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Zoll & Steuern im Außenhandel – 1. Quartal 2025

Newsletter – 10.04.2025

Hier finden Sie den Inhalt unseres aktuellen mailingLeitner Newsletters „Zoll & Steuern im Außenhandel“

Zollrecht

Aktuelle zollrechtliche Entwicklungen im Handelskonflikt USA – EU
(Stand 10. April 2025)

Am 2. April 2025 kündigte US-Präsident Trump ein flächendeckendes neues Zollregime an, in dessen Rahmen hohe generelle Zollsätze für den Import von Waren aus bestimmten Ländern vorgesehen sind. Besonders betroffen ist die Automobilindustrie, da für diese ein spezifischer Zoll von 25 % für Autos und Autoteile eingeführt wurde. Ebenfalls wurden in den USA bereits Sonderzölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte verhängt. Zusätzlich sollte für Waren aus der EU ein pauschaler Zusatzzollsatz von 20 % verhängt werden, welcher jedoch nunmehr für 90 Tage ausgesetzt wurde.

Als Reaktion darauf plant die EU die Einführung von Gegenzöllen auf bestimmte US-Waren. In einem ersten Schritt haben sich die EU-Staaten auf Gegenzölle zwischen 10 % und 25 % für bestimmte Waren geeinigt (zB Jeans und Motorräder), welche ab 15. April in Kraft treten sollen (soweit es nicht doch noch zu einer Verhandlungslösung mit den USA kommt). In einem zweiten Schritt sollen voraussichtlich ab Mitte Mai weitere Zusatzzölle insbesondere für bestimmte Lebensmittel erhoben werden.

Bei diesen Zusatzzöllen der EU handelt es sich dem Vernehmen nach um erste Gegenmaßnahmen zu den US Sonderzöllen für Stahl und Aluminium. Weitere Maßnahmen als Reaktion auf die speziellen US-Zölle für Fahrzeuge bzw die geplanten allgemeinen US-Zusatzzölle werden derzeit überlegt.

Angesichts der dynamischen rechtlichen und politischen Entwicklungen sowie des laufenden Verhandlungsprozesses bleiben die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

WEBINAR: Make Tariffs Great Again?
Aktuelle zollrechtliche Entwicklungen im Handelskonflikt USA – EU

Zu diesem Themenkomplex findet am Donnerstag, 8. Mai 2025 ein Webinar statt – gemeinsam mit einer erfahrenen US-Zollrechtsexpertin, die Informationen aus erster Hand liefert.

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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Rückwirkende Änderung von verbindlichen Zolltarifauskünften?
VwGH 30.01.2025, EU 2025/0001-1 (Ro 2024/16/0013)

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft reihte das Zollamt eine Ware mit der Bezeichnung „Einwegvenenstauer“ – abweichend vom Einreihungsvorschlag der Antragstellerin und nunmehrigen Mitbeteiligten – in eine konkret genannte Warennummer ein. Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welcher der BFG folgte und den angefochtenen Bescheid gemäß § 279 BAO dahingehend abänderte, dass die verfahrensgegenständliche Ware in eine andere, konkret genannte Warennummer einzureihen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Zollamts. Es führt aus, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß UZK (insbesondere Art 34 UZK) ab Zustellung hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung verbindlich sei. Das BFG habe jedoch beabsichtigt, die angefochtene Zolltarifauskunft gemäß § 279 BAO rückwirkend abzuändern. Eine derartige rückwirkende Änderung sei nach dem UZK unzulässig. § 279 BAO werde im Anwendungsbereich verbindlicher Zolltarifauskünfte durch das vorrangige Unionsrecht verdrängt und sei daher nicht anwendbar.

Der VwGH hegt Zweifel darüber, ob der UZK eine rückwirkende Wirksamkeit der Rechtsbehelfsentscheidung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der verbindlichen Zolltarifauskunft zulässt, ausschließt oder ob eine solche Rückwirkung durch innerstaatliche Verfahrensvorschriften (wie § 279 BAO) geregelt werden kann.
Im Ergebnis geht es im vorliegenden Verfahren somit um die für die Praxis wichtige Frage, ob eine Rechtsmittelentscheidung bezüglich einer VZTA rückwirkend auf den Tag des Ergehens der VZTA anzuwenden ist (entsprechend den nationalen Verfahrensvorschriften der BAO) oder ob sie erst ab dem Tag der Entscheidung gilt (gemäß den unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften des UZK).

Verbrauchsteuern

Tabaksteuerpflicht getrockneter Hanfblüten
(VwGH 21.11.2024, Ro 2024/16/0006)

Der VwGH befasste sich mit der Steuerpflicht der Einfuhr von Cannabisblüten nach dem Tabaksteuergesetz. Die Revisionswerberin hatte getrocknete Hanfblüten in das Zollgebiet eingeführt, woraufhin das Zollamt Tabaksteuer festsetzte. Es argumentierte, dass die Waren die Anforderungen des Tabaksteuergesetzes erfüllten, da sie nicht aus Tabak, aber dennoch zum Rauchen geeignet seien.

