Update COVID-19-Förderungen
News – 07.07.2020
in der COVID-19-Krise wurden zahlreiche neue Förderinstrumente implementiert, bestehende – auf Basis von Feedback – wiederholt angepasst und auch im Design der Förderungen neue Wege beschritten. Dabei erfuhr insbesondere das europäische Beihilfenrecht (zuletzt mit der 3. Anpassung des Befristeten Beihilfenrahmens vom 29. Juni 2020) einen Paradigmenwechsel, der es auch Großunternehmen ermöglicht, Zuschüsse zu lukrieren. Kleine Unternehmen profitieren davon, dass sie Förderungen nach dem Befristeten Beihilfenrahmen (Überbrückungsgarantien) zukünftig noch einfacher lukrieren können. Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen dürfen wir Sie über die aktuell von der Regierung beschlossenen bzw die in Aussicht gestellten Maßnahmen im Bereich Förderungen und Finanzierungen informieren.
1 Update EU-Beihilfenrecht
Die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilfenrahmen mit der Mitteilung vom 29. Juni 2020 zum dritten Mal geändert. Klein- und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio) dürfen zukünftig auch dann gefördert werden, wenn sie zum 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) iSd EU Beihilfenrechtes waren. Für Klein- und Kleinstunternehmen gelten stattdessen als Ausschlussgründe nur mehr ein laufendes Insolvenzverfahren oder eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die noch nicht abgeschlossen ist. Das gilt auch für Start-ups, die Klein- oder Kleinstunternehmen sind.
Beihilfen nach dem Befristeten Beihilfenrahmen müssen ab EUR 100.000,00 (Land und Forstwirtschaft sowie Fischerei: EUR 10.000,00) von den Mitgliedstaaten auf der Beihilfenseite der EU-Kommission veröffentlicht werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
Die Transparenz auf europäischer Ebene ist die bevorzugte Maßnahme, um Fördermissbrauch zu verhindern, weil eine Verdachtsmeldung an die europäische Kommission ausreichen kann, eine Förderkontrolle im jeweiligen Mitgliedstaat auszulösen.
In Österreich werden die Förderungen ebenfalls in einer Transparenzdatenbank erfasst. In dieser sind die Förderungen jedoch nicht öffentlich abrufbar.
2 Update Garantien
Die oben dargestellte Änderung des Befristeten Beihilfenrahmens betrifft in Österreich derzeit nur die Überbrückungsgarantien. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat am 1. Juli 2020 angekündigt, die Richtlinien für die 100 %-Überbrückungsgarantien im Laufe der nächsten Woche anzupassen, sodass Klein- und Kleinstunternehmen diese Garantien auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht haben.
Ob auch die Antragsvoraussetzungen für den Fixkostenzuschuss und die Förderungen aus dem Startup-Hilfsfonds gelockert werden, ist derzeit nicht bekannt.
3 Update Fixkostenzuschuss
Betreffend den Fixkostenzuschuss wurde eine Verlängerung um weitere sechs Monate von der Bundesregierung in Aussicht gestellt. Wir gehen davon aus, dass eine erneute Notifizierung der diesbezüglichen Richtlinie bei der Europäischen Kommission angestrebt wird, die auch weitere Verbesserungen für die Förderwerber bringen wird. In der Zwischenzeit wurden Fragen iZm der Umsetzung veröffentlicht. Siehe FAQ auf https://www.fixkostenzuschuss.at/
In den FAQ wurde klargestellt, dass bei der Berechnung des Umsatzausfalls und der Fixkosten ertragsteuerliche Grundsätze anzuwenden sind. In der Praxis zeigt sich, dass an der Schnittstelle von Steuer-, Unternehmens- und Beihilfenrecht Vereinfachungen ratsam wären. So könnte beispielsweise bei der Ermittlung des Wertverlustes bei saisonaler Ware stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Branchen eingegangen werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Auch bei der Ermittlung des Umsatzausfalls (Zeitpunkt der Umsatzrealisierung) bestehen in einigen Branchen Unsicherheiten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Zuschusshöhe haben können. Zu beachten ist, dass die nachgelagerte Kontrolle bis zu 7 Jahre nach der Auszahlung des Zuschusses erfolgen kann und dass aus Sicht des EU Beihilfenrechtes die Förderhöhe auch im Hinblick auf eine Überkompensation limitiert ist.
4 Investitionsprämie
Die Investitionsprämie wurde vergangene Woche vom BMDW vorgestellt (vgl unser Beitrag vom 25. Juni 2020). Hier möchten wir die Eckpunkte nochmals kurz zusammenfassen:
- Förderfähig: materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an Standorten in Österreich
- Nicht förderfähig: klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen
- Zeitraum für die Beantragung: 1. September 2020 bis 28. Februar 2021
- Prämie: grundsätzlich 7 %; 14 % für Investitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science
- Förderabwicklungsstelle: austria wirtschaftsservice (aws)
Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition dürfen nach der im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage bereits ab 1. August 2020 (spätestens bis zum 28. Februar 2021) gesetzt werden. Weiters wurde festgehalten, dass es für alle Anträge, die im definierten Beantragungszeitraum gestellt werden, ausreichend Budgetmittel geben soll.
Die konkrete Richtlinie soll erst Ende Juli 2020 veröffentlicht werden, weshalb viele Fragen offen sind, beispielsweise für welche Investitionen die erhöhte Prämie von 14 % gewährt wird. Wir gehen davon aus, dass dabei auf bestehende Definitionen und Methoden (zB der OECD und von TAFTIE) zurückgegriffen wird, die von der aws auch bisher schon genutzt werden.
Bei der Qualitätsprüfung, Auswahl, Beantragung und Abwicklung potenzieller Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützen und beraten wir Sie gerne.
Autor:innen
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Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person