Unternehmer-Telegramm März 2025
Newsletter – 09.04.2025
Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Kilometergeld
- Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen
- Gesetzesänderung zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
- Änderung Doppelbesteuerungsabkommen Österreich und China
Neue Kilometergeldverordnung für betriebliche und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025
Zur kurzen Erläuterung
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen. Dabei hat der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung mittels eines Fahrtenbuchs oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Was müssen die Aufzeichnungen jedenfalls beinhalten?
- Datum
- Kilometergeld
- Anzahl der betrieblichen oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer
- Ausgangs- und Zielpunkt
- Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt
Welche Aufwendungen sind abgegolten?
- Absetzung für Abnutzung
- Treibstoff und Öl
- Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes
- Zusatzausrichtungen
- Steuern und Gebühren
- Versicherungen
- Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs
- Finanzierungskosten
Wichtig für die Praxis
In der Verordnung nicht angeführt sind allerdings zB Parktickets, Maut oder Vignette. Diese können als zusätzliche Betriebsausgabe abgesetzt werden, wozu die dazugehörigen Belege aufzubewahren sind.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Kraftfahrzeugen mit CO2-Emissionswert von 0 g/km
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km (Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb) entfällt für alle Fahrzeuge (neue und bereits zugelassene Fahrzeuge) ab dem 1. April 2025.
Wie wird die Steuer berechnet?
In diesem Zusammenhang wird eine gesonderte Berechnungsformel für die Ermittlung der motorbezogenen Versicherungssteuer eingeführt. Die Steuer setzt sich aus einer von der Nenndauerleistung des Fahrzeugs sowie einer vom Eigengewicht des Fahrzeugs abhängigen Komponente zusammen.
Wie wird die Steuer eingehoben?
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen mit der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges eingehoben. Für im Ausland zugelassene und im Inland (kraftfahrrechtlich) widerrechtlich verwendete Kraftfahrzeuge ergibt sich mitunter Handlungsbedarf, da nunmehr auch für E-PKWs Kraftfahrzeugsteuer abgeführt werden muss.
Gesetzesänderung zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
- Bildungskarenz
- Möglichkeit einer beruflichen Auszeit von 2 bis 12 Monaten für Arbeitnehmer:innen, um sich intensiv weiterzubilden.
- Bildungsteilzeit
- Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit zwischen 25 % und 50 % für Arbeitnehmer:innen, um eine berufliche Weiterbildung zu absolvieren.
- Aufhebung der gesetzlichen Grundlage
- Als finanzielle Unterstützung könnten Arbeitnehmer:innen bislang Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld beantragen.
Wenn der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 beginnt oder das AMS die Leistung bis Ende März 2025 bewilligt, bleibt die Zahlung für die genehmigte Dauer weiterhin bestehen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus noch möglich, wenn die Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit nachweislich bis zum 28. Februar 2025 mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt
MEHR ZUM THEMA BILDUNGSKARENZ UND BILDUNGSTEILZEIT
Arbeitsrechtlich gilt
Arbeitsrechtlich besteht ein Rücktrittsrecht für Arbeitnehmer:innen von der zugrundeliegenden Vereinbarung. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem/der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit ohne finanzielle Unterstützung vom AMS zu vereinbaren. Im Regierungsprogramm ist eine Nachfolgeregelung geplant, die bis Ende 2025 in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet werden soll.
Praxisrelevante Änderungen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich und China ab 1. Jänner 2025
Fristverlängerung Betriebsstätten
Verlängerung der Frist für eine Montagebetriebsstätte bei Bauausführungen und Montageleistungen und damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeiten von sechs auf zwölf Monate. Dadurch soll es künftig zu einem Rückgang chinesischer Betriebsstätten kommen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Frist zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte nicht adaptiert wurde und diese unverändert sechs Monate beträgt.
In der Praxis wird nunmehr die Abgrenzung von Montagebetriebsstätte zu Dienstleistungsbetriebsstätte von Bedeutung sein.
Reduzierung Quellensteuersatz
Reduzierung des Quellensteuersatzes für konzerninterne Dividenden an eine Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 25 %) von 7 % auf 5 %. Diese Reduktion ist begrüßenswert, da eine Anrechnung von chinesischer Quellensteuer infolge der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG in Österreich idR ausscheidet und diese Quellensteuer daher idR eine echte Kostenbelastung darstellt.
Aufhebung „matching-credit-Bestimmung“
Aufhebung der „matching-credit-Bestimmung“ für Dividenden, Zinsen und Lizenzen. Bisher wurde die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer in Österreich unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe iHv 10 % des Bruttobetrags der Dividenden/Zinsen bzw iHv 20 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren angerechnet. In der Praxis wird die Aufhebung dieser Bestimmung für österreichische Unternehmen mit Lizenzgebühren aus China zu einer geringeren Anrechnung und damit Erhöhung der österreichischen Steuerbelastung führen.
Vereinbarung eines umfassenden Informationsaustausches