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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) – aktuelle Neuerungen

News – 27.06.2024

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist im stetigen Wandel. Auch ab 1. Juli 2024 ergeben sich wieder ein paar Neuerungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

Erweiterung der Angaben iZm den Meldungen an das Register

Die Erweiterungen sind insbesondere darin begründet, dass Transparenzgesichtspunkten noch umfassender Rechnung getragen werden soll.

So haben im Zusammenhang mit Stiftungen und Trusts nach dem 30. Juni 2024 erfolgende Meldungen einerseits auch Angaben zum jeweiligen Anteil an den vom Stifter, Gründer oder Trustor zugewendeten Vermögenswerten zu enthalten, wobei im Rahmen der Ermittlung auch Zu- und Nachstiftungen bzw vergleichbare Vorgängen zu berücksichtigen sind. Andererseits ist in Zukunft verpflichtend anzugeben, wenn zB ein Stifter/Settlor oder ein Begünstigter einer Stiftung/eines Trusts treuhändig auftritt. Zusätzlich ist natürlich auch der dahinterstehende Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer zu erfassen, sofern er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung/den Trust ausüben kann.

Anpassungen im Hinblick auf Treuhandschaften ergeben sich allerdings nicht nur bezogen auf Stiftungen und Trusts, sondern müssen derartige Verhältnisse – sofern diesen eine WiEReG-Relevanz zukommt – zukünftig allumfassend offengelegt werden. So sind etwa auch zwischen Gesellschaften bestehende Treuhandschaftsverhältnisse in der Beteiligungskette im Rahmen von nach dem 30. Juni 2024 erfolgenden Meldungen explizit anzugeben.

bloße Meldung des obersten Rechtsträgers – Verzichtsmöglichkeit

Bisher konnte von einer Meldung der indirekten wirtschaftlichen Eigentümer abgesehen werden, wenn es sich beim das indirekte wirtschaftliche Eigentum begründenden obersten Rechtsträger um einen Trust oder eine Stiftung gehandelt hat, welcher / welche selbst als Rechtsträger im Register eingetragen war. In einem solchen Fall war nur der oberste Rechtsträger zu melden und wurden die wirtschaftlichen Eigentümer des obersten Rechtsträgers automatisch übernommen. Diese Regelung gilt weiterhin, doch kann auf die automatische Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer nunmehr verzichtet werden. Erfolgt ein Verzicht, sind die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer – neben dem obersten Rechtsträger – händisch einzumelden.

Gerne beraten Sie unsere Expert:innen zu diesbezüglichen aber auch allen anderen Fragen iZm dem WiEReG.

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