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Unternehmer-Telegramm März 2026

Newsletter – 26.02.2026

Lupe hebt eine Person aus Symbolfiguren hervor und veranschaulicht die Aussendung im Unternehmer Telegramm.

Update zu Homeoffice-Betriebsstätte

Im November 2025 wurde das OECD‑Musterabkommen hinsichtlich der Abgrenzung von Homeoffice‑Betriebsstätten aktualisiert. Dadurch ergibt sich eine Einschränkung der bislang durch die österreichische Finanzverwaltung weit ausgelegten Beurteilung des Betriebsstättentatbestands im Zusammenhang mit Homeoffice‑Tätigkeiten.

HINWEIS
Ab 2026 sind die veröffentlichten Ausführungen des OECD-Musterabkommens zur Homeoffice-Betriebsstätte maßgeblich. Die bisherige österreichische Verwaltungspraxis ist noch bis Ende 2025 anwendbar.

Bisherige Verwaltungspraxis

Nach der bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis (VPR 2021) konnte ein Homeoffice eine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers darstellen, wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit dort dauerhaft und nicht nur gelegentlich ausübt. Entscheidend war dabei, dass der Arbeitgeber über die Tätigkeit im Homeoffice faktisch verfügen kann (zB regelmäßige Nutzung, organisatorische Einbindung).

Zeitliche Beurteilung bisher

Die im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit beträgt
weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit zwischen 25 % und 50 % der Gesamtarbeitszeit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit
bloß gelegentliche Nutzung (zB ein Tag pro Woche) -> keine Homeoffice-Betriebstätte „Graubereich“ und daher Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Homeoffice-Betriebsstätte nicht mehr bloß gelegentliche Nutzung -> Homeoffice-Betriebsstätte

Praxis ab 2026 gemäß OECD-Update

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit müssen ab 2026 folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  • Zeitliches Kriterium: Mitarbeiter verbringt zumindest 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice.
  • Wirtschaftliche Gründe: Bei Erfüllung des zeitlichen Kriteriums (zumindest 50 % Homeoffice) soll eine Betriebsstätte nur dann begründet werden, wenn es für das Tätigwerden des Mitarbeiters im Homeoffice einen wirtschaftlichen Grund gibt. Ein solcher wirtschaftlicher Grund soll dann vorliegen, wenn die physische Anwesenheit des Mitarbeiters im Homeoffice-Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert.
Beispiel für wirtschaftlichen Grund Beispiel für keinen wirtschaftlichen Grund
Personen oder Ressourcen im Homeoffice-Staat, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ermöglichung des Homeoffice, um die Dienste dieser Person zu erlangen oder zu behalten.

Subsidiäres Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte

Sind die Voraussetzungen für eine Homeoffice-Betriebsstätte NICHT erfüllt ist subsidiär zu prüfen, ob eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Vorliegen einer (wirtschaftlichen) Abschlussvollmacht UND
  • Ausübung der Abschlussvollmacht für gewöhnlich in Österreich

ACHTUNG
Wenn die (wirtschaftliche) Abschlussvollmacht für gewöhnlich im Ausland ausgeübt wird, besteht das Risiko einer Vertreterbetriebsstätte im Ausland.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Praxisrelevante Erleichterungen bei Ansässigkeitsbescheinigungen

Die fristgerechte Einholung von Ansässigkeitsbescheinigungen ausländischer Zahlungsempfänger stellt ein wesentliches Instrument dar, um österreichische Quellensteuern – etwa auf Dividenden oder Lizenzzahlungen – bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung zu entlasten. Dadurch können zeit- und kostenintensive Rückerstattungsverfahren in Österreich vermieden werden.

Aufgrund eines neuen Erlasses des österreichischen BMF ergeben sich in Zusammenhang mit der Entlastung von Quellensteuern folgende wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen:

Sofern die ausländische Finanzverwaltung die Ansässigkeit nicht auf den österreichischen Formularen bestätigt, besteht ab sofort die alternative Möglichkeit, ein entsprechendes ausländisches Formular vorzulegen und dieses dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten österreichischen Formular (ZS‑QU1, ZS‑QU2 bzw ZS‑EUMT) beizulegen.

  • Dieses ausländische Formular muss in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein bzw es muss eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt werden.
  • Die Authentizität der ausländischen Bestätigung muss überprüfbar und verifizierbar sein (zB durch Überprüfungscodes oder auf der Bestätigung angebrachte QR-Codes).
  • Es ist erforderlich glaubhaft zu machen, dass die ausländische Finanzverwaltung die Bestätigung der Ansässigkeit auf den österreichischen Formularen verweigert. Zu diesem Zweck sollte die entsprechende Rückmeldung der ausländischen Behörde dokumentiert werden, um sie bei Bedarf der österreichischen Finanzverwaltung vorlegen zu können.

