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VwGH stellt Mantelkauf bereits bei Verkauf von 55 % an GmbH-Anteilen in Aussicht

News – 14.11.2025

Waage der Justiz in einem historischen Gerichtssaal

Ausgangslage und Erkenntnis des BFG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in seinem Erkenntnis vom 03. August 2023 (RV/5101166/2018) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen sogenannten „Mantelkauf“ gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG erfüllt sind. Liegt ein Mantelkauf vor, führt dies dazu, dass der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zusteht, ab dem die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der

  • organisatorischen Struktur (bezogen auf die Mitglieder der Geschäftsführung),
  • wirtschaftlichen Struktur (bezogen auf die bisherigen Tätigkeitsbereiche) und
  • gesellschaftsrechtlichen Struktur (bezogen auf Anteile am Grund- oder Stammkapital oder konkrete Stimmberechtigungen)

auf entgeltlicher Grundlage nicht mehr gegeben ist. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, rechtsgeschäftliche Verlustverwertungen außerhalb wirtschaftlich begründbarer Fälle (zB Sanierung) zu unterbinden.

Im Anlassfall veräußerte der bisherige Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer nahezu inaktiven GmbH im Jahr 2012 55 % seiner Anteile. Die in Rede stehende Gesellschaft verfügte über Verlustvorträge aus Vorjahren in Höhe von TEUR 400, die in späteren Veranlagungsjahren mit Gewinnen verrechnet werden sollten, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft lag bis 2012 im Ankauf, der Entwicklung und dem Verkauf von Immobilien, und wurde im Jahr 2014 auf die Vermittlung von Immobilienprojekten geändert.

Demnach prüfte das BFG die drei Tatbestandsmerkmale und kam zu folgendem Ergebnis:

  • Organisatorische Struktur: Durch eine wesentliche Änderung in der Geschäftsführung (Hinzutritt eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers) wurde dieses Merkmal als erfüllt angenommen.
  • Wirtschaftliche Struktur: Der Tätigkeitsbereich wurde angepasst, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass das BFG als „wesentlich“ qualifizierte.
  • Gesellschafterstruktur: Es erfolgte zwar eine Änderung der Gesellschaftsstruktur, aber mit 55 % der Anteile nach Ansicht des BFG keine „wesentliche“.

Zumal laut Ansicht des BFG die Voraussetzungen für das Vorliegen des Mantelkauftatbestands nicht gegeben waren, wurde die Verlustverwertung seitens des BFG zugelassen.

Abweichende Rechtsauffassung des VwGH

Der VwGH war anderer Ansicht und hob das Erkenntnis des BFG in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2025 (Ro 2023/15/0031) auf. Konkret beanstandete der VwGH die Feststellungen des BFG im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der

  • Änderung der wirtschaftlichen Struktur und der
  • Änderung der Gesellschafterstruktur.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Struktur führt der VwGH wie folgt aus: Maßgeblich ist nicht der formale Gesellschaftszweck (bzw. der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand), sondern die tatsächliche Tätigkeit. Auch wenn die Gesellschaft weiterhin in der Immobilienbranche tätig war, änderte sich die Tätigkeit grundlegend – von der Immobilienentwicklung und dem Verkauf von Projekten hin zur reinen Vermittlungstätigkeit. Damit verbunden war eine Änderung des Risikos und des Kapitaleinsatzes. Vor diesem Hintergrund konnte der VwGH der Ansicht des BFG nicht zustimmen, dass sich lediglich der Schwerpunkt der Tätigkeit verändert hat.

Auch zur Gesellschafterstruktur stellte der VwGH fest: Die 75 %-Grenze, die in Literatur und Verwaltungspraxis zur Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur herangezogen wird, kann nur als Richtwert angesehen werden. Dies hielt der VwGH bereits in einer Entscheidung im Jahr 2008 fest (VwGH 18. Dezember 2008, 2007/15/0090).

Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei schwächer ausgeprägte Kriterien durch andere gewichtige Merkmale kompensiert werden können. Es ist somit im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu prüfen, welche Stellung der Neuerwerber der Anteile im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnisse erlangt hat. Damit ist entscheidend, über welche gesellschaftsrechtlichen und/oder faktischen Einflussmöglichkeiten der Neugesellschafter verfügt.

Eine wesentliche Änderung kann insofern auch dann vorliegen, wenn weniger als 75 % der Anteile übertragen werden (konkret „lediglich“ 55 %), sofern der neue Gesellschafter faktisch die Möglichkeit erhält, die organisatorische Ausrichtung (insbesondere die Geschäftsführung) und die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen.

Der VwGH übt Kritik an der Entscheidung des BFG dergestalt, dass sich dieses nicht ausreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Neugesellschafters nicht in die Betrachtung einbezogen hat.

Die zu klärende Rechtsfrage, ob im streitgegenständlichen Sachverhalt ein Mantelkauf vorliegt, liegt somit erneut beim BFG.

Rechtsfolgen für die Praxis

Ungeachtet des finalen Ausgangs des Verfahrens verdeutlichen die Ausführungen des VwGH abermals, wie entscheidend die einzelfallspezifische Prüfung des Mantelkauftatbestands ist. Daher sollte auch bei Anteilsübertragungen von unter 75 % im Hinblick auf das Vorliegen eines Mantelkaufs sorgfältig geprüft werden, ob der Neugesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche und organisatorische Identität der Gesellschaft hat.

 

 

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