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Verlängerung des Energiekostenzuschusses I – Richtlinie veröffentlicht

Newsletter – 21.04.2023

Die Förderrichtlinie für die Verlängerung des EKZ I für das vierte Quartal 2022 wurde – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission – veröffentlicht und kann hier abgerufen werden. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte der Förderrichtlinie für Sie zusammengefasst.

Bei der Vorbereitung, Beantragung und Abwicklung des Energiekostenzuschusses I Q4/2022 unterstützen und beraten wir Sie sehr gerne.

Was ist der Energiekostenzuschuss?

Beim Energiekostenzuschuss handelt es sich um einen nichtrückzahlbaren Geldzuschuss, durch den der Fördernehmer teilweise von Energie-Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch im Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 entlastet werden soll.

Wer wird gefördert?

Förderungsfähig sind energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal EUR 700.000,00 (zB auf Basis des letzten verfügbaren Jahresabschlusses oder der letzten verfügbaren Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung) entfällt das Kriterium der Energieintensität.

Ausgeschlossen von der Beantragung des Energiekostenzuschusses sind ua:

  • Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ (Kennung S 13) nach dem ESVG 2010 geführt werden, es sei denn, sie stehen in Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben.
  • Die nachfolgend angeführten Branchen (Hauptbranchen):
    • Unternehmen der Energieversorgung
    • Mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Unternehmen im Bereich Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
    • Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
    • Banken und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
    • Realitätenwesen (dazu gehören Vermietung und Verpachtung, Kauf und Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien)
    • Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für die Förderstufen 2 bis 4; eine Förderung nach der Förderstufe 1 ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
  • Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.
  • Unternehmen, die gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist
  • Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
    • die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen

Wann ist ein Unternehmen energieintensiv?

Entsprechend der Förderrichtlinie ist ein Unternehmen als energieintensiv anzusehen, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Unternehmen auf mindestens % des Produktionswertes belaufen.

Die Berechnung hat auf Basis des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 zu erfolgen (bzw bei abweichenden Wirtschaftsjahren anhand des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022). Wenn dieser nicht verfügbar ist, ist der letzte verfügbare Jahresabschluss heranzuziehen.

Die Förderungswerber der Basisstufe (Förderstufe 1) können die Berechnung des Produktionswerts auch auf Basis der Zahlen des Zeitraumes Jänner 2022 bis Dezember 2022 vornehmen (die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren können in diesem Fall vereinfachend unberücksichtigt bleiben).

Der Produktionswert berechnet sich wie folgt:

Umsatz (einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen)
+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+/- Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen
– Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

 

Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb (inklusive Steuern, Umlagen und Netzentgelte, exklusive abzugsfähiger Vorsteuern). Dazu zählen zum Beispiel:

  • elektrischer Strom
  • Energieerzeugnisse für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Hoch- und Tiefbau und öffentlichen Bauarbeiten (zB Erdgas, Rapsöl, Diesel, Benzin, Schmierstoffe)
  • Heizstoffe zu Heizzwecken (zB Biomasse, Heizöl, Holzpellets, Kohle, Fernwärme).

Eine detaillierte Auflistung entnehmen Sie bitte der Beilage 1 der Förderrichtlinie.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Gefördert werden Mehrkosten an Energie in dem Betrachtungszeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022.

In den Förderstufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderfähig ist der betriebseigene Verbrauch von Einheiten an Strom, Erdgas, Treibstoffe (Treibstoffe nur in der Förderstufe 1) und Wärme/Kälte (inkl Dampf) in einer österreichischen Betriebstätte. Wärme bzw Kälte sind nur insoweit förderfähig, als sie direkt aus Strom oder Gas produziert wurden. Energie, die vom Unternehmen verkauft, selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden, genauso wenig wie die Lagerung.

Wie berechnet sich der Energiekostenzuschuss?

Der Energiekostenzuschuss sieht vier Förderstufen vor. Abhängig von der Förderstufe sind die Art der förderbaren Energiekosten, die Höhe des Zuschusses, die Berechnungsmethodik und die Anforderungen unterschiedlich geregelt.

 

Basisstufe (Förderstufe 1)
gefördert werden 30 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom, Treibstoffen (Benzin und Diesel) und Wärme/Kälte
Zuschusshöhe ab EUR 750,00 bis maximal EUR 400.000,00
Besondere Anforderungen
Berechnung Mehrkosten Preisdifferenz zwischen Durchschnittspreis je Energieeinheit (Arbeitspreis pro kWh bzw Nettopreis pro Liter) im Förderzeitraum 2022 gegenüber dem Durchschnittspreis 2021 multipliziert mit dem betriebseigenen Verbrauch im Förderzeitraum

Bei Treibstoffen ist der durchschnittliche Nettopreis pro Liter für das Jahr 2021 iHv EUR 0,60 pro Liter in der Förderrichtlinie vorgegeben

 

Förderstufe 2
gefördert werden 30 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom und Wärme/Kälte
Zuschusshöhe bis maximal EUR 2.000.000,00
Besondere Anforderung Verdoppelung der Energiepreise im Förderzeitraum gegenüber dem Vergleichsmonat in 2021
Berechnung Mehrkosten Preisdifferenz zwischen dem durchschnittlichen Arbeitspreises pro kWh in einem bestimmten Monat des förderfähigen Zeitraums oder des gesamten Förderzeitraums 2022 und dem doppelten Durchschnittspreis im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem betriebseigenen Verbrauch im Förderzeitraum (begrenzt mit 70 % des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonats des Vorjahres); jeweils getrennt für Strom, Erdgas sowie Wärme/Kälte

