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Update zur Bilanzierung von COVID-19 Förderungsmaßnahmen und steuerlichen Anreizen nach UGB

News – 23.12.2020

Im Dezember 2020 wurde die COVID-19-Fachinformation des AFRAC zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Unternehmensberichterstattung hinsichtlich der Bilanzierung von COVID-19-Zuschüssen ergänzt. Hiermit möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen bzw Klarstellungen des AFRAC in Bezug auf die Bilanzierung von COVID-19-Förderungsmaßnahmen informieren. Weiters möchten wir auf die Auswirkungen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes auf die bilanzielle Behandlung der degressiven Abschreibung gem § 7 Abs 1a EStG im Jahresabschluss nach UGB hinweisen.

1 Fördermaßnahmen

Bilanzieller Ansatz von Zuschüssen

Die erstmalige bilanzielle Erfassung von COVID-19-Zuschüssen richtet sich nach dem Vorliegen des Rechtsanspruchs auf Förderung.

Grundsätzlich wurde in den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zu den COVID-19-Förderungsmaßnahmen (wie Kurzarbeitshilfe, Fixkostenzuschuss und Investitionsprämie) normiert, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung wird nun allerdings aus der Fiskalgeltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen abgeleitet.

Dies bedeutet für den Bilanzansatz, dass bei Kurzarbeitshilfe, Fixkostenzuschuss und Investitionsprämie bereits dann eine Forderung angesetzt werden kann,

  • wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und
  • bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ein Antrag gestellt worden ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt wird.

Nach Meinung des AFRAC ist es nicht erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die Mitteilung über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsbeilhilfe, die Bewilligung des Fixkostenzuschusses oder die Förderzusage für die Investitionsprämie vorliegt. Damit weicht das AFRAC von der bisher in der Literatur vertretenen Meinung hinsichtlich Anwendung der AFRAC Stellungnahme Nr 6 (Zuschüsse im öffentlichen Sektor) auf COVID-19-Zuschüsse ab und stellt klar, dass eine frühere und damit auch periodengerechtere Erfassung von COVID-19-Förderungen im Einklang mit den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften steht.

Bewertung von Zuschüssen

Für die Erst- und Folgebewertung von Forderungen aufgrund der Gewährung von COVID-19-Zuschüssen ist zu beachten, dass die der Förderung zugrundeliegenden Kosten bzw Aufwendungen zum Abschlussstichtag bereits angefallen sein müssen. Nur jener Teil des Zuschusses, der auf bereits angefallene oder bilanziell berücksichtigte (= aktivierungsfähige) Kosten bzw Aufwendungen entfällt, darf als Forderung angesetzt werden. Der bilanziell noch nicht berücksichtigte Teilbetrag (insbesondere bei Fixkostenzuschusses oder Investitionsprämie) ist aus Sicht des AFRAC gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB im Anhang gegebenenfalls zu erläutern. Das AFRAC sieht darin einen Vorteil aus außerbilanziellen Geschäften.

Klargestellt wird in der AFRAC Fachinformation, dass die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters (bei Fixkostenzuschuss und Investitionsprämie) keine sachliche Voraussetzung für den Ansatz der Forderung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen. Bestehen berechtigte Zweifel in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Förderungsanspruches, so ist eine Wertberichtigung der Forderung vorzunehmen. Für den Fall, dass bereits eine Auszahlung der Förderung erfolgt ist und eine Rückzahlungsverpflichtung droht, muss vom Bilanzersteller eine sonstige Rückstellung passiviert werden. Wenn später tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung eintritt, so hat eine Umgliederung der Rückstellung zu den Verbindlichkeiten zu erfolgen.

Ausweis von Zuschüssen

Hinsichtlich der Darstellung von Zuschüssen im Jahresabschluss ist abzustellen auf den Zweck des Zuschusses.

Aufwandszuschüsse (wie zB Fixkostenzuschuss oder Kurzarbeitshilfe) sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen und als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ zu erfassen. Die offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand in der Vorspalte ist zulässig. Für die Kurzarbeitshilfe empfiehlt das AFRAC bei Verwendung des Gesamtkostenverfahrens den Ausweis in einem offenen Korrekturposten. Auf diese Weise sollen die ergebniswirksamen Einflüsse aus den nicht durch Zuschüsse gedeckten Personalaufwendungen offen gezeigt werden und eine Verbesserung der Information erzielt werden.

Investitionszuschüsse (wie zB COVID-19-Investitionsprämie) können entweder nach der Bruttomethode in einem gesonderten Passivposten nach dem Posten Eigenkapital ausgewiesen werden oder nach der Nettomethode bilanziert werden. Auch hier stellt der Ausweis des Auflösungsbetrags (aus der ertragswirksamen Verteilung des gesonderten Passivpostens) als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen aus Sicht des AFRAC eine Verbesserung der Information dar.
2 Steuerliche Anreize

Im Dezember 2020 erfolgte die Klarstellung des Gesetzgebers betreffend degressiver Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG. Mit COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG) wurde in § 124b Z 356 EStG festgelegt, dass die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung gilt nicht. Für den Erwerb bzw die Herstellung von Wirtschaftsgütern bis zum 31. Dezember 2021 kann die degressive Abschreibung daher unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Florian Huber
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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