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Unternehmer-Telegramm Jänner 2025

Newsletter – 28.01.2025

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

Meldungen gem § 109a und 109b EStG bis 28. Februar 2025

Die Mitteilungspflicht gem § 109a EStG besteht, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses an sie erbringen. Mitteilungspflichtig sind sie als Unternehmer (der Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

Die Mitteilung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als EUR 900,00 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt (je Empfänger).

Die Mitteilungspflicht gem § 109b EStG besteht, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden, sofern die Leistungen im Inland ausgeübt werden. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (wiederum die Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:

  • Leistungen als Vortragender, Unterrichtender und Forscher
  • Leistungen als Künstler und Schriftsteller
  • Leistungen als Ziviltechniker
  • Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
  • Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
  • Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
  • Leistungen als Journalist und Dolmetscher
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (mehr als 25 %)
  • Kaufmännische und technische Beratung
  • Ebenso mitteilungspflichtig sind Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (zB inländisches Vermögen betreffen).

Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn:

  • sämtliche ins Ausland getätigte Zahlungen in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers (auf inländische Bankkonten desselben Empfängers getätigte Zahlungen sind nicht in die Grenze einzubeziehen) EUR 100.000,00 nicht übersteigen,
  • für die Zahlung ein Steuerabzug gem § 99 EStG zu erfolgen hat, oder
  • der Zahlungsempfänger eine ausländische Körperschaft ist, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungsverpflichtung sowohl nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG zu erstatten.

Abzugssteuerpflicht von Zahlungen für bestimmte Leistungen ausländischer Auftragnehmer gemäß § 99 EStG

Folgende Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft oder eine natürliche Person handelt, unterliegen grundsätzlich der Abzugsteuer:

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen).
  • Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Der Steuerabzug kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (zB Lizenzentgelte)
  • Aufsichtsratvergütungen
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung
  • Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs 1 Z 5 lit d EStG, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  • Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 Z 4 EStG, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht (ab 1. Oktober 2011).

Der Steuersatz beträgt 20 %, bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG 27,5 %. Der Auftraggeber ist Steuerschuldner und hat die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, falls ihm keine Ansässigkeitsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt. Sofern die an einen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen EUR 10.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, muss die Ansässigkeit durch das österreichische Formular ZS-Qu1 bzw ZS-Qu2 nachgewiesen werden. Darunter kann diese entfallen, wenn eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers mit entsprechend erforderlichen Angaben vorliegt.

Wir weisen darauf hin, dass in Zusammenhang mit der Gestellung von Arbeitskräften ausländischer Gesellschaften in Österreich bezüglich der Befreiung vom Steuerabzug besondere Regelungen gelten. Falls dieses Thema für Sie relevant ist und Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung.

JETZT INFORMIEREN

Umsatzsteuerzinsen

Seit dem Veranlagungsjahr 2022 werden auch Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften bzw Nachzahlungen aus der Jahreserklärung festgesetzt. Dabei werden Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst. Umsatzsteuerzinsen für Nachzahlungen werden – wie bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung – ab dem 1. Oktober 2025 festgesetzt, wenn der Betrag von EUR 50,00 überschritten wird. Seit 16. Dezember 2024 beträgt der Zinssatz 4,53 %. Im Unterschied zu den Anspruchszinsen kann für Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden.

Weiter gilt es zu beachten, dass eine eventuelle Nachforderung aus der Jahreserklärung 2024 mit 15. Februar 2025 zur Zahlung fällig ist und bei späterer Bezahlung ein Säumniszuschlag iHv 2 % der Steuerschuld festgesetzt wird, wobei von der Festsetzung eines Säumniszuschlags unter EUR 50,00 abgesehen wird:

 MEHR ZUM THEMA UMSATZSTEUER

Änderungen bei Reisekosten

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz wurden die steuerfreien pauschalen Reisekostenersätze erhöht. In der nachstehenden Tabelle sind die Änderungen der Werte zusammengefasst:

  Betrag bis 2024 ab 2025
Taggeld Inland EUR 26,40 EUR 30,00
Nächtigungsgeld Inland EUR 15,00 EUR 17,00
Kilometergeld PKW EUR 0,42 EUR 0,50
KM-Geld Mitfahrer EUR 0,05 EUR 0,15
KM-Geld Fahrrad EUR 0,38 EUR 0,50*
KM-Geld Fußgänger EUR 0,38 nach 2 km EUR 0,38 nach 1 km
KM-Geld Motorräder EUR 0,24 EUR 0,50*

Wurde das Taggeld im anwendbaren Kollektivvertrag nicht angehoben, so fällt eine freiwillige Höherzahlung von EUR 3,60 nicht unter die Steuerbefreiung. Im Gegensatz dazu kann das Kilometergeld – auch wenn der Kollektivvertrag noch den Wert von EUR 0,42 vorsieht – freiwillig mit EUR 0,50 steuerfrei ausbezahlt werden. Es dürfen jedoch pro Kalenderjahr Kilometergelder bis zu einem Betrag von EUR 15.000,00 (bisher EUR 12.600,00) steuerfrei ausbezahlt werden.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seit 1. Jänner 2025 an die Arbeitnehmer einen nicht steuerbaren Fahrtkostenersatz leisten, wenn der Arbeitnehmer ein privat erworbenes Öffi-Ticket für Dienstreisen nutzt. Dieser Fahrtkostenersatz gilt für Einzelfahrscheine, Wochen-, Monats- und Jahreskarten. Dabei hat der Arbeitnehmer die berufliche Nutzung seines Tickets nur durch entsprechende Aufzeichnungen (zB Reisekostenabrechnung) nachzuweisen.

Es können dabei die tatsächlichen Kosten der privat gekauften Fahrkarte oder die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel ersetzt werden. Weiter kann ab 1.Jänner 2025 ein Beförderungszuschuss gewährt werden (EUR 0,50 für die ersten 50 km, EUR 0,20 für die weiteren 250 km und EUR 0,10 für jeden weiteren km). Die steuerfreie Auszahlung der fiktiven Kosten bzw des Beförderungszuschusses ist pro Kalenderjahr mit EUR 2.450,00 begrenzt.

* In den  Koalitionsverhandlungen wird bereits erwähnt, dass die diesbezügliche Erhöhung wieder zurückgenommen werden wird.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
    Details zur Person