Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz 2027 – „WiEReG 2027“
News – 23.04.2026

Bereits im Jahr 2025 haben sich für Stiftungen und Trusts zahlreiche Neuerungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ergeben. So wurde etwa zuletzt für nach dem 30. November 2025 erfolgende Meldungen vorgesehen, dass auch „funktionsausübende“ juristische Personen (zB Stifter, Begünstigte, etc) sowie Substiftungen im Register zusätzlich zu erfassen sind. Werden Meldungen in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß vorgenommen, drohen – abhängig vom konkreten Finanzvergehen – Geldstrafen bis zu EUR 200.000,00.
Während der Gesetzgeber noch damit beschäftigt ist, sich aus den zuletzt erfolgten Änderungen ergebende und erforderliche Anpassungen (zB Angabe des prozentuellen Anteils am gestifteten Vermögen auch bei funktionsausübenden juristischen Personen, Meldedaten iZm Nominee-Vereinbarungen, …) nachzuziehen, die im Übrigen mit 1. August 2026 schlagend werden, haben europarechtliche Vorgaben bereits weitere Anpassungen erforderlich gemacht. Diese werden in Österreich erstmals ab 10. Juli 2027 Relevanz entfalten und sollen mittels Einführung eines das bisherige WiEReG ablösenden Gesetzes (konkret dem „WiEReG 2027“) umgesetzt werden. Während dabei eine Vielzahl an Passagen im aktuellen Entwurf (nahezu) inhaltsgleich aus der aktuell noch gültigen WiEReG Fassung übernommen wird, machen die internationalen Vorgaben auch wesentliche Änderungen erforderlich. Ein Umstand, der insbesondere für Stiftungen und Trusts mit maßgeblichen Folgewirkungen verbunden ist. Beispielhaft sind mit Blick auf die EU-Vorgaben sowie den aktuellen Entwurf des „WiEReG 2027“ insbesondere folgende Aspekte zu nennen:
Erweiterung der Meldepflichten
Die Vorgaben zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer werden in Zukunft unmittelbar aus der EU-Geldwäscheverordnung zu entnehmen sein. Dabei wird es zu zahlreichen Änderungen kommen. So wird zukünftig für die Vermittlung wirtschaftlichen Eigentums bereits eine Beteiligungsquote von genau 25 % (bisher: mehr als 25 %) ausreichen und können auch Nießbrauchsfälle aufgrund der Anknüpfung an die Gewinnbeteiligung zu einer Meldeverpflichtung führen. Weiters werden sich im Rahmen von mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen vielfach andere Ergebnisse zu bisher ergeben, da die entsprechenden Berechnungsmethoden angepasst werden und wird die Änderung des Kontrolltatbestandes zur vermehrten Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern führen.
Bezogen auf Stiftungen ist festzuhalten, dass die Regelungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer in einer eigenen Bestimmung konkret vorgegeben werden, wobei sich aufgrund der Anpassungen auch Auswirkungen auf Begünstigte ergeben können, die noch nicht konkret bestimmt sind. Änderungen können sich in Zukunft zudem auch aufgrund einer transparenten Betrachtungsweise in Bezug auf Strukturen ergeben, in denen von Stiftungen Anteile gehalten werden bzw Kontrolle ausgeübt wird.
Verpflichtung zum Compliance-Package für Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen
Unter dem Begriff des „Express Trusts“ wird auf Basis der EU-Vorgaben jeder Trust verstanden, der von einem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen. Ist der Trustee in Österreich niedergelassen oder ansässig bzw wird der Trust von Österreich aus verwaltet, ist für den Trust zukünftig zwingend ein Compliance-Package zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Eine Wahlmöglichkeit steht in diesen Fällen im Gegensatz zu bisher nicht mehr zu. Gleiches gilt für jene Rechtsvereinbarungen, die dem „Express Trust“ ähnlich sind. Diesbezüglich wird seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass die in Österreich gebräuchlichen Treuhandschaften nicht als solche vergleichbaren Rechtsvereinbarungen qualifizieren, sondern vielmehr als Nominee-Vereinbarungen zu bewerten sind.
Ausweitung der Befugnisse der Registerbehörde
Neben den bereits bekannten Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen kann die Registerbehörde zukünftig nicht nur von Rechtsträgern oder natürlichen Personen (zB Trustees, wirtschaftliche Eigentümer) weitgehende Auskünfte und Unterlagen zu WiEReG-relevanten Themenfeldern einfordern, sondern ist diese auch berechtigt, Nachschauen an Betriebsstätten oder eingetragenen Niederlassungen vorzunehmen. Für Zwecke der Durchführung der Nachschau hat sich die Registerbehörde der Finanzpolizei zu bedienen, wobei die Betretung sogar mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann.
Werden seitens des Rechtsträgers bzw der natürlichen Personen keine umfassenden Auskünfte erteilt oder wird keine umfassende Überprüfung ermöglicht, kann dies bei Vorliegen von Vorsatz zu einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,00 führen.
Erweiterung der Sorgfaltspflichten
Die Verpflichtung von Nominees – etwa als Funktionsträger auf Ebene von Stiftungen und Trusts – zur Erhebung angemessener, präziser und aktueller Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators wird in Zukunft insofern erweitert, als die entsprechenden Informationen zumindest einmal im Jahr einer entsprechenden Überprüfung zugeführt werden müssen.
Im Sinne der bereits mit 1. August 2026 in Kraft tretenden Neuregelung wurde festgelegt, dass zukünftig nach der Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister jene Unterlagen weitere 5 Jahre aufzubewahren sind, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlich waren. Für diese Zwecke kann noch zu Zeiten des Bestehens des Rechtsträgers eine bestimmte Person bestellt werden, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat. Bezogen auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen trifft die Verpflichtung zur Aufbewahrung den Trustee.
Änderungen iZm Einsichtsrechten
Zwar bleibt die Einsichtnahmeberechtigung für Personen, die nicht zu den Geldwäschesorgfaltsverpflichteten (Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc) zählen, an den Nachweis eines berechtigten Interesses gebunden. Insbesondere für Journalisten und Organisationen, die im Bereich der Korruptions- und Geldwäschebekämpfung tätig sind, wird der Zugang jedoch – in Anlehnung an die bereits mit 1. August 2026 in Kraft tretende Neuregelung – erleichtert. Zudem ist mit Blick auf den gegenständlichen Entwurf und die EU-Vorgaben davon auszugehen, dass die Inhalte der Registerauszüge erweitert werden.
Meldung von Unstimmigkeiten
Ebenso wie bisher sind Geldwäschesorgfaltsverpflichtete und Behörden auch in Zukunft dazu verpflichtet, diesen auffallende Unstimmigkeiten eingemeldeter Daten im Register unter bestimmten Voraussetzungen zu melden, um eine entsprechende Überprüfung durch die Registerbehörde zu gewährleisten. In Umsetzung der EU-Vorgaben wird das alte Vermerksystem gestrichen und eine Nachfolgeregelung eingeführt, welche neben Vorgabe, in welchen Konstellationen eine entsprechende Meldung zu erfolgen hat, auch den gesamten Verfahrensablauf im Detail abbildet. Es ist davon auszugehen, dass auf Basis dieser Regelungen zukünftig Meldepflichtverletzungen noch konsequenter aufgedeckt werden können.
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Autor:innen
- Alexander LehnerSteuerberater | DirectorDetails zur Person
