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Zoll & Steuern im Außenhandel – 1. Quartal 2026

Newsletter – 13.04.2026

Containerterminal mit digitaler Weltkarte steht symbolisch für aktuelle Entwicklungen bei Zoll und Steuern im internationalen Außenhandel im 1. Quartal 2026.

Hier finden Sie den Inhalt unseres Newsletters „Zoll & Steuern im Außenhandel“ für das erste Quartal 2026.

Zollrecht

Verwendung drittländischer Exportpreise für die EU-Zollwertermittlung (EuG-Urteil vom 25. März 2026, T‑296/25, Lidikar)

Ein aus Kanada importiertes Kraftfahrzeug wurde von einem bulgarischen Unternehmen gem. Art. 70 UZK zum Transaktionswert bzw. Verkaufspreis angemeldet. Eine auf Informationen kanadischer Zollbehörden im Rahmen des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens gestützte Nachprüfung ergab allerdings einen höheren Exportwert des Fahrzeugs. Fraglich war in diesem Kontext, ob der bei der Ausfuhr einer Ware aus einem Drittland – wie hier Kanada – angemeldete Wert dieser Ware als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ sowie ein „sinnvolles Hilfsmittel“ zu qualifizieren ist und daher bei Anwendung der Schlussmethode zur Bestimmung des Zollwerts herangezogen werden kann (Art. 74 Abs. 3 UZK i. V. m. Art. 140 UZK-IA).

In seinem Urteil vom 25. März 2026 (T‑296/25, Lidikar) bejaht das EuG dies und führt insbesondere aus, dass die Wendung „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ in dem Sinn weit auszulegen ist, dass sie sich auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Daten bezieht, auf die die Zollbehörden der Union zur Bestimmung des Zollwerts einer Ware zurückgreifen können. Der Umstand, dass die Daten aus einem Drittland stammen, schließt somit nicht aus, dass es sich dabei um „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ handeln kann.

Anmerkung

Nach dem vorliegenden EuG-Urteil können bei der Anwendung der Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK aus einem Drittland mit internationalem Zollkooperationsabkommen mit der EU stammende Daten über den Exportpreis von Waren als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ und als „sinnvolles Hilfsmittel“ zur Zollwertermittlung herangezogen werden. Die EU-Zollbehörden dürfen auf solche Informationen zurückgreifen, wenn die primären und sekundären Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind oder wenn der deklarierte Transaktionswert begründete Zweifel aufwirft (siehe Art. 140 UZK-IA).

Zollwertrelevanz von beigestellten elektronischen Druckvorlagen (EuGH-Urteil vom 26. März 2026, C‑307/23, G GmbH)

Ein EU-Unternehmen ließ haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven aus Drittländern in die Union einführen. Es beauftragte andere EU-Unternehmen mit der Erstellung von Etiketten in Form von Druckvorlagen, die den Lieferanten in den Drittländern unentgeltlich elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Diese Vorlagen dienten den Lieferanten als Muster für den Druck der Etiketten, die anschließend auf den Konservendosen angebracht wurden. In den Zollwertanmeldungen wurden die Kosten für die Dosen, deren Verpackung sowie für Druck und Aufbringen der Etiketten berücksichtigt. Die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen waren jedoch nicht enthalten. Die Zollbehörde nahm daraufhin eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben vor und rechnete die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen dem Zollwert hinzu.

Mit Beschluss vom 17. Jänner 2023 (VII R 7/20) legte der BFH dem EuGH die Frage vor, wie die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten zu behandeln sind. Konkret ging es darum, ob diese Kosten nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii ZK („Umschließungskosten“) oder nach Art. 32 Abs. 1 lit. b sublit iv ZK („geistige Beistellung“) zu beurteilen sind und daher im letzteren Fall nur dann dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, wenn die Leistung außerhalb der Union erbracht wurde.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 26. März 2026 (C‑307/23, G GmbH), dass das Fehlen von auf die Konservendosen aufgeklebten Etiketten deren Inhalt grundsätzlich nicht unbrauchbar macht, sodass diese Etiketten weder als integraler Bestandteil des Inhalts dieser Dosen noch als für deren Herstellung i. S. v. Art. 32 Abs. 1 lit. b sublit iv ZK notwendig anzusehen sind (was jedoch Grundvoraussetzung für eine Qualifizierung als geistige Beistellung im Sinn dieser Vorschrift ist).

Der EuGH kommt auf dieser Basis zum Ergebnis, dass die Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in das Gebiet der Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, im Sinn einer Umschließung dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Druckvorlagen einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen.

Anmerkung

Der vorliegende Fall wurde noch vor Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 verwirklicht. Die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii ZK und Art. 32 Abs. 1 lit. b sublit iv ZK wurden jedoch unverändert in Art. 71 Abs. 1 lit. a sublit ii UZK und Art. 71 Abs. 1 lit. b sublit iv UZK übernommen. Das Urteil erscheint allgemein bedeutsam, da Verpackungen für sämtliche Einfuhren von Waren relevant sind und hierfür häufig Druckvorlagen bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass sämtliche wertbildenden Elemente der Umschließung im Zollwert vollständig berücksichtigt sind.

