Unternehmer-Telegramm November 2024
Newsletter – 12.11.2024
Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Gewinnfreibetrag 2024 und Investitionsfreibetrag 2024 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
- Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024
- KMU.DIGITAL und KMU.DIGITAL & GREEN
- Kostenübernahme von Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Arbeitnehmer
- Ergänzung zu Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung
- Veranstaltungen zu Neuerungen 2025
Gewinnfreibetrag 2024 und Investitionsfreibetrag 2024 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
Rechtzeitig zum Jahresende dürfen wir Sie wie im Vorjahr auf die Möglichkeit der Reduzierung Ihrer Steuerbelastung durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags für Selbstständige und Gewerbetreibende (nicht jedoch Kapitalgesellschaften) hinweisen.
Der Freibetrag beträgt 15 % für die ersten EUR 33.000,00 des Gewinns, 13 % für die nächsten EUR 145.000,00 7 % für die nächsten EUR 175.000,00 und 4,5 % für weitere EUR 230.000,00 des Gewinns. Für Gewinne über EUR 583.000,00 steht der Gewinnfreibetrag nicht mehr zu. Insgesamt kann demnach ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR 46.400,00 geltend gemacht werden. Für Gewinne bis zu EUR 33.000,00 besteht im Hinblick auf Investitionen kein Handlungsbedarf, da der Freibetrag (nunmehr iHv EUR 4.950,00 statt bisher EUR 4.500,00) jedenfalls – auch ohne Investitionen – zusteht (Grundfreibetrag). Für darüber hinaus gehende Gewinne steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre) oder bestimmte Wertpapiere bis spätestens 31. Dezember 2024 getätigt werden.
Für im Jahr 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter läuft spätestens mit 31. Dezember 2024 die 4-jährige Behaltefrist aus. Diese können daher 2025 jedenfalls veräußert werden. Bei früherem Ausscheiden eines Wertpapiers kommt es nicht zur Nachversteuerung, sofern im selben Jahr eine Ersatzbeschaffung durch ein körperliches Wirtschaftsgut getätigt wird oder wenn innerhalb von zwei Monaten nach vorzeitiger Tilgung eines Wertpapiers ein anderes Wertpapier als Ersatz angeschafft wird.
TIPP: Bei konstanter Gewinnsituation kann es sinnvoll sein, die Gewinnfreibetrags-Wertpapiere (zB 13 % des voraussichtlichen Jahresgewinnes bis EUR 145.000,00) bereits Anfang des Jahres und nicht erst am Jahresende anzuschaffen, damit die 4-jährige Behaltefrist (die mit dem konkreten Anschaffungszeitpunkt zu laufen beginnt) entsprechend früher abläuft.
Bei den Optimierungsüberlegungen ist im Jahr 2024 auch der Investitionsfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser kann auch von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Für Anschaffungen bzw Herstellungen (Fertigstellung) nach dem 31. Dezember 2022 von abnutzbarem Anlagevermögen können im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Absetzung für Abnutzung wird nicht berührt. Dieser Prozentsatz erhöht sich für Investitionen im Bereich der Ökologisierung auf 15 % (Öko-IFB-Verordnung). Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Der Investitionsfreibetrag kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv insgesamt maximal EUR 1 Mio geltend gemacht werden. Dabei gilt eine Behaltefrist von vier Jahren im inländischen Betriebsvermögen.
Der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag können nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht ein Wahlrecht, welche Begünstigung für eine konkrete Investition in Anspruch genommen wird.
Bei Ihrer Gewinnprognose bzw steuerlichen Optimierung Ihrer Investitionsplanung unterstützen wir Sie gerne.
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024
Mit dem Ziel Betroffenen und Helfenden der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 steuerliche Erleichterungen zu verschaffen, wurde vom BMF eine Information herausgegeben, die einen Überblick über damit zusammenhängende steuerliche Maßnahmen gibt. Konkret umfasst sind Fristverlängerungen und Erleichterungen von Steuer(voraus)-Zahlungen. In Bezug auf die Behandlung von Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden wurde klargestellt, dass Spenden und Zuwendungen an begünstigte Organisationen nach den allgemeinen Kriterien (max 10 % des Gewinns bzw der Gesamteinkünfte) abzugsfähig sind, jedoch nicht direkte Zuwendungen an Betroffene. Zuwendungen mit Werbecharakter können beim leistenden Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe unbeschränkt abzugsfähig sein. Weiter wurde die Steuerfreiheit von Zahlungen beim Empfänger klargestellt, sofern die Zuwendungen nicht über die Kosten der Beseitigung hinausgehen.
