Unternehmer-Telegramm Dezember 2024
Newsletter – 05.12.2024
Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Jahresbeleg
- Regelungen im Zusammenhang mit COFAG-Förderungen
- Veranstaltungen zu Neuerungen 2025
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Jahresbeleg
Unternehmer, deren Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,00 übersteigt und deren Barumsätze dieses Betriebs mehr als EUR 7.500,00 betragen, müssen alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels elektronischer Registrierkasse aufzeichnen. Erst bei Überschreitung beider Grenzen muss der Unternehmer ab dem vierten Monat nach Ende des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem einsetzen, welches auch via FinanzOnline zu registrieren ist. Es sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze möglich.
Darüber hinaus ist jedes Unternehmen verpflichtet, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Durchschrift des Belegs oder eine Form der elektronischen Abspeicherung muss sieben Jahre aufbewahrt werden.
Bei erstmaligem Einsatz einer Registrierkasse ist ein Startbeleg zu erstellen und mittels Handy-App zu prüfen.
Weiters ist am Jahresende (auch bei Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres) ein Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg) auszudrucken. Der Jahresbeleg kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Für die Erstellung des Jahresbelegs benötigen Sie zudem die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls. Dieser Ausdruck ist 7 Jahre lang aufzuheben.
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes der Registrierkasse hat anhand des Jahresbelegs bis zum 15. Februar des Folgejahres (entweder manuell mittels Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice) zu erfolgen. Bei manueller Überprüfung mittels BMF-Belegcheck-App muss der Authentifizierungscode, welcher für die Prüfung des Startbeleges benötigt wurde, in die BMF-Belegcheck-App eingegeben werden.
- Hinweis: Die Frist bis zum 15. Februar gilt auch, wenn die Durchführung der verpflichtenden Überprüfung durch LeitnerLeitner erfolgen soll. In diesem Fall ersuchen wir um rechtzeitige Übermittlung des Jahresbelegs.
Die Erfüllung der Registrierkassenpflicht wird im Rahmen von sogenannten Kassen-Nachschauen überprüft, insbesondere welche konkrete/n Registrierkasse/n im Unternehmen zum Einsatz kommen bzw über FinanzOnline gemeldet sind und ob diese über einen Manipulationsschutz verfügt/verfügen. Zudem erfolgt eine Verprobung durch Ausdruck von Nullbelegen und eine Abklärung dahingehend, ob eine elektronische Datensicherung vorgenommen wird. Werden Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht aufgedeckt, kann dies als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu EUR 5.000,00 bestraft werden.
Regelungen im Zusammenhang mit COFAG-Förderungen
Mit 1. August 2024 übernahm der Bund (vertreten durch das BMF) sämtliche der COFAG obliegenden Aufgaben. Daraus ergeben sich für Fördernehmer von COFAG-Förderungen folgende Konsequenzen:
- Die Rechte und Pflichten aus den Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 ex lege auf den Bund über.
- Hinsichtlich der vor dem 1. August 2024 anhängigen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen zum Gegenstand haben, tritt der Bund anstelle der COFAG als Partei ein.
Hat ein Unternehmen zu Unrecht Förderungen der COFAG erhalten, so ist ab dem 1. August 2024 Folgendes zu beachten:
- Rückforderungsansprüche werden grds ab 1. August 2024 durch den Bund geltend gemacht. Zuständig ist dafür jenes Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Fördernehmers zuständig ist.
- Trotz des Fortbestehens des ursprünglichen Fördervertrages handelt es sich dabei nicht um zivilrechtliche Ansprüche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche.
- Stellt das Finanzamt einen Rückerstattungsanspruch fest, so erfolgt die Festsetzung mittels Abgabenbescheid.
- Die Verjährungsfrist für die Rückerstattungsansprüche beträgt 10 Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
- Die Rückerstattungsansprüche sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen.
Für bislang noch nicht abgeschlossene Förderanträge sind folgende Punkte zu beachten:
- Noch nicht abgeschlossene Förderanträge sind seit 1. August 2024 durch den Bund auf Basis der entsprechenden Förderrichtlinie zu bearbeiten bzw zu entscheiden.
- Offene Ansprüche aus Förderanträgen bzw Förderverträgen sind durch den Antragsteller weiterhin im Zivilverfahren geltend zu machen, wobei eine Klage gegen den Bund zu richten ist.
Veranstaltungen zu Neuerungen 2025
LeitnerLeitner sowie auch unser Kooperationspartner LeitnerLaw Rechtsanwälte (Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH) bieten jedes Jahr rund um den Jahreswechsel verschiedene Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus den Themengebieten Jahresabschluss und Steuererklärungen, Umsatzsteuer, Personalverrechnung, Förderungen und Arbeits- sowie Unternehmensrecht an, welche Sie auf unseren Websites www.leitnerleitner.com und www.leitnerlaw.eu finden können.
Schon gehört? Unser neuer Podcast „L3“
Autor:innen
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person