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Unternehmer-Telegramm August 2026

Newsletter – 13.08.2026

Business Analyst, der an einem Laptop mit einem KI-gestützten Datenanalyse-Dashboard arbeitet und das Unternehmer-Telegramm August 2026 symbolisiert.

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2026 bis 30. September 2026

Wenn sich abzeichnet, dass das zu erwartende Jahreseinkommen für 2026 deutlich unter dem des Vorjahres bzw. des der Vorauszahlung zugrunde liegenden Jahres liegen wird, besteht die Möglichkeit, die laufenden Steuervorauszahlungen anzupassen.

  • Frist: Antragstellung nur bis zum 30. September 2026 möglich.
  • Voraussetzung: Einkommens- bzw. Gewinnschätzung anhand einer Planungs- bzw. Hochrechnung.
  • Geltungsbereich: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Empfehlung:
Nutzen Sie das Instrument zur Liquiditätsschonung. Wir prüfen gerne Ihre fundierte Prognose auf Compliance.

Anspruchszinsen und Umsatzsteuerzinsen

Per 1. Oktober 2026 beginnen die Verzinsungszeiträume für die nicht veranlagten Steuerjahre 2025. Hier unterscheiden sich die Regelungen für Einkommen- | Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Einkommen- | Körperschaftsteuer Umsatzsteuer
Verzinsungsbeginn Ab 1. Oktober 2026 Bei Nachzahlung: ab 1. Oktober 2026

Bei Gutschrift: ab dem 91. Tag nach Einreichung

Zinssatz 3,53 % (2 % über Basiszinssatz) 3,53 % (2 % über Basiszinssatz)
Mindestbetrag Keine Zinsen unter EUR 50,00 Keine Zinsen unter EUR 50,00
Vermeidung Abschlagszahlungen möglich Keine Abschlagszahlungen möglich
Steuerliche Behandlung Nicht abzugsfähig bzw. keine steuerpflichtige Einnahme Abzugsfähig bzw. steuerpflichtige Einnahme

Empfehlung:
Bei erwarteten Nachzahlungen von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kann eine Abschlagszahlung  zur Vermeidung der Zinsen erfolgen. Diese muss in der Regel (bei höheren Beträgen) am 30. September 2026 beim Finanzamt eingelangt sein. Bei niedrigeren Beträgen kann die Zinsbagatellgrenze genutzt werden und ist u. U. auch eine spätere Zahlung zinsvermeidend (z.B. bei einer Nachforderung von ca. EUR 15.000,00 bis Ende Oktober 2026). Da bei Umsatzsteuernachzahlungen keine Abschlagszahlung möglich ist, ist u. U. eine frühere Einreichung zu prüfen.

Ausländische Vorsteuern 2025 – Frist bis 30. September 2026

Die Erstattung ausländischer Vorsteuern aus dem EU-Raum ist unter Erfüllung der nachfolgend angeführten Voraussetzungen möglich.

  • Antragstellung: Ausschließlich via FinanzOnline bis zum 30. September 2026.
  • Räumlicher Geltungsbereich: Nur für Vorsteuern aus dem EU-Raum.
  • Zeitraum: drei aufeinanderfolgende Monate oder das Kalenderjahr.
  • Mindestbetrag: Mindestens EUR 400,00 (bei Erstattung für das volle Kalenderjahr mindestens EUR 50,00).

Achtung:
Die gesetzlich festgelegte Frist ist nicht verlängerbar. Ein verspäteter Antrag führt zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs für den entsprechenden Zeitraum.

Digitale Belegerteilung bei Registrierkassen ab 1. Oktober 2026

Durch die technische Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme werden ab dem 1. Oktober 2026 neue Standards gesetzt, die eine digitale Belegerteilung bei Registrierkassen erlauben.

  • Digitales Auslesen: Ab 1. Oktober 2026 besteht die Möglichkeit, dass Kund:innen den Beleginhalt direkt am Kassenterminal scannen oder abfotografieren können.
  • Anzeige vor Ort: Der Beleginhalt muss für einen bestimmten Zeitraum auf einem Display sichtbar sein.
  • Technische Umsetzung: Ein QR-Code oder eine direkte Anzeigefunktion auf dem Gerät ermöglicht den Zugriff.
  • Bestehende Rechte: Die digitale Übermittlung per E-Mail und der Anspruch auf einen Papierbeleg bleiben unverändert bestehen.

Empfehlung:
In den meisten Fällen reicht ein Software-Update des vorhandenen Registrierkassensystems aus, um eine digitale Belegerteilung zu ermöglichen. Planen Sie hierfür ausreichend Vorlaufzeit ein.

Änderungen im Bereich der Gesellschafterverrechnungskonten von natürlichen Personen ab 2027

In der Praxis werden Entnahmen von Gesellschafter:innen für private Zwecke häufig über ein Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber den Gesellschafter:innen erfasst. Nun wurde gesetzlich geregelt, wann solche Verrechnungskontostände als fremdübliches Darlehen anerkannt werden können und wann stattdessen eine Ausschüttung (mit KESt-Folgen) fingiert wird.

