Verlängerung der COVID-19 Förderungen
News – 30.07.2021
Die angekündigten Verlängerungen von Verlustersatz und Ausfallsbonus wurden in den letzten Tagen veröffentlicht. Nachfolgend informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen bzw Neuerungen zu diesen beiden Förderungen.
Für folgende Förderungen sind ebenfalls Verlängerungen vorgesehen bzw in Vorbereitung:
- Überbrückungsgarantien (Verlängerung der Antragsfrist bis 31. Dezember 2021)
- Härtefallfonds der WKO („Phase 3“ für Juli – September 2021)
- Künstler-Überbrückungsfinanzierungsfonds der SVS (Verlängerung Juli bis September 2021)
- COVID-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (Verlängerung Juli bis September 2021)
1 Ausfallsbonus II (Juli bis September 2021)
Am 27. Juli 2021 wurden die Richtlinien zum Ausfallsbonus II kundgemacht (BGBl II 342/2021).
Im Vergleich zum bisherigen Ausfallsbonus (siehe dazu unser Beitrag vom 19. Februar 2021) ergeben sich folgende wesentliche Änderungen bzw Neuerungen:
Anspruchsberechtigung
- Förderfähig sind Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 50 % erleiden (bisher 40 %).
- Ausgeschlossen vom Ausfallsbonus II sind nun auch Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres Geschäftsmodells ihren Personalstand verringert haben, um Umsätze im Betrachtungszeitraum zu reduzieren, damit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus II erfüllt sind bzw um den Ausfallsbonus zu erhöhen.
Berechnung des Umsatzausfalls
- Betrachtungszeiträume sind die Kalendermonate Juli bis September 2021.
- Der Umsatzausfall ergibt sich wie bisher aus der Differenz zwischen den Umsätzen im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) und den Umsätzen im Vergleichszeitraum. Vergleichszeitraum ist der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019.
- Die Systematik, in welchen Fällen die Umsätze von der Finanzverwaltung oder vom Antragsteller selbst zu berechnen sind, bleibt weitgehend unverändert. Neu ist, dass der Vergleichsumsatz auch dann vom Antragsteller selbst zu berechnen ist, wenn im Vergleichszeitraum Umsätze erzielt wurden, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus oder Ausfallsbonus II berücksichtigt wurden. Solche Umsätze müssen auch im Betrachtungszeitraum ausgeschieden werden.
- Außerdem sind Umsatzausfälle, die sich nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraumes oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, nicht zu berücksichtigen.
Höhe des Ausfallsbonus II
- Die Höhe des Ausfallbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und einem Prozentsatz, der je nach Branche zwischen 10 % und 40 % liegt (Hier geht es zur Branchenliste). Die Einteilung der Branchen erfolgt nach den ÖNACE-Codes. Es ist jene Branche zu wählen, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Umsatzerzielung tätig war.
- Die Höhe des Ausfallsbonus ist mit EUR 80.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 100,00.
- Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden KUA-Beihilfen darf die Vergleichsumsätze nicht übersteigen.
- Für den Ausfallsbonus II gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio (Befristeter Beihilferahmen).
Antragstellung
- Eine Antragstellung ist bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (bisher drittfolgenden Kalendermonats) möglich (für Juli 2021 somit bis spätestens 15. November 2021).
Verpflichtungen
- Der Antragsteller hat sich nun zusätzlich zu verpflichten, die Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 verboten.
- Weiters ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die Angemessenheit der Vergütungen des Inhabers bzw der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu achten. Insbesondere dürfen ab 27. Juli 2021 (= Veröffentlichung der Richtlinie) bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
- Das Unternehmen muss schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).
2 Verlustersatz II
Die Richtlinien betreffend die Verlängerung des Verlustersatzes wurden am 28. Juli 2021 kundgemacht (BGBl II 343/2021).
Im Vergleich zum bisherigen Verlustersatz (siehe dazu unsere Beiträge vom 23. Dezember 2020 und vom 19. Februar 2021) haben sich folgende wesentliche Neuerungen ergeben:
- Anträge können für die Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) Juli 2021 bis Dezember 2021 gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass sie zeitlich zusammenhängen.
- Im gewählten Betrachtungszeitraum muss ein Umsatzausfall von mindestens 50 % vorliegen (bisher mindestens 30 %).
- Die Auszahlung kann in bis zu 2 Tranchen erfolgen:
- Die Auszahlung der 1. Tranche (70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes) kann von 16. August bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.
- Die Auszahlung der 2. Tranche kann von 1. Jänner bis 30. Juni 2022 beantragt werden.
- Eine Endabrechnung hat bis 30. Juni 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der 2. Tranche vorzunehmen.
- Die Vergütungen der Inhaber, Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen müssen angemessen sein. Insbesondere dürfen ab 28. Juli 2021 (= Datum der Veröffentlichung der Richtlinie) bis 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
- Die Entnahmen des Inhabers bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 verboten. Danach hat bis 30. Juni 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
- Die Höhe des Verlustersatzes sowie die Systematik der Berechnung ist unverändert geblieben. Der Zuschuss beträgt weiterhin 70 % des im Betrachtungszeitraum ermittelten Verlusts (90 % für Klein- und Kleinstunternehmen), höchstens jedoch EUR 10 Mio. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt, ist dieser in die betragliche Höchstgrenze miteinzubeziehen.
Autor:innen
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Harald GutmayerSteuerberater | DirectorDetails zur Person
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Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person