Es erfolgt ferner keine Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder eines Investitionsfreibetrags bei einem hochwasserbedingten Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsguts. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind Sofortaufwand bzw Werbungskosten oder können bei natürlichen Personen ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich besteht auch eine Befreiung von bestimmten Gebühren nach dem Gebührengesetz für Dokumente bzw Ersatzbeschaffungen. Katastrophen gelten ferner als Unwägbarkeiten, die zu keiner Liebhabereibeurteilung führen, wenn vor dem Eintritt eine Gewinn- bzw Überschusserzielung darstellbar war.
KMU.DIGITAL und KMU.DIGITAL & GREEN
Ziel des KMU.DIGITAL-Förderprogramms ist es, österreichischen KMU zu ermöglichen, Digitalisierungsprojekte zu konzipieren, umzusetzen und am Markt einzuführen. Parallel dazu gibt es die Förderschiene KMU.DIGITAL & GREEN, die sich auf die Förderung ökologisch nachhaltiger Transformationsprojekte konzentriert.
Förderungsfähig sind Kosten für Beratungen durch zugelassene Experten zu unterschiedlichen Schwerpunkten / Themen sowie bestimmte Umsetzungskosten. Die Förderungshöhe beträgt für die Toolbox Status- und Potentialanalyse 80 % der Beratungskosten, maximal EUR 400,00 pro Unternehmen, für die Toolbox Strategieberatung 50 % der Beratungskosten, maximal EUR 1.000,00 pro Unternehmen, und für die Toolbox Umsetzungsförderung 30 % der Investitionskosten, max EUR 6.000,00 je Förderschiene. Voraussetzung für die Umsetzungsförderung ist eine abgeschlossene KMU.DIGITAL Beratungsförderung. Das Ansuchen um die Förderungen erfolgt über den AWS Fördermanager.
Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig und für die Förderung stehen Jahresbudgets für drei Jahre zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.kmudigital.at. Bitte beachten Sie, dass für die Förderschiene KMU.DIGITAL die Mittel für die Beratungsförderung im Jahr 2024 bereits vollständig ausgeschöpft sind. Ab 2025 können wieder Anträge eingereicht werden. Für die Förderschiene KMU.DIGITAL & GREEN können auch im Jahr 2024 noch Anträge gestellt werden.
Kostenübernahme von Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Arbeitnehmer
Eine neue Bestimmung regelt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu bezahlen und als Arbeitszeit zu werten ist. Dabei muss es sich um eine Bildungsmaßnahme handeln, die Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit ist. Dies ist stets dann der Fall, wenn ein Gesetz, eine Verordnung, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag diese Bildungsmaßnahme dezidiert anordnet. Die Anwendungsvoraussetzungen der neuen Regelung im Einzelnen sind unter nachfolgendem Link abrufbar: „Die Neuregelung des § 11b AVRAG und ihre Reichweite„
Ergänzung zu Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung
Ab 2025 kommt es zu Neuerungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung (siehe unser Unternehmer-Telegramm von August 2024). Dabei wird die Umsatzgrenze nunmehr auf EUR 55.000,00 angehoben, wobei dieser Betrag sowohl für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerreglung als auch für die ertragsteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung gilt.
Veranstaltungen zu Neuerungen 2025
LeitnerLeitner sowie auch LeitnerLaw Rechtsanwälte bieten jedes Jahr rund um den Jahreswechsel verschiedene Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus den Themengebieten Jahresabschluss und Steuererklärungen, Umsatzsteuer, Personalverrechnung, Förderungen und Arbeits- sowie Unternehmensrecht an, welche Sie auf unseren Websites www.leitnerleitner.com und www.leitnerlaw.eu finden können.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldungen.
Autor:innen
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person