Kerninhalt der neuen Regelung

Für Forderungen der Gesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligte Gesellschafter:innen (natürliche Personen) oder gegenüber einer den Gesellschafter:innen nahestehenden Person gilt künftig grundsätzlich:

  • Bis zum Bilanzstichtag müssen Verrechnungskontoforderungen ausgeglichen werden, entweder
    • durch Zahlung oder
    • durch Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung.
  • Die Darlehens-Fremdüblichkeit orientiert sich an der Angehörigenjudikatur. Die steuerliche Anerkennung eines Kreditvertrags erfordert insbesondere:
    • Schriftlichkeit
    • laufende Verzinsung
    • Rückzahlungsverpflichtung
    • auf Basis entsprechender Bonität und Sicherheiten

Folge bei Nicht-Erfüllung: Ausschüttungsfiktion + KESt

Erfolgt kein Ausgleich, weder durch Zahlung noch durch eine fremdübliche Darlehensumwandlung, bis zum Bilanzstichtag, werden die offenen Beträge als ausgeschüttet fingiert und unterliegen diese der Kapitalertragsteuer. Steuerlich erfolgt der für den KESt-Abzug maßgebliche Zufluss mit dem auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Bagatellgrenze, Anwendungszeitpunkt und Übergang

  • Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde eine Bagatellgrenze gesetzlich festgelegt: Die Ausschüttungsfiktion gilt nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000 übersteigt.
  • Erstanwendung: für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, somit kann auch schon das laufende abweichende Geschäftsjahr 2026/2027 betroffen sein.
  • Bei Regelbilanzstichtag (31. Dezember) sind bestehende Verrechnungsforderungen spätestens bis 31. Dezember 2027 auszugleichen oder fremdüblich in ein Darlehen zu überführen.

Wichtig:
Es empfiehlt sich, bereits unterjährig zu überprüfen, ob das Gesellschafterverrechnungskonto durch schriftliche und fremdübliche Vereinbarungen ausreichend dokumentiert ist.

Abschaffung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags für Wertpapiere ab 2027

Ab dem 1. Jänner 2027 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ausschließlich auf Investitionen in begünstigte Sachanlagen beschränkt. Die Anschaffung begünstigter Wertpapiere führt daher in den Jahren 2027 bis 2029 nicht mehr zu einer Steuerreduktion. Unverändert möglich bleiben jedoch Wertpapier-Ersatzbeschaffungen für vorzeitig getilgte Wertpapiere.

Die Beschränkung auf Sachanlagen gilt nach aktuellem Stand befristet für die Jahre 2027 bis 2029.

Tipp:
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal zu nutzen, kann es sinnvoll sein, Sachanlageninvestitionen nach Möglichkeit in die Jahre 2027 bis 2029 zu verlagern. Im Jahr 2026 besteht hingegen letztmalig die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auch durch die Anschaffung begünstigter Wertpapiere vollständig auszuschöpfen.

Neuer Sachbezugswert für E-PKW ab 2027

Bisherige Regelung:

Für arbeitgebereigene Kfz mit CO₂-Ausstoß = 0 mg (insbesondere Elektroautos) war bei Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen – der Vorteil war damit steuerfrei.

Neue Regelung ab Jänner 2027:

  • 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) als Sachbezugswert pro Monat
  • Deckelung: EUR 180,00/Monat

Ab Jänner 2028:

  • 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) als Sachbezugswert pro Monat
  • Deckelung: EUR 300,00/Monat

Hinweis:
Diese Werte gelten sinngemäß für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen.

FFG-Förderung: „Industry-Scale Reality Check“

Diese Innovationsförderung setzt gezielt an der Überleitung von Prototypen in den industriellen Maßstab an. Zur Zielgruppe gehören technologieorientierte KMU, die bereits substanzielle Vorarbeiten geleistet haben.

Voraussetzungen:

  • KMU-Status gemäß EU-Definition
  • Bereits abgeschlossenes FFG-Projekt seit 1. Jänner 2025.
  • Vorliegen eines funktionsfähigen Prototyps aus dem abgeschlossenen FFG-Projekt.
  • Demonstration unter realen industriellen Bedingungen (TRL 7-8).
  • Fokus auf fünf Schlüsseltechnologien (siehe geförderte Technologien)

Geförderte Technologien:

  • Quantentechnologie und Photonik.
  • Fortgeschrittene Werkstoffe (Advanced Materials).
  • Fortgeschrittene Produktionstechnologien und Robotik.
  • Chips, elektronische Komponenten und Systeme.
  • Künstliche Intelligenz (KI) und Dateninnovation.

Förderrahmen:

  • Maximalförderung: bis zu EUR 1 Mio.
  • Förderquote: bis zu 45 % (kleine Unternehmen) bzw. 35 % (mittlere Unternehmen).
  • Einzelprojekte, Projektlaufzeit: 6 bis 24 Monate.

Wichtig:
Die Einreichfrist endet am 15. Oktober 2026 und die Projektentscheidung erfolgt bis voraussichtlich Ende Jänner 2027.

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Autor:innen

  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
    Details zur Person
  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person