Update: Ausweitung des Reverse Charge Verfahrens in Slowenien
News – 25.03.2022
Vor Kurzem durften wir Sie über die Ausweitung des Reverse-Charge Verfahrens in Slowenien und insbesondere die Erleichterung für ausländische Unternehmen informieren (siehe Newsbeitrag vom 2. März 2022).
Im Kern geht es darum, dass ausländische Unternehmer (dh Unternehmer, die in Slowenien weder ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sind) nunmehr für Lieferungen/sonstige Leistungen, die in Slowenien ausgeführt werden und der Empfänger ein in Slowenien zur Umsatzsteuer registrierter Unternehmer ist, keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen müssen. Denn in diesen Fällen kommt es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) auf den Leistungsempfänger.
Inzwischen veröffentlichte die slowenische Finanzverwaltung auch ihre diesbezüglichen Erläuterungen iZm der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes.
Der nachstehende Beitrag soll Ihnen Antworten auf bisher noch offenen Fragen geben:
Ist die Anwendung des neuen Reverse-Charge Verfahrens in Slowenien verpflichtend oder kann in Einzelfällen darauf verzichtet werden?
Ist der ausländische Unternehmer in Slowenien noch nicht umsatzsteuerlich registriert und führt dieser ausschließlich Umsätze aus, für die grundsätzlich das neue Reverse-Charge Verfahren anwendbar ist, kann das neue Reverse-Charge Verfahren angewendet werden.
Sofern dies nicht gewollt ist, kann eine freiwillige Registrierung erfolgen. In diesem Fall ist jedoch die slowenische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. Im Ergebnis ist das neue Reverse-Charge Verfahren insoweit freiwillig.
Ist der ausländische Unternehmer jedoch bereits umsatzsteuerlich in Slowenien registriert, besteht keine Möglichkeit zur Anwendung des neuen Reverse-Charge Verfahrens und der ausländische Unternehmer hat die slowenische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, solange er sich nicht deregistrieren lässt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Deregistrierung möglich?
Für ausländische Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen von Slowenien in ein anderes EU-Land, innergemeinschaftliche Erwerbe in Slowenien oder auch für Lieferungen/Leistungen an nicht in Slowenien registrierte Unternehmer oder Privatpersonen erbringen, ist die umsatzsteuerliche Registrierung weiterhin erforderlich.
Sofern eine umsatzsteuerliche Registrierung oder eine Pflicht zur Registrierung aufgrund der vorhin erwähnten Umsätze besteht, ist die Anwendung des neuen Reverse-Charge Verfahrens ausgeschlossen.
In welchem Verfahren können ausländische Unternehmer die in diesem Zusammenhang in Slowenien angefallenen Vorsteuern geltend machen?
Sofern der ausländische Unternehmer in Slowenien nicht umsatzsteuerlich registriert ist und das neue Reverse-Charge Verfahren anwendet, sind Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend zu machen.
Sofern der ausländische Unternehmer in Slowenien registriert ist und folglich die Anwendung des neuen Reverse-Charge Verfahrens ausgeschlossen ist, sind Vorsteuern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.
Gerne stehen wir gemeinsam mit unseren slowenischen Kollegen für Rückfragen und zur Analyse der konkreten Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zur Verfügung.
Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person