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VWGH erteilt BMF Absage zu „aufgespaltenem“ Konzernerwerb

News – 08.09.2020

Zinsen für die Fremdfinanzierung eines Beteiligungserwerbs sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz sieht allerdings ein Zinsabzugsverbot für Erwerbe innerhalb desselben Konzerns vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass ein für die Zinsabzugsfähigkeit schädlicher Konzernerwerb auch dann vorliegt, wenn zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden (sog „aufgespaltener“ Konzernerwerb). Der VwGH hat dieser Verwaltungspraxis in seiner Entscheidung vom 6.7.2020 (Ro 2019/13/0018-4) nun eine Absage erteilt.

Der Fall

Im vorliegenden Fall wurden im Jahr 2010 Gesellschaften des A-Konzerns in mehreren Schritten an den B-Konzern veräußert. Vor den Veräußerungen bestanden keinerlei konzernmäßige Verbindungen zwischen dem A-Konzern und dem B-Konzern. Die dem A-Konzern zugehörige niederländische NL-Holding hielt die österreichische Tochtergesellschaft AT-1 sowie die deutsche Tochtergesellschaft DE-A, wobei diese wiederum mehrere österreichische Beteiligungen, darunter unter anderem auch die AT-2 GmbH (Zielgesellschaft), hielt. Der Konzernerwerb wurde – soweit für das Revisionsverfahren relevant – in folgenden Schritten umgesetzt:

  • Im August 2010 übertrug die NL-Holding (A-Konzern) zunächst sämtliche Anteile an der AT-1 an die DE-B (B-Konzern);
  • Im Dezember 2010 erfolgte die Übertragung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums von 99% der Anteile an der AT-2, welche bis dato dem A-Konzern zugehörig war, an die AT-1;
  • Mit der im Dezember abgewickelten Übertragung erfolgte auch die Veräußerung der Anteile an der DE-A (A-Konzern), welche eine Urgroßmuttergellschaft und 1%-Gesellschafterin der AT-1 war, samt ihren darunterliegenden Gesellschaften durch die NL-Holding an die DE-B (B-Konzern).

Die beschwerdeführende AT-1 bildete in weiterer Folge mit der AT-2 eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG und beantragte die steuerliche Absetzung der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG sowie den Abzug von aus dem Beteiligungserwerb resultierenden Fremdkapitalzinsen gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG (idF BGBl I Nr 111/2010).

Nach Ansicht der Finanzverwaltung war im gegenständlichen Fall von einem „schädlichen“ konzerninternen Beteiligungserwerb auszugehen, sodass zum einen keine Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs 7 KStG möglich sei und zum anderen das Zinsabzugsverbot des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BGBl I Nr 111/2010 (nunmehr § 12 Abs 1 Z 9 KStG) greife. Nach der vom BMF in den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2013, Rz 1127 und 1266af) vertretenen Rechtsauffassung liegt ein solcher schädlicher Konzernerwerb vor, wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang des Erwerbs eines Konzerns rechtlich derart „aufgespalten“ wird, dass zunächst die inländische Beteiligung und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden.

Die Entscheidung des BFG

Die Entscheidung des BFG vom 25.10.2018 trat den in den KStR 2013 getroffenen Aussagen entgegen und ging nicht von einem Erwerb einer konzernzugehörigen Körperschaft aus. Die Absetzung der mit dem Beteiligungserwerb in Zusammenhang stehenden Fremdkapitalzinsen und die Firmenwertabschreibung wurden daher zugelassen. Das BFG ließ außerdem eine ordentliche Revision zu. Das Finanzamt erhob Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Entscheidung des VwGH

Der VwGH folgte der Entscheidung des BFG und wies die Amtsrevision des Finanzamts als unbegründet ab.

Dem VwGH zufolge erwarb die AT1 unstrittig die Anteile an der AT2 von einem im Erwerbszeitpunkt konzernfremden Unternehmen. Auch bei einem „gestaffelten“ Konzernerwerb wie im gegenständlichen Fall liegt nach Auffassung des VwGH im Anschaffungszeitpunkt kein Erwerb im Konzern vor. Denn der enge zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Zielgesellschaft und dem restlichen Konzern führt auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zu einem Erwerb von einem aus Sicht der Erwerberin konzernzugehörigen Unternehmen. Der VwGH hält zudem fest, dass selbst der gleichzeitige Erwerb aller Konzerngesellschaften immer noch eine fremdbezogene Anschaffung darstellt, weil im Anschaffungszeitpunkt kein die Erwerberin einschließender Konzern im Sinne des § 15 AktG vorliegt.

Ein „schädlicher“ Konzernerwerb im Sinne des § 9 Abs 7 KStG würde somit nur dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der inländischen Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen veräußernder und erwerbender Gesellschaft bestand oder Käufer und Verkäufer zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter beherrscht wurden.

Auswirkungen auf die Praxis

Wenngleich die gruppenbezogene Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs 7 KStG nur mehr für Beteiligungserwerbe vor dem 1.3.2014 möglich ist, hat die gegenständliche Entscheidung des VwGH weiterhin höchste Relevanz für die Anwendung des Zinsabzugsverbots für Beteiligungserwerbe im Konzern iSd § 12 Abs 1 Z 9 KStG.

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