HINWEIS
Die Bestätigung der Ansässigkeit durch die ausländische Finanzverwaltung muss sich zumindest auf jenen Zeitpunkt beziehen, in dem die Abzugssteuerpflicht der betreffenden Einkünfte besteht.

Mit den nachstehenden Ländern bestand bereits vor dem aktuellen Erlass im Rahmen von Verständigungsverfahren die Möglichkeit, die Ansässigkeit durch von der ausländischen Finanzverwaltung ausgestellte und den österreichischen Formularen beigeheftete Ansässigkeitsbescheinigungen bestätigen zu lassen:

Mexiko, Thailand, Türkei, USA, Chile, Spanien, Portugal, Belgien und Griechenland

HINWEIS
Für diese Länder ist weder die Glaubhaftmachung der Nichtbestätigung noch eine Übersetzung oder die Überprüfung der Authentizität erforderlich, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung eingeholt wird.

WICHTIG
Das österreichische Finanzamt erkennt nun elektronische Signaturen an. Dadurch können die Formulare vollständig elektronisch ausgefüllt und sowohl vom Zahlungsempfänger als auch von der ausländischen Finanzverwaltung elektronisch unterzeichnet werden.

Voraussetzung hierfür:

  • Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die aus einem EU- oder EWR-Staat stammt.
  • Einheitliche Unterfertigung, dh eine Kombination aus handschriftlicher Unterschrift und elektronischer Signaur ist nicht zulässig.

 

Wichtige Änderungen im Bereich Rechnungslegung, Offenlegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Rechnungslegung

Effektivzinssatzmethode
Mit der Einführung der Effektivzinssatzmethode entfällt ab 2027 die verpflichtende Bildung eines Disagios. Sämtliche wesentlichen Aufwendungen, die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen (zB Disagio, Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsprovisionen, Überziehungsprovisionen sowie einmalige Gebühren und Nebenkosten), sind über die Laufzeit des betreffenden Finanzierungsinstruments nach der Effektivzinssatzmethode zu verteilen.

Dokumentation der Aufstellung
Die Verpflichtung zur Unterfertigung des Jahresabschlusses durch sämtliche vertretungsbefugte Personen entfällt. Künftig ist das Datum der Aufstellung des Jahres- bzw Konzernabschlusses sowie die aufgestellte Fassung zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann weiterhin durch eine Unterschrift erfolgen, alternativ jedoch auch durch ein geeignetes elektronisches Dokument sichergestellt werden.

Lagebericht – immaterielle Ressourcen
Gesellschaften, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben künftig im Lagebericht auch Informationen über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen (nicht in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte wie zB selbst geschaffene immaterielle Ressourcen oder Beschäftigte) aufzunehmen.

Offenlegung

Selbsteinordnung
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, haben künftig gemeinsam mit der Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses eine Selbsteinordnung vorzunehmen. Dabei ist dem Firmenbuchgericht aktiv mitzuteilen, ob das Unternehmen im Berichtsjahr einer Verpflichtung zur Konzernberichterstattung unterliegt. Dies gilt für Einreichungen, die nach dem 30. Juni 2026 bei Gericht einlangen.

Erweiterung des Strafregimes bei sonstigen Verstößen (§ 284 UGB)
Durch das NaBeG werden weitere Berichtspflichten (ua Nachhaltigkeitsbericht, Angaben zu nicht einbezogenen Tochterunternehmen, Beteiligungsaufstellung, Selbsteinordnung) als sanktionsfähig eingestuft. Es drohen Zwangsstrafen bis EUR 7.000,00 (kleine Gesellschaften: bis EUR 3.600,00); bei Wiederholung bis EUR 20.000,00 bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw bis EUR 50.000,00 bei großen Kapitalgesellschaften. Die neuen Regeln gelten für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31. März 2026.

Die bisherigen Strafbestimmungen zur Offenlegung (§ 283 UGB) von Jahres- bzw Konzernabschlüssen bleiben weiterhin aufrecht.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie große Gruppen gemäß § 267a UGB idF des NaBeG sind nach dem NaBeG zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre verpflichtet, deren Stichtag nach der Veröffentlichung des Gesetzes liegt. Auf EU‑Ebene wurden im Zuge des Omnibus-Pakets die CSRD-Schwellenwerte auf EUR 450 Mio Umsatz und 1.000 Mitarbeiter angehoben; Unternehmen darunter sind gemäß § 908 Abs 2a UGB ausgenommen. Diese neuen EU-Schwellenwerte sind noch im Rahmen einer weiteren UGB-Novelle umzusetzen.

Für Fragen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne persönlich zur Verfügung!

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
    Details zur Person