängers) stellt die Zurückgewährung eines bereits erhaltenen und der Umsatzsteuer unterworfenen Leistungsentgelts aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Minderung der Bemessungsgrundlage dar. Dies führt auf Ebene des Leistenden zu einer Reduzierung der Umsatzsteuerschuld bzw spiegelbildlich zu einer Reduzierung eines geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf Ebene des Leistungsempfängers.

    Beispiel: Ein Geschäftslokal wird unter Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht um monatliche EUR 5.000 zzgl 20% Umsatzsteuer vermietet. Die Bezahlung des Mietzinses erfolgt jeweils zu Beginn des Quartals für das gesamte Quartal. Der Mieter hat folglich EUR 15.000 zzgl 3.000 Umsatzsteuer im Jänner 2020 an den Vermieter entrichtet und einen entsprechenden Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Der Vermieter hat diesen Betrag wiederum in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2020 erklärt und die Umsatzsteuer iHv EUR 3.000 an das Finanzamt entrichtet.

    Sofern der Mietzins für März 2020 auf monatlich EUR 3.000 zzgl Umsatzsteuer reduziert wird, kann der Vermieter im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2020 EUR 2.000 netto bzw EUR 400 Umsatzsteuer von seinen übrigen Umsätzen in Abzug bringen. Der Mieter wiederum muss die Vorsteuern für März 2020 um EUR 400 reduzieren. Eine Berichtung der Rechnung über die Geschäftsraumvermietung für März 2020 ist seitens des Vermieters gem § 11 Abs 13 UStG nicht erforderlich (vgl UStR Rz 1756).

    Ungeachtet dieser Minderung des Mietentgelts, bleibt der Vermieter hinsichtlich Eingangsleistungen iZm der Vermietung weiterhin unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt bzw ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich (zB Anschaffungs-/Herstellungskosten für vermietete Räumlichkeiten)

  • Soweit für künftig zu erbringende Leistungen eine Entgeltsreduktion vereinbart wird, unterliegt von vornherein nur das reduzierte Entgelte der Umsatzsteuer bzw besteht nur insoweit ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger.

 

2 Zoll – Informationsblatt des BMF

Das BMF hat in einem Informationsblatt vom 17.3.2020 zu bestimmten zollrechtlichen Fragen Stellung genommen, welche sich iZm der aktuellen Situation rund um das Corona Virus stellen. Das Informationsblatt enthält folgende wesentliche Aussagen:

 

Fristüberschreitungen im Zollrecht

Soweit zollrechtliche Fristen wegen pandemiebedingter Umstände nicht eingehalten werden, gilt ungeachtet dessen die Frist in nachfolgenden Fällen als eingehalten bzw kann es – auch nachträglich – zu einer Fristverlängerung kommen:

  • Überschreitung Gestellungsfrist im Versandverfahren (bei entsprechender Erklärung des Frachtführers oder Verfahrensinhabers samt kurzer Begründung für die Verzögerung)
  • Versäumnis Antragsfrist für Erlass- und Erstattungsanträge
  • Besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung, aktive und passive Veredelung
  • Rückwaren

 

Anpassung der Referenzbeträge für die zu leistenden Sicherheiten

Hat sich der von den Zollämtern mit den Unternehmen festgesetzte Referenzbetrag pandemiebedingt geändert, können die Inhaber einer Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit die Änderung und Anpassung des Referenzbetrages an die Gegebenheiten beantragen.

 

Rechtliches Gehör

Ist ein Antragsteller/Zollbeteiligter pandemiebedingt nicht in der Lage innerhalb von 30 Tagen in Hinblick auf eine zu erwartende belastende Entscheidung des Zollamtes Stellung zu nehmen und teilt er diesen Umstand dem Zollamt in irgendeiner Form mit (Aktenvermerk erforderlich) kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

 

Verwaltungsabgabe

Die Zollämter heben für die Bearbeitung von pandemiebedingten Fristüberschreitungen keine Verwaltungsabgaben ein.

 

3 Verbrauchsteuern

Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Beantragung von Steuerstundungen / Zahlungserleichterungen auf Basis des zitierten BMF-Erlass auch für den Bereich der Verbrauchsteuern (zB Mineralölsteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer) möglich ist. Derartige Anträge sind an das Zollamt zu richten.

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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