Unternehmer-Telegramm August 2025
Newsletter – 06.08.2025

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Steuerfreie Mitarbeiterprämie bis EUR 1.000,00 für 2025
- Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 30. September 2025
- Anspruchszinsen und Umsatzsteuerzinsen
- Ausländische Vorsteuern 2024 – Frist bis 30. September 2025
Steuerfreie Mitarbeiterprämie bis EUR 1.000,00 für 2025
Voraussetzungen für Steuerfreiheit
- Gewährung aufgrund von sachlichen, betriebsbezogenen Gründen (zB Kompetenz und Erfahrung einzelner Arbeitnehmer)
- Zusätzliche Zahlung
- Unabhängig, ob in den Vorjahren bereits steuerfreie Prämien gewährt wurden
WICHTIG: Das Vorliegen eines Gruppenmerkmals für die Gewährung dieser Mitarbeiterprämie ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit!
Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, ist der steuerfreie Betrag im Kalenderjahr mit insgesamt EUR 3.000,00 begrenzt.
ACHTUNG: Keine Befreiung von ASVG-Beiträgen, DB, DZ oder KommSt.
Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 30. September 2025
Sollten auf Basis des Gewinns der bisherigen Monate und einer Hochrechnung des Jahresergebnisses für 2025 die vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu hoch sein, so kann (nur mehr) bis 30. September 2025 ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt gestellt werden.
Anspruchszinsen und Umsatzsteuerzinsen
Anspruchszinsen für noch nicht veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2024
- Verzinsung ab 1. Oktober 2025 (Nachzahlungen und Gutschriften)
- Zinssatz: 2 % über Basiszinssatz, derzeit 3,53 %
- Keine Festsetzung für Zinsen unter EUR 50,00
- Abschlagszahlungen an das Finanzamt zur Vermeidung von Anspruchszinsen möglich
- zB bei Nachzahlungen iHv rd EUR 12.000,00 bis spätestens Ende Oktober
- zB bei Nachzahlungen iHv rd EUR 6.000,00 bis spätestens Anfang Dezember
Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig > Anspruchszinsgutschriften sind keine steuerpflichtigen Einnahmen
Umsatzsteuerzinsen für noch nicht veranlagte Umsatzsteuer 2024
- Verzinsung ab 1. Oktober 2025 (Nachzahlungen)
- Verzinsung ab 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung (Gutschriften)
- Zinssatz: 2 % über Basiszinssatz, derzeit 3,53 %
- Keine Festsetzung für Zinsen unter EUR 50,00
- Keine Abschlagszahlungen an das Finanzamt zur Vermeidung von Umsatzsteuerzinsen möglich
Umsatzsteuerzinsen sind steuerlich abzugsfähig > ABER: Gutschriften sind steuerpflichtige Einnahmen
Ausländische Vorsteuern 2024 – Frist bis 30. September 2025
- Nur für ausländische Vorsteuern aus dem EU-Raum möglich
- Antrag via FinanzOnline bis spätestens 30. September 2025
- Erstattungszeitraum drei aufeinanderfolgende Monate, höchstens das Kalenderjahr
- Erstattungsbetrag mindestens EUR 400,00 (außer wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann mindestens EUR 50,00)
WICHTIG: Frist ist nicht verlängerbar!
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- Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person

