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Unshell-Richtlinie (ATAD 3): Europäisches Parlament schlägt weitere Verschärfungen für substanzschwache EU-Gesellschaften vor

News – 25.01.2023

Das Europäische Parlament hat am 17. Jänner 2023 einen Änderungsantrag zur geplanten „Unshell“-Richtlinie (ATAD 3) der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2021 (vgl dazu News-Beitrag vom 7. März 2022) veröffentlicht.

Ziel der Unshell-Richtlinie ist die Identifikation von substanzlosen bzw -schwachen Rechtsgebilden bzw. Holdinggesellschaften, um diesen in weiterer Folge steuerliche Konsequenzen zur Unterbindung missbräuchlicher Praktiken aufzuerlegen. Das Aufspüren von Unternehmen ohne minimale Substanz beginnt mit der Prüfung objektiver Indikatoren (sogenannter „Gateways“). Durschreitet das Unternehmen diese Gateways (betreffend die überwiegende Erzielung von Passiveinkünften, das Ausüben einer grenzüberschreitenden Tätigkeit sowie das Auslagern wichtiger Funktionen), wird diesem eine Berichtspflicht – ua über Räumlichkeiten, Bankkonten sowie die Geschäftsleitung – auferlegt. Ist es dem Unternehmen nicht möglich, die Vermutung des Fehlens minimaler Substanz im Rahmen seiner Berichtspflicht zu widerlegen, kommt es zur Versagung steuerlicher Begünstigungen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments zusammengefasst:


Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Unternehmen

Im Hinblick auf den Adressatenkreis der meldepflichtigen Unternehmen schlägt das Europäische Parlament folgende Erweiterung vor:

  • Der Anteil der relevanten Einkünfte (darunter ua Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden) soll im Rahmen der Prüfung des ersten Gateways von (mehr als) 75 % auf (mehr als) 65 % reduziert werden. Zudem soll die Grenze an grenzüberschreitenden Tätigkeiten (betreffend die Vermögenswerte außerhalb des Mitgliedstaates des Unternehmens sowie der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen) von (mehr als) 60 % auf (mehr als) 55 % reduziert werden.
  • Klarstellend wir vorgeschlagen, dass eine Auslagerung der Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung in Bezug auf wichtige Funktionen nur an einen Dritten maßgeblich sein soll. Eine Auslagerung innerhalb des Konzerns sollte damit unschädlich sein.

Betreffend den Kreis der meldenden Unternehmen schlägt das Europäische Parlament darüber hinaus vor, Unternehmen, welche mindestens fünf eigenen (Vollzeit-)Beschäftigte aufweisen, nicht (mehr) vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.


Spezifizierung der Indikatoren für minimale Substanz

Im Hinblick auf die Indikatoren für minimale Substanz zu Steuerzwecken schlägt das Europäische Parlament folgende Änderungen vor:

  • Nicht nur eigene Räumlichkeiten, sondern auch Räumlichkeiten, die mit anderen Unternehmen derselben Gruppe geteilt werden, sollen das Substanzkriterium erfüllen.
  • Neben einem eigenen Bankkonto sollen auch „E-Geld-Konten“ anerkannt werden. Neu ist daneben das vorgeschlagene Kriterium, dass nur solche Konten von Relevanz sind, über die maßgebliche Einkünfte eingehen.

Zudem wird betreffend die Indikatoren für minimale Substanz vorgeschlagen, folgende Bedingungen zu adaptieren:

  • Als unschädlich sollte zukünftig angesehen werden, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung bei einem anderen nicht verbundenen Unternehmen die Funktion eines Geschäftsführers oder eine gleichwerte Funktion ausübt. Dies bedeutet, dass ein Mitglied der Geschäftsführung auch außerhalb des Konzernverbundes in der Rolle eines Geschäftsführers (oder einer gleichwertigen Funktion) tätig sein dürfte.
  • Zudem soll die Bedingung, dass ein Mitglied der Geschäftsführung „qualifiziert“ sein muss, gestrichen werden. Ferner sieht es das Europäische Parlament ebenso als nicht erforderlich an, dass Mitglieder der Geschäftsführung regelmäßig aktiv und unabhängig Gebrauch von ihren Entscheidungsbefugnissen machen müssen und schlägt somit das Entfernen dieses Passus vor.


Ausweitung der Berichtspflichten

Das Europäische Parlament regt in Bezug auf die der Steuererklärung beizufügenden Belege an, dass zusätzlich folgende Dokumentationen zu erbringen sind:

Im Rahmen der Berichtspflicht soll ein Überblick über die Struktur des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen sowie über alle wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen gegeben werden. Der Vorschlag verankert zudem die Erstellung eines zusammenfassenden Berichts, welcher insbesondere eine kurze Beschreibung der Art der Unternehmenstätigkeit, der Zahl der Vollzeitbeschäftigten sowie die Höhe des Gewinns oder des Verlusts vor und nach Steuer beinhaltet.


Änderungsvorschläge betreffend Sanktionen

Die potentiellen Sanktionen für Verstöße von Unternehmen gegen die Berichtspflichten sollen wie folgt geändert werden:

Die Geldbußen als Sanktion soll für Fristverletzungen auf 2 % der Einnahmen und im Falle von falschen Angaben im Rahmen der Steuererklärung auf 4 % der Einnahmen (anstatt bislang 5 % des Umsatzes) geändert werden. In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen keine oder geringe Einnahmen erzielt, sollen die Sanktionen auf Grundlage des Gesamtvermögens des Unternehmens verhängt werden.


Ausblick

Die finale Entscheidung über die Verabschiedung der Unshell-Richtlinie erfolgt im Rat der EU für Wirtschaft und Recht (ECOFIN). Die Verabschiedung der Richtlinie erfordert die Zustimmung sämtlicher Mitgliedstaaten. Dabei ist anzumerken, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen vom Rat nicht berücksichtigt werden müssen. Daher bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die Unshell-Richtlinie beschlossen wird.

Der bislang kommunizierte Zeitplan sieht vor, dass die Unshell-Richtlinie bis 1. Jänner 2024 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.


Empfehlungen für die Praxis

Wenngleich die Umsetzung der Richtlinie ab 2024 erfolgen soll, bezieht sich die Substanzprüfung zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023. Bei grenzüberschreitenden Strukturen sollten die Voraussetzungen für die Substanzprüfung daher bereits jetzt beachtet und im Bedarfsfall eine geeignete Dokumentation geschaffen werden. Hierbei bietet es sich insbesondere an, dies bereits im Rahmen der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und stehen für Fragen zur Verfügung.

Autor:innen

  • Alexander Kras
    Steuerberater | Director

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