Das BFG wies die Beschwerde ab, da die Cannabisblüten ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet seien. Sie könnten in zigarettenähnlicher Form geraucht werden und erfüllten damit die Voraussetzungen des Tabaksteuergesetzes.
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und stellte fest, dass auch wenn die Waren kein Tabak sind, sie gemäß § 3 Abs 6 TabStG erfasst werden, da diese Erzeugnisse ebenfalls zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.

Tabaksteuerpflicht von Wasserpfeifentabak
(VwGH 9.12.2024, Ro 2024/16/0008)

Das Zollamt setzte gegenüber einem Steuerpflichtigen Tabaksteuer für Wasserpfeifentabak fest, der keinen Tabak enthielt (sogenannte tabakfreie Rauchware), welche vom BFG im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde.

Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2024 (Ro 2024/16/0008) wies der VwGH die Revision der Partei zurück. Der EuGH hat bereits entschieden, dass Wasserpfeifentabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet ist (EuGH 16.9.2020, C-674/19, Skonis ir kvapas UAB; 14. März 2024, C-336/22, f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG). Es wurde betont, dass sowohl durch Erhitzung als auch durch Verbrennung Rauch entsteht, der inhaliert werden kann. Auch bei Erhitzung durch elektrische Energie wird ein Aerosol erzeugt, das der Konsument einatmet. Für die Raucheignung nach dem Tabaksteuergesetz ist es nicht relevant, ob die Ware „selbst angezündet und verbrannt“ wird oder wie die Erhitzung erfolgt.

EUSt

Kein Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der EU – Keine Einfuhrumsatzsteuer bei beschlagnahmtem Gegenstand
(BFG 05.03.2025, RV/7200019/2024)

Laut Sachverhalt reisten die Beschwerdeführer mit einem Flug aus der Schweiz nach Österreich ein, ohne für einen drittländischen Diamantring eine ausdrückliche Zollanmeldung abzugeben. Im Zuge einer diesbezüglichen Kontrolle vor Verlassen des sogenannten „Grünkanals“ am Flughafen Wien erklärten die Beschwerdeführer, der Ring solle am nächsten oder übernächsten Tag in die Ukraine gebracht werden.

Eine Anmeldung sei unterblieben, da sie von einem bloßen Transit ausgegangen seien bzw eine Durchfuhr in die Ukraine geplant gewesen sei. Der Ring wurde daraufhin von den Zollbehörden beschlagnahmt und (neben Zoll) eine EUSt-Schuld festgesetzt.

Das BFG stellte in seiner Entscheidung vom 5. März 2025 (RV/7200019/2024) fest, dass der Diamantring unstrittig unmittelbar am Amtsplatz der Zollstelle Flughafen Wien beschlagnahmt und den Reisenden entzogen wurde. Er gelangte somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union. Eine Verwendung oder ein Verbrauch im Zollgebiet war weder geplant noch möglich und wurde durch die Beschlagnahme verhindert. Daher sei keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden.

Selbst wenn der Ring nach Aufhebung der Beschlagnahme den Reisenden wieder ausgefolgt würde, um ihn – wie beantragt – im Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung zum Bestimmungszollamt an der ukrainischen Grenze zu verbringen, läge kein Eintritt in den Wirtschaftskreislauf und somit kein Tatbestand für die Einfuhrumsatzsteuer vor.

Keine Versagung der Steuerbefreiung für die Ausfuhr bei Hinterziehung von Eingangsabgaben eines Drittlands
(VwGH 22.01.2025, Ra 2024/13/0109)

Im Zuge eines Umsatzsteuerbetrugssystems wurden von der Beschwerdeführerin Waren in ein Drittland geliefert und auch tatsächlich ausgeführt. Ein zentrales Merkmal des Betrugs war, dass beim Export in das Drittland andere Rechnungen (mit anderen Lieferanten und Kunden) verwendet wurden als bei der Einfuhr im Drittland. Dadurch wurde der Warenwert auf dem Papier massiv – um das 60- bis 70-Fache – reduziert.

Die Waren gelangten später über mehrere Stationen zurück nach Deutschland und erneut nach Österreich, wobei der ursprüngliche Warenwert wieder vorgetäuscht wurde. Die Vorsteuern für die Einkäufe der Beschwerdeführerin wurden aberkannt. Zwar wurden die Ausfuhrlieferungen zunächst als steuerfrei anerkannt, das Bundesfinanzgericht änderte dies jedoch mit Entscheidung vom 2. August 2024 (RV/7100602/2024) ab und ging von einer Steuerpflicht aus.

