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Unternehmer-Telegramm Mai 2025

Newsletter – 20.05.2025

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Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

 

Antrag auf CO2-Steuer-Entlastung für das Jahr 2024

Wer wird entlastet?

  • Energieintensive Betriebe
  • Carbon Leakage

Voraussetzung

Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die entlastungsfähigen und zu Heizzwecken verwendete Energieträger übersteigen für ein Kalenderjahr / Wirtschaftsjahr 0,5 % des Nettoproduktionswertes.

Achtung

Entlastung nur in Bezug auf Energieträger (zB Erdgas, Diesel) möglich, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden.

Entlastung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, sollen 45 % der Mehrbelastung entlastet werden. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind, ist eine höhere Entlastung vorgesehen (zwischen 65 % und 95 %). Eine gewährte Entlastung ist verpflichtend (ab 2025 iHv 80 %; davor iHv 50 %) innerhalb des betreffenden (Teil-)Betriebs in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren.

Zeitraum für die Antragsstellung

Elektronischer Antrag ab 1. Mai 2025 bis 30. Juni 2025

Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos

Verrechnungskonten zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter sind zu Bedingungen zu führen, wie sie auch zwischen fremden Dritten zur Anwendung kommen würden (Fremdüblichkeit). Dies gilt vor allem auch bei Verrechnungssalden zugunsten der Gesellschaft, weil andernfalls das Risiko der Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung (mit der Konsequenz einer KESt-Belastung iHv 27,5 %) besteht.

Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, in der folgende Inhalte geregelt werden sollten:

  • Kreditrahmen
  • Verzinsung
  • Laufzeit/Rückzahlungsmodalitäten
  • Sicherheiten

Eine fremdübliche Verzinsung kann mit den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Jahresdurchschnittszinssätzen erfolgen (Kreditzinssätze Neugeschäft „an nichtfinanzielle Unternehmen“; Link ÖNB).

Der Zinssatz für einen vergleichbaren Kredit bei einem Kreditinstitut erfüllt ebenso die Kriterien des Fremdvergleichsgrundsatzes. Zur Dokumentation der Fremdüblichkeit bietet sich in diesem Fall zB die Einholung eines Anbots bei einem Kreditinstitut an.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
    Details zur Person