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Unternehmer-Telegramm – Februar 2023

Newsletter – 15.02.2023

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein

  • Update: BMF – Erneute Zinserhöhung im Abgabenverfahren
  • Steuerliche Neuerungen ab 2023
  • Meldungen gem § 109a und 109b EStG bis 28. Februar 2023
  • Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

 

Update: BMF – Erneute Zinserhöhung im Abgabenverfahren

Das BMF hat mit Erlass vom 8. Februar 2023 die Zinsen im Abgabenverfahren erneut erhöht.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Für Zeiträume ab 8. Februar 2023 gelten folgende Zinssätze:

Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO): 4,38 % (bis 30. Juni 2024)
Anspruchszinsen (§ 205 Abs 2 BAO): 4,38 %
Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO): 4,38 %
Beschwerdezinsen (§ 205a Abs 4 BAO): 4,38 %
Umsatzsteuerzinsen (§ 205c Abs 5 BAO): 4,38 %

Steuerliche Neuerungen ab 2023

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Neuerungen ab 2023:

  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben, und zwar für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2023 beginnen.
  • Investitionsfreibetrag von 10 % bzw 15 % (im Bereich Ökologisierung) für Anschaffungen bzw Herstellungen ab 1. Jänner 2023 (bis maximal EUR 1 Mio pa Anschaffungskosten). Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Mailing Unternehmer-Telegramm August 2022.
  • Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer von EUR 35.000,00 auf EUR 40.000,00. Unverändert bei EUR 35.000,00 bleibt hingegen die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer.
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 24 % im Jahr 2023 und auf 23 % im Jahr 2024.
  • Abschaffung der kalten Progression: Ab 1. Jänner 2023 werden die Steuerstufen sowie diverse Steuerabsetzbeträge (zB Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag) und Grenzbeträge jeweils jährlich an die Inflation angepasst. Ziel ist, dass bei allen Steuerpflichtigen mehr Nettoeinkommen ankommt. Es sollen vor allem niedrige und mittlere Einkommen entlastet werden.
  • Zudem wurde die dritte Stufe der Einkommen- und Lohnsteuer von 32,5 % auf 30 % im Jahr 2023, die vierte Stufe von 42 % auf 41 % im Jahr 2023 und ab 2024 noch weiter auf 40 % abgesenkt.
  • Somit gelten für 2023 folgende Tarifstufen:
Einkommen   Prozentsatz
Von Bis  
EUR 0 EUR 11.693,00 (statt 11.000,00) 0 %
EUR 11.693,00 EUR 19.134,00 (statt 18.000,00) 20 %
EUR 19.134,00 EUR 32.075,00 (statt 30.000,00) 30 %
EUR 32.075,00 EUR 62.080,00 (statt 60.000,00) 41 %
EUR 62.080,00 EUR 93.120,00 (statt 90.000,00) 48 %
EUR 93.120,00 EUR 1.000.000,00 50 %
ab EUR 1.000.000,00   55 %

 

  • Sonstige wichtige Änderungen im Bereich der Personalverrechnung (wie zB zur Teuerungsprämie und zu Elektroautos) finden Sie in unserem Mailing Personalverrechnung 2023.

Meldungen gem § 109a und 109b EStG bis 28. Februar 2023

Die Mitteilungspflicht gem § 109a EStG besteht, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen als Funktionär von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften
  • Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

Die Mitteilung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als EUR 900,00 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt (je Empfänger).

Die Mitteilungspflicht gem § 109b EStG besteht, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden, sofern die Leistungen im Inland ausgeübt werden. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Vortragender, Unterrichtender und Forscher
  • Leistungen als Künstler und Schriftsteller
  • Leistungen als Ziviltechniker
  • Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
  • Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
  • Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
  • Leistungen als Journalist und Dolmetscher
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (mehr als 25 %)
  • Kaufmännische und technische Beratung

Ebenso mitteilungspflichtig sind Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (zB inländisches Vermögen betreffen).

Die Mitteilung kann in folgenden Fällen unterbleiben:

  • Sämtliche ins Ausland getätigte Zahlungen in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers übersteigen EUR 100.000,00 nicht (auf inländische Bankkonten desselben Empfängers getätigte Zahlungen sind nicht in die Grenze einzubeziehen).
  • Für die Zahlung hat ein Steuerabzug gem § 99 EStG zu erfolgen.
  • Der Zahlungsempfänger ist eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungsverpflichtung sowohl nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG zu erstatten.

Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

Die steuerliche Aufbewahrungspflicht betrifft alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw auf das sich der Beleg bezieht. Ab 1. Jänner 2023 können daher Akten und Belege aus dem Jahr 2015 (oder älter) vernichtet werden.

Längere Aufbewahrungspflichten bestehen:

  • für Belege und Unterlagen zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren;
  • für Unterlagen iZm Grundstücken – hier gilt eine Frist von 22 Jahren.
  • für Unterlagen iZm COVID-Förderungen (gemäß den individuellen Förderbedingungen zu beachten; zum Teil 10 Jahre ab letzter Auszahlung)
  • Im Hinblick auf die seit 1. April 2012 geltende Immobilienertragsbesteuerung ist zu empfehlen, alle Unterlagen betreffend Immobilien zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.

Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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