Unternehmer-Telegramm November 2025
– 06.11.2025
Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Investitionsfreibetrag 2025 und Gewinnfreibetrag 2025 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Jahresbeleg
- Umstieg auf neues EU-Portal für bestimmte zollrechtliche Anwendungen und CBAM
- Umwidmungszuschlag bei Veräußerung von Grundstücken
- Veranstaltungen zu Neuerungen 2026
Investitionsfreibetrag 2025 und Gewinnfreibetrag 2025 – noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
Investitionsfreibetrag: befristete Erhöhung von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026
Die Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Investitionen, die auf den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 entfallen, wurde beschlossen (Link).
Folgende Punkte sind bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags zu beachten:
- Anschaffungen bzw Herstellungen (Fertigstellung) von abnutzbarem Anlagevermögen (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren)
- Geltendmachung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung (Wahlrecht betreffend aktivierbare Teilbeträge) unabhängig von der Inbetriebnahme
- Zusätzliche Betriebsausgabe iHv 10 % (20 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw 15 % (22 %) für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (erhöhte % gelten im Zeitfenster von November 2025 bis Ende 2026 – Abgrenzung nach der Leistungserbringung)
- Behaltefrist von vier Jahren im inländischen Betriebsvermögen
- Höchstgrenze iHv insgesamt max EUR 1 Mio pa Anschaffungs- oder Herstellungskosten (anteiliger Höchstbetrag von EUR 166.666,66 – 2/12 von EUR 1 Mio – für den erhöhten Investitionsfreibetrag 11-12/2025).
Gewinnfreibetrag für Selbständige
Rechtzeitig zum Jahresende dürfen wir Sie wie im Vorjahr auf die Möglichkeit der Reduzierung Ihrer Steuerbelastung durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags für Selbstständige und Gewerbetreibende (nicht jedoch Kapitalgesellschaften) hinweisen.
Der Freibetrag errechnet sich wie folgt:
- 15 % für die ersten EUR 33.000,00 des Gewinns
- 13 % für die nächsten EUR 145.000,00 des Gewinns
- 7 % für die nächsten EUR 175.000,00 des Gewinns
- 4,5 % für weitere EUR 230.000,00 des Gewinns
Insgesamt kann demnach ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR 46.400,00 geltend gemacht werden.
Für Gewinne bis zu EUR 33.000,00 besteht im Hinblick auf Investitionen kein Handlungsbedarf, da der Freibetrag (Grundfreibetrag) iHv von bis zu EUR 4.950,00 jedenfalls – auch ohne Investitionen – zusteht.
Für darüberhinausgehende Gewinne steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) oder bestimmte Wertpapiere bis spätestens 31. Dezember 2025 angeschafft werden. Diese Wirtschaftsgüter müssen mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, da es bei einem früheren Ausscheiden zu einer Nachversteuerung kommt.
HINWEIS:
Für im Jahr 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter läuft spätestens mit 31. Dezember 2025 die 4-jährige Behaltefrist (von Tag zu Tag) aus.
Bei früherem Ausscheiden eines Wertpapiers kommt es nicht zur Nachversteuerung, sofern im selben Jahr eine Ersatzbeschaffung durch ein körperliches Wirtschaftsgut getätigt wird oder wenn innerhalb von zwei Monaten nach vorzeitiger Tilgung eines Wertpapiers ein anderes Wertpapier als Ersatz angeschafft wird (Ersatzbeschaffung).
TIPP:
Bei konstanter Gewinnsituation kann es sinnvoll sein, die Gewinnfreibetragswertpapiere bereits unterjährig und nicht erst am Jahresende anzuschaffen, damit die 4-jährige Behaltefrist (von Tag zu Tag) früher abläuft.
HINWEIS:
Der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag können nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht ein Wahlrecht, welche Begünstigung für eine konkrete Investition in Anspruch genommen wird.
Bei Ihrer Gewinnprognose bzw steuerlichen Optimierung Ihrer Investitionsplanung unterstützen wir Sie gerne.
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Jahresbeleg
Wer ist von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen?
- Unternehmer, deren Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,00 übersteigt UND
- deren Barumsätze mehr als EUR 7.500,00 betragen
- Die Überschreitung beider Grenzen führt dazu, dass der Unternehmer ab dem vierten Monat nach Ende des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem einsetzen muss, welches auch via FinanzOnline zu registrieren ist.
- Verpflichtung zur Erstellung eines Belegs bei Barzahlung, welcher dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss.
- Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren in Form einer elektronischen Abspeicherung
- Erstellung eines Startbelegs bei erstmaligem Einsatz, welcher mittels Handy-App zu prüfen ist
HINWEIS:
Es sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze möglich.
Was ist am Jahresende (auch bei Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres) zu tun?
- Erstellung eines Jahresbelegs (Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg) durch Eingabe des Wertes 0.
- Voraussetzung ist eine Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Für den Fall, dass diese nicht funktioniert, hat die Überprüfung des Jahresbelegs unmittelbar nach Ende des Ausfalls zu erfolgen.
