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Vergütungsanspruch bei behördlich angeordneter Quarantäne gemäß Epidemiegesetz

News – 22.04.2020

Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter einen behördlichen Absonderungsbescheid nach dem Epidemiegesetz („häusliche Quarantäne“) erhalten haben, stehen für dadurch erlittene finanzielle Einbußen Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz zu. Da für diese eine vergleichsweise kurze Antragsfrist gilt, möchten wir Ihnen nachstehend die wesentlichen Eckpunkte nochmals kurz zusammenfassen.

Ersatzanspruch

Werden Unternehmer oder deren Mitarbeiter auf Grundlage des Epidemiegesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt, bestehen für die daraus entstandenen Vermögensnachteile gem § 32 Epidemiegesetz Ersatzansprüche gegen den Bund.

  • Für Unternehmer ist dabei für jeden Tag eine Vergütung zu leisten, der von der behördlichen Verfügung der Quarantäne umfasst ist. Die Entschädigung ist dabei nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen (vgl § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 Epidemiegesetz).
  • Werden Mitarbeiter aufgrund Verdachts von COVID-19 oder einer tatsächlichen Erkrankung behördlich unter häusliche Quarantäne gestellt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz) gegenüber dem Arbeitgeber und zwar in vollem Ausmaß bis die Quarantäne beendet ist und er wieder arbeitsbereit ist. Für diesen Entgeltfortzahlungsanspruch kann der Arbeitgeber ebenfalls einen Kostenersatz beim Bund beantragen, sofern der Mitarbeiter über einen entsprechenden behördlichen Absonderungsbescheid verfügt.

Antragsfrist

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs / der Entgeltfortzahlung ist binnen sechs Wochen nach Aufhebung der zum Verdienstentgang führenden Maßnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden. Sonst erlischt der Ersatzanspruch. Dem Antrag ist der Absonderungsbescheid, den der Unternehmer/Arbeitnehmer nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beizulegen. Zudem ist – sofern vorhanden – die behördliche Verständigung hinsichtlich der Aufhebung der Quarantäne vorzulegen, um die Dauer des Entgeltfortzahlungsraumes nachzuweisen.

Örtliche Quarantänemaßnahmen

Bei örtlichen Quarantänemaßnahmen ist zu differenzieren, ob diese auf Basis des Epidemiegesetzes oder auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurden.

Sofern eine Betriebsquarantäne (Betriebsschließung) auf Basis des Epidemiegesetzes verhängt wurde, gilt eine analoge Regelung wie für die häusliche Quarantäne. Dann steht gem § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz eine Vergütung zu. Für den Fall von allgemein nach den COVID-19-Maßnahmengesetzen angeordneten Betriebsschließungen wurden keine Ersatzansprüche gegenüber dem Bund vorgesehen. Sofern diese Regelungen als verfassungskonform beurteilt werden, gibt es daher auch keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.

Für Vorarlberg, Salzburg und Tirol gilt die Besonderheit, dass im Zeitraum von 16.3.2020 bis längstens 27.3.2020 Verordnungen zu Verkehrsbeschränkungen auf Basis des Epidemiegesetzes verhängt wurden, sodass die auf Basis dieser Verordnungen von Schließungen betroffenen Betriebe (Gastgewerbe und Hotellerie) einen Ersatzanspruch nach § 32 Epidemiegesetz geltend machen können. Unklar ist derzeit noch, ob ein Anspruch auf Verdienstentgang oder Schadenersatz auch noch für die Zeit besteht, in der anstatt einer Schließung nach dem Epidemiegesetz durch die Bezirkshauptmannschaft ein Betretungsverbot (faktische Schließung) durch Verordnung des Landeshauptmannes auf der Grundlage von § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurde. Beim Verfassungsgerichtshof wurden bereits einige Anträge auf Gesetz- bzw Verordnungsprüfung eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Sigrid Fried
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Antonia Wohlmuth
    Steuerberaterin | Managerin
  • Johannes Edthaler

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