 

Förderstufe 3
gefördert werden 50 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom und Wärme/Kälte
Zuschusshöhe bis maximal EUR 25.000.000,00
Besondere Anforderung siehe Förderstufe 2; es muss zusätzlich ein Betriebsverlust (negatives EBITDA) im jeweiligen Förderungsmonat vorliegen; die förderfähigen Energiekosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderfähigen Zeitraums belaufen; weiters ist ein Energieaudit durchzuführen
Berechnung zur Berechnung der Mehrkosten siehe Stufe 2; der Zuschuss ist begrenzt mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2022)

 

Förderstufe 4
gefördert werden 70 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom und Wärme/Kälte
Zuschusshöhe bis maximal EUR 50.000.000,00
Besondere Anforderung siehe Förderstufe 2 und 3; zusätzlich werden nur ausgewählte Branchen gefördert
Berechnung zur Berechnung der Mehrkosten siehe Stufe 2 und 3

 

Für die Berechnung des Energiekostenzuschusses sind die Arbeits- bzw Energiepreise immer als Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten, Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken und inklusive einer nicht gemäß § 12 UStG abzugsfähigen Vorsteuer zu verstehen.

Für die Berechnung des Energiekostenzuschusses für Ihr Unternehmen wurde seitens der AWS ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, das hier abrufbar ist.

Wie kann der Energieverbrauch im Förderzeitraum nachgewiesen werden?

Der Energieverbrauch im förderfähigen Zeitraum kann einerseits durch ein Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) festgestellt werden. Falls ein solches nicht vorhanden ist, und somit keine monatliche Abrechnung durchgeführt wird, kann in der Förderstufe 1 (Basisstufe) eine Hochrechnung der verbrauchten Mengen anhand der letzten verfügbaren Jahresabrechnung des Energieversorgers nachgewiesen werden.

Welche betragsmäßigen Grenzen sind zu berücksichtigen?

Die oben angeführten Zuschussobergrenzen der jeweiligen Förderstufe gelten pro Unternehmen bzw für alle verbundene Unternehmen. Das heißt, dass bei der jeweiligen Zuschussobergrenze je Förderstufe die Anträge aller verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus ist eine Kumulierung mit dem Energiekostenzuschuss I für Februar bis September 2022 vorgesehen. Die beihilferechtlichen Höchstbeträge richten sich nach dem Krisen-Beihilfenrahmen der EU-Kommission und werden mit dem gegenständlichen Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal nicht überschritten.

Welche Verpflichtungen und Bedingungen sind zu beachten?

Wenn Sie den Energiekostenzuschuss beantragen möchten, sind einige Verpflichtungen einzuhalten. Dazu gehören, ua:

  • Der Antragsteller hat sich schriftlich zur Einhaltung von Energieeinsparungen beginnend mit der Gewährung der Förderung bis zum 30. Juni 2023 zu verpflichten. Das betrifft die Reduktion der Innen- und Außen-Beleuchtung zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens, das Verbot der Beheizung von Außenbereichen sowie das Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebstätten. Von diesen Verpflichtungen sind in der Förderrichtlinie auch Ausnahmen vorgesehen.
  • Bonuszahlungen an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr sind auf max 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 zu beschränken. Davon ausgenommen sind Bonuszahlungen, die bereits vor dem 17. April 2023 für das laufende Geschäftsjahr ausgezahlt oder gewährt wurden.

Weiters hat der Förderwerber im Zuge der Antragstellung zu erklären, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO mit mindestens EUR 100.000,00 in den letzten drei veranlagten Jahren;
  • kein Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
  • keine Anwendung des § 10a KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
  • kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Staaten, wenn überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG;
  • keine rechtskräftig verhängte Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße über den Förderwerber oder dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Vorsatz über EUR 10.000,00 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung.

Es ist keine Beschränkung der Gewinnausschüttungen vorgesehen. Diese wurde jedoch für den Energiekostenzuschuss 2 angekündigt.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Die Voranmeldung für einen Antrag für den Energiekostenzuschuss I Q4/2022 war im Zeitraum von 29. März 2023 bis 14. April 2023 möglich. Nach der Genehmigung der Förderrichtlinien durch die EU-Kommission wird an die vorangemeldeten Unternehmen eine Information über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung über den AWS Fördermanager versandt. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17. April 2023 bis 3. Juli 2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein.

Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraums für die formale Antragseinreichung entscheidend. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist wiederum für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come, first serve). Von der AWS wird für alle drei Energiekostenzuschüsse (02-09/2022, 10-12/2022 und 1-12/2023) ein Budget von bis zu EUR 7 Mrd zur Verfügung gestellt, sodass ausreichende Fördermittel für alle Anträge zur Verfügung stehen sollten.

Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.

Welche Feststellung haben Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Bilanzbuchhalter zu treffen?

Für die Antragstellung müssen die Energieintensität (soweit Voraussetzung), die Branche und die Berechnungsgrundlagen für den Energiekostenzuschuss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festgestellt werden.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director

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