- Aufbewahrung des Jahresbelegs für 7 Jahre.
ACHTUNG:
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Bis wann hat die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes der Registrierkasse anhand des Jahresbelegs zu erfolgen?
- bis zum 15. Februar des Folgejahres (entweder manuell mittels Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice)
HINWEIS:
Die Frist bis zum 15. Februar gilt auch, wenn die Durchführung der verpflichtenden Überprüfung durch LeitnerLeitner erfolgen soll. In diesem Fall ersuchen wir um rechtzeitige Übermittlung des Jahresbelegs.
Die Erfüllung der Registrierkassenpflicht wird im Rahmen von sogenannten Kassen-Nachschauen überprüft, insbesondere welche konkrete/n Registrierkasse/n im Unternehmen zum Einsatz kommen bzw über FinanzOnline gemeldet sind und ob diese über einen Manipulationsschutz verfügt/verfügen. Zudem erfolgt eine Verprobung durch Ausdruck von Nullbelegen und eine Abklärung dahingehend, ob eine elektronische Datensicherung vorgenommen wird. Werden Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht aufgedeckt, kann dies als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu EUR 5.000,00 bestraft werden.
Wichtige aktuelle Informationen zur Signaturkarte für Registrierkassen
Die Zertifizierung für bestimmte Signaturkarten, insbesondere jene mit dem Chip ACOS-ID 2.1, wurde nicht verlängert. Daher entsprechen diese Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen für den Einsatz in Registrierkassen.
WICHTIG:
Online- sowie HSM-Lösungen sind hiervon NICHT betroffen.
Um weiterhin gesetzeskonform zu arbeiten, ist ein Tausch auf eine neue, zertifizierte Signaturkarte erforderlich. Dieser Vorgang umfasst:
- die Außerbetriebnahme der bisherigen Karte,
- die Registrierung der neuen Karte sowie
- deren Inbetriebnahme über FinanzOnline.
HINWEIS:
Aufgrund der derzeit eingeschränkten Verfügbarkeit geeigneter Signaturkarten wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Die bisher verwendeten Karten dürfen ausnahmsweise bis spätestens Mai 2027 weiterverwendet werden.
Wir empfehlen, den Austausch frühzeitig zu planen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.
Umstieg auf neues EU-Portal für bestimmte zollrechtliche Anwendungen und CBAM
Für bestimmte Anwendungen der EU kann ab dem Jahr 2026 die Authentifizierung und Autorisierung nicht mehr über das nationale Unternehmerserviceportal (USP) durchgeführt werden, sondern wird auf eine Zentralanwendung der EU umgestellt (Uniform User Management & Digital Signatures – UUM&DS).
Welche Anwendungen sind betroffen?
- EU Customs Trader Portal (insbesondere Anwendungen Authorised Economic Operator, Binding Tariff Information und Registered Exporter)
- Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Für das nationale Portal Zoll bleibt der Einstieg über das Unternehmensserviceportal (USP) unverändert.
Was sind die Voraussetzungen für den Umstieg bzw den Zugang über UUM&DS?
- EU-Login-Konto
- Antragsstellung über das vom BMF bereitgestellte Formular „Zugangsbeantragung für Zentralanwendungen der Europäischen Union via UUM&DS“
WICHTIG:
Bei Nutzung der vorstehenden Anwendungen ist auf eine rechtzeitige Antragsstellung zu achten (laut Information des BMF bis spätestens 30. November 2025).
Umwidmungszuschlag bei Veräußerung von Grundstücken
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % und wird auf die positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens aufgeschlagen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliches oder außerbetriebliches Vermögen handelt und ob „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ vorliegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die durch die Umwidmung entstehenden, oft erheblichen Wertsteigerungen steuerlich zu erfassen.
Wer ist betroffen?
- Umwidmung von Grundstücken in Bauland nach dem 31. Dezember 2024, und
- Veräußerung von Grundstücken nach dem 30. Juni 2025
ACHTUNG:
Gebäude auf dem Grundstück sind nicht vom Zuschlag betroffen.
Die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag darf den Veräußerungserlös nicht überschreiten (Deckelung).
Für geplante Grundstücksverkäufe nach einer Umwidmung kann dieser Zuschlag zu einer erheblichen zusätzlichen Steuerbelastung führen. Eine frühzeitige steuerliche Analyse und Planung ist daher zu empfehlen.
Veranstaltungen zu Neuerungen 2026
LeitnerLeitner sowie LeitnerLaw Rechtsanwälte bieten jedes Jahr rund um den Jahreswechsel verschiedene Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus folgenden Themengebieten:
- Jahresabschluss und Steuererklärungen
- Umsatzsteuer
- Personalverrechnung
- Förderungen
- Arbeits- sowie Unternehmensrecht
Hier geht es direkt zu den Veranstaltungen von LeitnerLeitner.
Hier geht es direkt zu den Veranstaltungen von LeitnerLaw Rechtsanwälte.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldungen!
Autor:innen
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person

