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Update zu den EU-Sanktionen gegen Russland

News – 24.03.2022

Die EU hat in den letzten Tagen zahlreiche weitere Sanktionen gegen Russland verhängt. Ergänzend zu unserem Beitrag vom 1. März 2022 informieren wir Sie über weitere wichtige EU-Sanktionen gegenüber Russland (Stand 23. März 2022). Diese sind insbesondere im Warenverkehr mit Russland zu beachten.

Einfuhr-, Kauf- und Beförderungsverbot für gelistete Eisen- und Stahlprodukte

Gelistete Eisen- und Stahlprodukte, die ihren Warenursprung in Russland haben und/oder aus Russland ausgeführt wurden, dürfen nicht in die EU eingeführt werden. Zudem besteht ein generelles Kauf- und Beförderungsverbot für derartige Waren (vgl Verordnung (EU) 2022/428).

Lieferverbot für gelistete Luxusgüter

Es besteht ein Verbot, gelistete Luxusgüter an natürliche sowie juristische Personen oder Organisationen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen bzw auszuführen. Von diesem Verbot umfasst sind etwa Uhren, Fahrzeuge, Schmuck, bestimmte Kleidungsstücke und Wein soweit der Warenwert eine festgesetzte Wertschwelle (idR EUR 300) übersteigt (vgl Verordnung (EU) 2022/428).

Verbot von Geschäftstätigkeiten mit gelisteten (staatsnahen) Organisationen

Es besteht ein generelles Verbot, Geschäfte mit gelisteten Rechtsträgern (juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen) zu tätigen, die unter öffentlicher russischer Kontrolle stehen. Dieses Verbot betrifft zB auch jegliche in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Unternehmen sowie von den gelisteten Rechtsträgern kontrollierte Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Explizit ausgenommen vom Verbot sind bestimmte Transaktionen iZm fossilen Brennstoffen, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz (vgl Verordnung (EU) 2022/428).

Finanzsanktionen gegenüber gelisteten Personen und Organisationen

Die Auflistung von Personen und Organisationen (vgl zuletzt Verordnung (EU) 2022/336), welchen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen, wurde abermals erweitert. Es sind nunmehr knapp 900 Personen sowie mehr als 60 Organisationen von diesen Sanktionen betroffen (vgl Verordnungen (EU) 2022/353, 2022/396, 2022/408 und 2022/427).

Da die Sanktionen zum Teil komplexe Ausnahmen (zB für vor 16. März 2022 abgeschlossene Altverträge) und Gegenausnahmen beinhalten, ist bei jeglichen Transaktionen mit Bezug zu Russland, Belarus oder der Ukraine immer vorab eine Detailprüfung im Einzelfall erforderlich (insbesondere auch unter Berücksichtigung allfälliger US-Sanktionen).

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