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Unternehmer-Telegramm – Februar 2022

Newsletter – 18.02.2022

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

  • Ökosoziale Steuerreform – Änderungen im Jahr 2022
  • Meldungen gem § 109a und 109b EStG bis 28. Februar 2022
  • Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

 

Ökosoziale Steuerreform – Änderungen im Jahr 2022

Diese Woche wurde das Ökosoziale Steuerreformgesetz, in dessen Zentrum Steuerentlastung und Ökologisierung stehen, kundgemacht. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Änderungen, die bereits für das Jahr 2022 gelten:

  • Absenkung der dritten Stufe der Einkommensteuer und Lohnsteuer von 35 % auf 32,5 % im Jahr 2022 und dann weiter auf 30 % im Jahr 2023. Diese Stufe ist auf Einkommensteile zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 anzuwenden.
  • Der Gewinnfreibetrag für die ersten EUR 30.000,00 (Grundfreibetrag) wurde von 13 % auf 15 % angehoben.
  • Die für Anschaffungen und Herstellungen seit 1. Juli 2020 mögliche degressive Abschreibung kann auch für Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2022 noch rein über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung genutzt werden; erst ab 2023 ist eine Berücksichtigung in der Unternehmensbilanz (Maßgeblichkeit) Voraussetzung. Im Hinblick auf die bevorstehende Körperschaftsteuersatzsenkung ist die Nutzung der degressiven Abschreibung für Kapitalgesellschaften besonders attraktiv.
  • Es wurde ein Sonderausgabenabzug für thermisch-energetische Sanierungen und Austausch eines fossilen Heizungssystems geschaffen. Dieser Sonderausgabenabzug ist allerdings nur möglich, wenn auch eine entsprechende Bundesförderung ausbezahlt wurde. Der Bundesförderantrag muss ab 1. April 2022 gestellt werden und die Auszahlung der Förderung ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Nach Abzug der Bundesförderung müssen die Ausgaben bei einer thermisch energetischen Sanierung mehr als EUR 4.000,00 und beim Austausch eines fossilen Heizungssystems mehr als EUR 2.000,00 betragen. In diesem Fall kann über fünf Jahre ein Pauschalbetrag von EUR 800,00 bzw EUR 400,00 abgezogen werden.
  • Ab 1. März 2022 werden Kryptowährungen in das System der Kapitalvermögensbesteuerung einbezogen. Somit sind Kryprowährungseinkünfte ab März 2022 mit 27,5 % steuerpflichtig, nur Veräußerungen von Altbestand (Anschaffungen bis 28. Februar 2021) sind nicht erfasst. Der verpflichtende Kapitalertragsteuerabzug kommt erst ab 2024.
  • Ab 1. Juli 2022 erhält jede mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldete Person einen steuerfreien Klimabonus zwischen EUR 100,00 bis EUR 200,00, gestaffelt nach der Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Die Auszahlung erfolgt automatisch, es soll kein Antrag notwendig sein.
  • Wichtige Änderungen im Bereich der Personalverrechnung (wie zB die steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung und die Erhöhung des Familienbonus Plus) finden Sie in unserem Mailing Personalverrechnung 2022.

Folgende Änderungen wirken sich erst im Jahr 2023 aus:

  • Senkung der vierten Stufe der Einkommensteuer und Lohnsteuer von 42 % auf 41 % im Jahr 2023 und auf 40 % ab 2024.
  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben.
  • Investitionsfreibetrag von 10 % bzw 15 % (im Bereich Ökologisierung) für Anschaffungen bzw Herstellungen ab 1. Jänner 2023 (bis maximal EUR 1 Mio pa Anschaffungskosten). Die zeitliche Lagerung von Investitionen rund um den Jahreswechsel 2022/23 sollte daher im Hinblick auf die optimale Nutzung des neuen Investitionsfreibetrags, die erhöhte GWG-Grenze sowie gegebenenfalls die degressive Abschreibung in Verbindung mit der Körperschaftsteuersatzsenkung geplant werden.
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 24 % im Jahr 2023 und auf 23 % im Jahr 2024.

 

WEBSEMINAR | Die Ökosoziale Steuerreform 2022

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf ein gemeinsames Webseminar mit der Industrieakademie der Wirtschaftskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland hinweisen.

Dienstag, 1. März 2022
10.30 – 12.00 Uhr

VORTRAGENDE

  • Dr. Hannes Gurtner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner bei LeitnerLeitner
  • Mag. Harald Gutmayer, Steuerberater, Director bei LeitnerLeitner
  • Mag. Dr. Peter Pichler, Steuerberater, Partner bei LeitnerLeitner
  • Mag. Norbert Schrottmeyer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner bei LeitnerLeitner

 

Meldungen gem § 109a und 109b EStG bis 28. Februar 2022

Die Mitteilungspflicht gem § 109a EStG besteht, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen als Funktionär von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften
  • Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

Die Mitteilung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als EUR 900,00 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt (je Empfänger).

Die Mitteilungspflicht gem § 109b EStG besteht, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden, sofern die Leistungen im Inland ausgeübt werden. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Vortragender, Unterrichtender und Forscher
  • Leistungen als Künstler und Schriftsteller
  • Leistungen als Ziviltechniker
  • Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
  • Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
  • Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
  • Leistungen als Journalist und Dolmetscher
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (mehr als 25 %)
  • Kaufmännische und technische Beratung

Ebenso mitteilungspflichtig sind Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (zB inländisches Vermögen betreffen).

Die Mitteilung kann in folgenden Fällen unterbleiben:

  • Sämtliche ins Ausland getätigte Zahlungen in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers übersteigen EUR 100.000,00 nicht (auf inländische Bankkonten desselben Empfängers getätigte Zahlungen sind nicht in die Grenze einzubeziehen).
  • Für die Zahlung hat ein Steuerabzug gem § 99 EStG zu erfolgen.
  • Der Zahlungsempfänger ist eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungsverpflichtung sowohl nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG zu erstatten.

Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

Die steuerliche Aufbewahrungspflicht betrifft alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw auf das sich der Beleg bezieht. Ab 1. Jänner 2022 können daher Akten und Belege aus dem Jahr 2014 (oder älter) vernichtet werden.

Längere Aufbewahrungspflichten bestehen:

  • für Belege und Unterlagen zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren;
  • für Unterlagen iZm Grundstücken – hier gilt eine Frist von 22 Jahren
  • für Unterlagen iZm COVID-19-Förderungen (gemäß den individuellen Förderbedingungen zu beachten; zum Teil 10 Jahre ab letzter Auszahlung)
  • Im Hinblick auf die seit 1. April 2012 geltende Immobilienertragsbesteuerung ist zu empfehlen, alle Unterlagen betreffend Immobilien zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.

Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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