Unternehmer-Telegramm Juni 2024
Newsletter – 25.06.2024
Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
- Steuererklärungsabgabe – striktere Termine
- Neue Mindestvoraussetzungen für Dienstzettel und Dienstverträge
- Klarstellungen zur Suspendierung Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Russland
Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
Bei Beantragung und Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) fallen Stundungszinsen an, wobei Stundungszinsen erst ab einem Betrag von EUR 50,00 festgesetzt werden. Seit 1. Februar 2022 galt aufgrund der Corona-Pandemie ein ermäßigter Zinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1. Juli 2024 kommt wieder der vor der Corona-Pandemie geltende Zuschlag von 4,5 % auf den Basiszinssatz zur Anwendung. Aktuell ergibt dies einen Stundungszinssatz von 8,38 %.
Steuererklärungsabgabe – striktere Termine
Die Einreichung von Steuererklärungen erst nach dem 30. Juni des Folgejahres bis spätestens 31. März des zweitfolgenden Jahres, ist ausnahmsweise möglich, wenn die Einreichung durch einen Steuerberater im Rahmen seiner Quote (daher „Quotenregelung“) erfolgt.
Die diesbezüglichen Regelungen wurden nun neu gefasst und als Gesetzesbestimmung in die Bundesabgabenordnung aufgenommen („Quotenregelung NEU“).
Die Quotenregelung NEU bringt erstmals für die Steuererklärungen 2023 einige Verschärfungen und Verschlechterungen mit sich, da
- die spätere Einreichung im Rahmen der Quote alljährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzumelden ist
(Anmeldung Steuererklärungen 2023 bis 30. Juni 2024), - Feststellungserklärungen (zB für Personengesellschaften) früher als bisher einzureichen sind (Feststellungserklärungen 2023 bis spätestens 31. Jänner 2025),
- die Abgabetermine von der Finanzverwaltung vollautomatisiert kontrolliert werden und
- bei Nichteinhaltung der Abgabetermine empfindliche Sanktionen drohen.
Um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, bedarf es einer – im Vergleich zu Vorjahren – detaillierteren Planung und verlässlichen Einhaltung der Abgabetermine. Können vereinbarte Abgabetermine aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, nicht eingehalten werden, ersuchen wir um Verständnis, dass wir zur Vermeidung von Sanktionen die jeweiligen Steuernummer(n) gegebenenfalls von der Quote abmelden müssen.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollten die Abgabetermine für die Steuererklärungen 2023 zeitnah mit Ihrem Berater abgestimmt werden.
Neue Mindestvoraussetzungen für Dienstzettel und Dienstverträge
Die wesentlichen Änderungen im Arbeitsrecht aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („EU-Transparenzrichtlinie“) sind im Newsletter von unserer Kooperationskanzlei LeitnerLaw Rechtsanwälte vom 26. Februar 2024 übersichtlich zusammengestellt. Für Sie als Unternehmer relevant sind dabei insbesondere die neuen Mindestvoraussetzungen für Dienstzettel und Dienstverträge. Die Änderungen kommen für alle Dienstverträge zur Anwendung, welche seit dem 28. März 2024 abgeschlossen werden.
Die Mindestangaben werden im Wesentlichen um die Information des Hinweises auf das Kündigungsverfahren, des Sitzes des Unternehmens, einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung, der Art der Auszahlung des Entgelts, der Vergütung von Überstunden sowie der Dauer und Bedingungen der Probezeit erweitert. Näheres dazu können Sie in unserem News-Beitrag vom 5. April 2024 nachlesen.
Klarstellungen zur Suspendierung Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Russland
Russland hat am 8. August 2023 zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen suspendiert. Von Österreich wurden die suspendierten Bestimmungen am 6. Dezember 2023 ausgesetzt. Nunmehr erfolgte am 30. Mai 2024 eine Klarstellung von Seiten des BMF. Für Einkünfte, die ab dem 7. Dezember 2023 erzielt werden, besteht nun im Verhältnis zu Russland kein Abkommensschutz mehr. Eine Doppelbesteuerung kann auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (jedoch ohne Rechtsanspruch) gegebenenfalls vermieden werden.
Autor:innen
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person