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VwGH: Umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft trotz Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland möglich

News – 25.01.2022

Ausgangslage

Die umsatzsteuerlichen Vereinfachungen für Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG) spielen in der Praxis für Unternehmen, welche im internationalen Warenverkehr tätig sind, eine zentrale Rolle. Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um eine spezielle Form eines Reihengeschäfts, an welchem drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass sich der mittlere Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft – abweichend von den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen – im Bestimmungsland nicht zur Umsatzsteuer registrieren lassen und dort keine Umsatzsteuererklärungen abgeben muss.

Die korrekte Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung ist immer wieder Gegenstand von Betriebsprüfungen und hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Verfahren vor den nationalen Gerichten wie auch vor dem EuGH geführt. In einem aktuellen Verfahren hat der VwGH nunmehr zu der in der Praxis wichtigen Frage Stellung genommen, ob die Dreiecksgeschäftsregelung auch dann anwendbar ist, wenn der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland bereits zur Umsatzsteuer registriert ist.

Verfahrensgegenständlicher Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurden im Rahmen eines Reihengeschäfts zwischen drei Unternehmern aus Italien, Schweiz und Slowenien Waren aus Italien direkt nach Slowenien transportiert (wobei der Transport durch den ersten italienischen Unternehmer erfolgt ist). Der Schweizer Unternehmer trat gegenüber dem italienischen Unternehmer mit seiner österreichischen UID-Nummer auf und hat die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte angewendet (dh insbesondere eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld bzw Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts an den slowenischen Unternehmer ausgestellt).

Das mittlere Schweizer Unternehmen verfügte jedoch auch über eine slowenische UID-Nummer. Das Finanzamt ging – der restriktiven Sichtweise in den Umsatzsteuer-Richtlinien folgend – davon aus, dass diese Registrierung im Bestimmungsland Slowenien für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung schädlich ist. Das Finanzamt vertrat daher unter Heranziehung allgemeiner Grundsätze für Reihengeschäfte die Sichtweise, dass der mittlere Unternehmer aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer einen sog „fiktiven“ steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht (Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG), für welchen er jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Schlussfolgerungen des VwGH

In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021 (Ro 2020/15/0003) widerspricht der VwGH der Ansicht des Finanzamts.

Die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung ist demnach auch dann möglich, wenn der mittlere Unternehmer bereits im Bestimmungsland zur Umsatzsteuer registriert (jedoch nicht ansässig) ist, im konkreten Fall aber die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Soweit der mittlere Unternehmer in mehreren Mitgliedstaaten für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, ist für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nur die UID-Nummer relevant, welche vom mittleren Unternehmer beim Erwerb verwendet wird. Der VwGH leitet dieses Ergebnis ua aus dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Art 141 der MWSt-RL ab und geht davon aus, dass eine derartige Interpretation auch den Zielen der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte entspricht.

Im gegenständlichen Fall sind die Dreiecksgeschäftsregelungen somit anwendbar, wenn der mittlere Schweizer Unternehmer zwar über eine slowenische UID-Nummer verfügt, jedoch gegenüber dem Lieferanten nicht mit dieser, sondern seiner ebenfalls bestehenden österreichischen UID-Nummer auftritt.

Auswirkungen für die Praxis

Die Feststellungen des VwGH stehen im diametralen Widerspruch zu der restriktiven Ansicht der Finanzverwaltung (UStRL Rz 4294), wonach die steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland per se die Dreiecksgeschäftsregelung ausschließt. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die Finanzverwaltung diese Vorgaben des VwGH künftig in den Umsatzsteuer-Richtlinien umsetzt.

Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VwGH kommt der Dreiecksgeschäftsregelung ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich zu. Betroffene Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund prüfen, ob für die von Ihnen bewirkten Reihengeschäfte künftig die Dreiecksgeschäftsregelungen anwendbar sind und dadurch eine vereinfachte Abwicklung erzielt werden kann. Die Entscheidung ist zudem für Unternehmen von Relevanz, welchen in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung aufgrund einer im Bestimmungsland bestehenden Registrierung die Dreiecksgeschäftsregelung versagt wurde und es aus diesem Grund zu Vorschreibungen von Umsatzsteuer in Österreich gekommen ist, welche noch nicht endgültig rechtskräftig sind.

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