Unternehmer-Telegramm Oktober 2025
Newsletter – 02.10.2025

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:
- Erhöhung Investitionsfreibetrag ab November 2025 bis Ende 2026
- Anpassungen im Bereich der Betriebsausgabenpauschalierung
- Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren
- Veranstaltung zu Neuerungen 2026
Erhöhung Investitionsfreibetrag ab November 2025 bis Ende 2026
Für Investitionen, die in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 getätigt werden, kommt es zu folgenden Erhöhungen des Investitionsfreibetrags:
- Erhöhung von 10 % auf 20 %
- Investitionen im Bereich Ökologisierung von 15 % auf 22 %
Bitte beachten Sie, dass für die Berücksichtigung des Investitionsfreibetrags grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung bzw Herstellung (Fertigstellung) und nicht der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausschlaggebend ist. Außerdem darf der erhöhte Investitionsfreibetrag nur für auf den begünstigten Zeitraum entfallende (allenfalls aktivierte Teil-) Beträge geltend gemacht werden. Zudem muss die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre betragen.
Die häufig kritisierte Deckelung der dem Investitionsfreibetrag zugänglichen Investitionssumme mit EUR 1 Mio ist weiter zu berücksichtigen.
Umfasst das Wirtschaftsjahr auch Monate, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen, ist eine Aliquotierung des Höchstbetrags vorzunehmen – dies erfolgt monatsweise nach Zwölftel. Für Investitionen im November und Dezember 2025 ergibt sich somit ein anteiliger Höchstbetrag von EUR 166.666,66 (2/12 von EUR 1 Mio). Bei Überschreitung des anteiligen Höchstbetrags besteht folgendes Wahlrecht:
- Berücksichtigung in den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder
- Zurechnung zu den Monaten im Jahr 2026
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Investitionsplanung.
Anpassungen im Bereich der Betriebsausgabenpauschalierung
Im Rahmen der Basispauschalierung werden die Vorjahresumsatzgrenzen, die Prozentsätze sowie die Betragsgrenzen für pauschalierte Betriebsausgaben angehoben. Die nachfolgende Übersicht zeigt die neuen Werte im Vergleich zur bisherigen Regelung:
| bisher | 2025 | ab 2026 | |
| Umsatzgrenze Vorjahr | EUR 220.000,00 | EUR 320.000,00 | EUR 420.000,00 |
| Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit | |||
| Betriebsausgaben Prozentsatz | 6 % | 6 % | 6 % |
| Betragsgrenze für pauschale Betriebsausgaben | EUR 13.200,00 | EUR 19.200,00 | EUR 25.200,00 |
| übrige Einkünfte | |||
| Betriebsausgaben Prozentsatz | 12 % | 13,5 % | 15 % |
| Betragsgrenze für pauschale Betriebsausgaben | EUR 26.400,00 | EUR 43.200,00 | EUR 63.000,00 |
Im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung dürfen nur bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich berücksichtigt werden – etwa Löhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie Ausgaben für Waren und Material. Alle übrigen Betriebsausgaben gelten als pauschaliert und können nicht zusätzlich abgezogen werden.
HINWEIS: Es empfiehlt sich, noch vor Jahresende zu prüfen, ob die neuen Umsatzgrenzen im Vorjahr nicht überschritten wurden. In diesem Fall könnte ein Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich und wirtschaftlich vorteilhaft sein – insbesondere dann, wenn tatsächlich nur geringe Betriebsausgaben anfallen.
Bitte beachten Sie: Die Erhöhung der Umsatzgrenzen betrifft auch die Vorsteuerpauschalierung im Bereich der Umsatzsteuer, wobei beide Regelungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl der für Sie optimalen Gewinnermittlungsart.
Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren
Der OGH Entscheidung zufolge können Kreditbearbeitungsgebühren sowie Bearbeitungsentgelte unzulässig und rückforderbar sein, wenn ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr und dem dafür anfallenden Aufwand bestehe. Konkret wurde eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5 % der Kreditsumme ohne Obergrenze im Rahmen eines Verbandsprozesses nach dem Konsumentenschutzgesetz als unzulässige „grobe Kostenüberschreitung“ angesehen. Konkrete Anhaltspunkte, ab welcher Schwelle von einer „groben Überschreitung“ auszugehen ist, liefert der OGH nicht, sodass in Individualprozessen eine derartige Gebühr zulässig sein könnte.
Jedenfalls betroffen sind Verbraucherkreditverträge (Konsum-, Hypothekar- sowie Immobilienkredite), bei denen eine prozentuelle Kreditbearbeitungsgebühr abhängig von der Kreditsumme vereinbart wurde.
Möglicherweise betroffen sind
- Kreditverträge im B2B Bereich
- Kreditverträge, bei denen diese Gebühren in Form von Fixbeträgen vereinbart wurden
- Kreditverträge, welche über Kreditvermittler zustande gekommen sind
Nicht betroffen sind Kreditverträge, bei denen die Bearbeitungsgebühr nachweislich im Einzelfall ausverhandelt wurde.
WICHTIG: Rückforderungen dieser Gebühren sind bei Vorliegen eines solchen Missverhältnisses in zeitlicher Hinsicht für die letzten 30 Jahre ab Kreditvertragsunterzeichnung unabhängig von der Tilgung möglich.
Veranstaltung zu Neuerungen 2026
LeitnerLeitner sowie unser Kooperationspartner LeitnerLaw Rechtsanwälte bieten jedes Jahr rund um den Jahreswechsel verschiedene Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus folgenden Themengebieten:
- Jahresabschluss und Steuererklärungen
- Umsatzsteuer
- Personalverrechnung
- Förderungen
- Arbeits- sowie Unternehmensrecht
Wir freuen uns über Ihre Anmeldungen!
Autor:innen
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person