Der VwGH hält in seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 2025, Ra 2024/13/0109 fest, dass entscheidend ist, ob die Revisionswerberin wusste oder wissen musste, dass sie mit ihrem Erwerb oder ihrer Lieferung in eine Hinterziehung zulasten des EU-Mehrwertsteuersystems einbezogen war (vgl EuGH 17.10.2019, C-635/18, Unitel, Rn 37; EuGH 11.1.2024, C-537/22, Global Ink Trade, Rn 36). Das Wissen oder Wissen-Müssen über eine Einbindung in eine Lieferkette, in der Eingangsabgaben eines Drittstaats hinterzogen wurden, führt hingegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Ausfuhrbefreiung (vgl EuGH 17.12.2020, C-656/19, BAKATI PLUS, Rn 82 ff).

Da das BFG mehrere entscheidungsrelevante Tatsachen offenließ, konnte der VwGH keine abschließende Beurteilung vornehmen und hat die BFG Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Aktuelle Entwicklungen bei CBAM

Omnibus-Paket der EU-Kommission zur Reduzierung der CBAM-Meldepflichten

Am 26. Februar 2025 schlug die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets (COM(2025) 87 final) – neben Maßnahmen in anderen Bereichen – auch zentrale Änderungen zur Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) bzw der Verordnung (EU) 2023/956 vor:

  • Vereinfachung für kleine Importeure: Die Einfuhr von CBAM-Waren durch einen Importeur, die unter dem Schwellenwert von einem Gewicht von 50 Tonnen pro Jahr liegen, soll von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen werden. Dies würde dazu führen, dass sich künftig va für kleine und mittlere Importeure von grundsätzlich unter CBAM fallenden Waren keine Verpflichtungen in Bezug auf CBAM ergeben.
  • Vereinfachungen in Hinblick auf die CBAM-Verpflichtungen:
    • Die Berichtspflichten sollen von Dritten übernommen werden dürfen und es soll zu diesem Zweck ein sog CBAM-Vertreter eingeführt werden, der die CBAM-Berichte für den Berichtspflichtigen abgeben kann.
    • Die Verwendung von Standardwerten soll allgemein vereinfacht werden und bei deren Verwendung die Überprüfung durch einen „akkreditierten Verifizierer“ entfallen.
    • Sofern in importierten Drittlandswaren bereits dem EU-ETS unterliegende Stoffe/Vorläuferstoffe enthalten sind, müssen diese zwar im CBAM-Bericht gemeldet werden, kann für diese aber der Emissionswert „Null“ verwendet werden.
    • Die Frist für die Erfüllung der Berichtspflichten soll verlängert werden
      (31. August statt bisher 31. Mai).
    • CBAM-Anmelder sollen in Hinblick auf die im Jahr 2026 eingeführten CBAM-Waren erst ab dem Jahr 2027 (02/2027) verpflichtet sein, CBAM-Zertifikate zu erwerben.
    • Durch Einführung von Standard-Kohlenstoffpreisen pro Drittland soll es einfacher werden, bereits im Drittland gezahlte Emissionen zu berücksichtigen.

Die finale Beschlussfassung der vorstehenden Änderungen sowie deren zeitliches Inkrafttreten bleibt abzuwarten. Es ist zudem zu beachten, dass bis zu einer Änderung der CBAM-Verordnung die Meldepflichten nach den bisherigen Bestimmungen aufrecht bleiben.

Schließlich ist zu beachten, dass von Seite der EU-Kommission eine Überprüfung der CBAM-Verordnung angekündigt wurde und eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen sowie nachgelagerte Waren der bereits betroffenen Produktgruppen zur Diskussion steht.

Zugelassener CBAM-Anmelder

Ab dem 1. Januar 2026 darf die Einfuhr von unter das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) fallenden Waren grundsätzlich nur durch einen „zugelassenen CBAM-Anmelder“ erfolgen, wobei Ausnahmen oder Vereinfachungen durch das oben erwähnte Omnibus-Paket noch abzuwarten sind.

Damit einem Importeur ein solcher Status zuerkannt wird, ist von diesem ein Antrag im CBAM-Portal zu stellen und ist eine Antragstellung bereits jetzt möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die Zulassung entsprechend Art 17 der CBAM-VO 2023/956 an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und darf der Antragsteller etwa an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften beteiligt gewesen sein und hat der Antragsteller zudem den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der CBAM-VO zu erbringen. War der betreffende Antragsteller (juristische Person) in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragstellung nicht durchgängig niedergelassen, ist zudem die Leistung einer Sicherheit erforderlich.

Die genauere Umsetzung dieser Voraussetzungen des Art 17 der CBAM-VO 2023/956 erfolgt durch die jüngst ergangene Durchführungsverordnung EU/2025/486 vom 17. März 2025. Da die maximale Frist für die Bearbeitung durch die nationale Behörde unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 180 Kalendertage betragen darf, empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung durch betroffene Importeure (insbesondere dann, wenn bereits aus jetziger Sicht feststeht oder es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Meldeschwellen laut Omnibus Paket überschritten werden).

 

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