Unternehmer-Telegramm Jänner 2026
Newsletter – 21.01.2026

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Meldungen gemäß § 109a und § 109b EStG bis 28. Februar 2026
- Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 EStG von Zahlungen für bestimmte Leistungen ausländischer Auftragnehmer
- Umsatzsteuerzinsen
Meldungen gemäß § 109a und § 109b EStG bis 28. Februar 2026
Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG
Die Mitteilungspflicht gem § 109a EStG besteht, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses an sie erbringen. Mitteilungspflichtig sind sie als Unternehmer (der Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
- Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
- Leistungen als Stiftungsvorstand
- Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
- Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
- Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen
Hinweis: Die Mitteilung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als EUR 900,00 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt (je Empfänger).
Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG
Die Mitteilungspflicht gem § 109b EStG besteht, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden, sofern die Leistungen im Inland ausgeübt werden. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer (wiederum die Entgeltzahler), wenn an sie folgende Leistungen erbracht werden:
- Leistungen als Vortragender, Unterrichtender und Forscher
- Leistungen als Künstler und Schriftsteller
- Leistungen als Ziviltechniker
- Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
- Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
- Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
- Leistungen als Journalist und Dolmetscher
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (mehr als 25 %)
- Kaufmännische und technische Beratung
- Ebenso mitteilungspflichtig sind Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (zB inländisches Vermögen betreffen).
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn
- sämtliche ins Ausland getätigte Zahlungen in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers (auf inländische Bankkonten desselben Empfängers getätigte Zahlungen sind nicht in die Grenze einzubeziehen) EUR 100.000,00 nicht übersteigen,
- für die Zahlung ein Steuerabzug gem § 99 EStG zu erfolgen hat, oder
- der Zahlungsempfänger eine ausländische Körperschaft ist, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 13 % unterliegt.
HINWEIS
Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht sowohl nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach § 109b EStG zu erstatten.
Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 EStG von Zahlungen für bestimmte Leistungen ausländischer Auftragnehmer
Folgende Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft oder eine natürliche Person handelt – unterliegen grundsätzlich der Abzugsteuer:
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen).
- Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Der Steuerabzug kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.
- Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (zB Lizenzentgelte).
- Aufsichtsratvergütungen.
- Kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung.
- Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs 1 Z 5 lit d EStG, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im Inland oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 Z 4 EStG, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht (ab 1. Oktober 2011).
Der Steuersatz beträgt 20 %, bei Einkünften gemäß Punkt 6 und Punkt 7 27,5 %.
Der Auftraggeber ist Steuerschuldner und hat die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, falls ihm keine Ansässigkeitsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt. Sofern die an einen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen EUR 10.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, muss die Ansässigkeit durch das österreichische Formular ZS-QU1 bzw ZS-QU2 nachgewiesen werden. Darunter kann dieses Formular entfallen, wenn eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers mit entsprechend erforderlichen Angaben vorliegt.
HINWEIS
In Zusammenhang mit der Gestellung von Arbeitskräften ausländischer Gesellschaften in Österreich gelten bezüglich der Befreiung vom Steuerabzug besondere Regelungen. Falls dieses Thema für Sie relevant ist und Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung.
Umsatzsteuerzinsen
Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften bzw Nachzahlungen aus der Jahresumsatzsteuererklärung festgesetzt. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahresumsatzsteuererklärung beim Finanzamt bis zur Bekanntgabe des Bescheids verzinst. Für Nachzahlungen werden Umsatzsteuerzinsen – wie bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung – ab dem 1. Oktober 2026 festgesetzt, wenn der Betrag von EUR 50,00 überschritten wird.
WICHTIG
Für Umsatzsteuerzinsen kann im Unterschied zu Anspruchszinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können Umsatzsteuerzinsen steuerlich abgesetzt werden.
Der Zinssatz liegt bei 2 % über dem Basiszinssatz und beträgt derzeit 3,53 %.
BITTE BEACHTEN SIE
Eventuelle Nachforderungen aus der Jahresumsatzsteuererklärung 2025 sind mit 15. Februar 2026 zur Zahlung fällig. Bei späterer Bezahlung wird ein Säumniszuschlag iHv 2 % der Steuerschuld festgesetzt, wobei von der Festsetzung eines Säumniszuschlags unter EUR 50,00 abgesehen wird.
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Autor:innen
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person