EU-Maßnahmen gegen Billigimporte: Zoll, Bearbeitungsgebühr und mögliche nationale Paketabgabe in Österreich

Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, beabsichtigt die EU, Maßnahmen zur Eindämmung von Billigimporten aus Drittländern zu setzen. Begünstigt wurden derartige Importe bislang insbesondere durch die Zollfreigrenze für Kleinsendungen bis EUR 150,00 (Art. 23 ZollbefreiungsV).

Der aktuelle Rechtsstand stellt sich wie folgt dar:

  • Mit der VO (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026 wurde die Zollfreigrenze von EUR 150,00 für Kleinsendungen aufgehoben. Ab dem 1. Juli 2026 gilt übergangsweise bis zum 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von EUR 3,00 auf kleine Pakete mit einem Warenwert von weniger als EUR 150,00. Dieser pauschale Zoll findet gem. Art. 2 VO (EU) 2026/382 Anwendung auf alle Wirtschaftsbeteiligten, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kap. 6 Abschnitt 4 MwStSystRL („IOSS“) registriert sind und diese in Anspruch nehmen oder für Waren in Postsendungen i. S. v. Art. 1 Nr. 24 UZK-DA. Ziel ist eine vereinfachte vorübergehende zolltarifliche Behandlung auf der Grundlage eines einzigen spezifischen Zollsatzes pro Ware, bei der der Ursprung der Waren nicht berücksichtigt wird und die für Waren in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150,00 EUR gilt. Für Wirtschaftsbeteiligte, die nicht zum IOSS registriert sind, kommt weiterhin der Gemeinsame Zolltarif gemäß KN-VO zur Anwendung.
  • Zusätzlich zum pauschalen Zoll von EUR 3,00 plant die EU ab dem 1. November 2026 die Einführung einer Bearbeitungsgebühr für Onlinekäufe aus Drittstaaten. Die Höhe der Gebühr wird in einem delegierten Rechtsakt festgelegt und soll sich nach den Mindestkosten richten, die den Zollbehörden bei der Abfertigung von Waren entstehen. Die Kosten ergeben sich laut EU-Kommission aus den IT- und Humanressourcen, die für die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr benötigt werden (z. B. für die Überprüfung der vorgelegten Daten, die Durchführung von Risikoanalysen und erforderlichenfalls Dokumentenprüfungen und Warenbeschauen).

Offen bleibt nach derzeitigem Stand, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf EU‑Ebene auf die von der österreichischen Regierung im Rahmen des 39. Ministerrats am 28.  Jänner  2026 angekündigte Einführung einer gemeinschaftlichen Paketabgabe für Drittstaatssendungen zum Schutz des stationären Handels in Österreich haben. Danach soll eine nationale Paketsteuer der Gegenfinanzierung der vorgesehenen Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel dienen. Ob Österreich neben dem pauschalen EU-Zoll von EUR 3,00 (ab 1. Juli 2026) und der von der EU-Kommission angekündigten Bearbeitungsgebühr (ab 1. November 2026) ein eigenständiges System einer Paketabgabe einführt, bleibt derzeit offen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags (Stand: 6. April 2026) lag diesbezüglich weder ein Gesetzesentwurf vor noch waren nähere Details zur Einführung einer nationalen Paketabgabe bekannt.

Aktuelle Entwicklungen US-Zölle (Stand 8. April 2026)

Am 20. Februar 2026 hatte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in einem Urteil (Rechtssache Learning Resources gegen Trump) zu entscheiden, ob die vom US-Präsidenten gemäß dem International Emergency Economic Powers Act („IEEPA“) verhängten Zölle rechtmäßig sind. Das US-Höchstgericht entschied, dass dies nicht der Fall ist und dieses Gesetz dem Präsidenten keine Befugnis zur Festsetzung derartiger Zölle verleiht.

Inhaltlich ist zu diesem Urteil zunächst anzumerken, dass der Gerichtshof nur die Rechtsmäßigkeit der sog. „IEEPA“ Zölle zu beurteilen hatte (dies betrifft insbesondere die in den vergangenen Monaten als sog. „reciprocal tariffs“ eingeführten Zölle). Auf Basis anderer Rechtsgrundlage eingeführte Zölle (wie z. B. für Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukte) sind hingegen von der Entscheidung nicht betroffen und gelten weiterhin.

Umgehend im Anschluss an das Urteil des Supreme Court wurden bereits mehrere Executive Orders (EO) erlassen, welche insbesondere folgende zentrale Punkte regeln:

  • Die IEEPA-Zölle sollen so rasch wie möglich beendet werden.
  • Auf Basis von Abschnitt 122 des Trade Act von 1974 wird ein globaler Zollsatz von 10 % für alle Einfuhren aus allen Ländern eingeführt (mit bestimmten Ausnahmen, u. a. für Waren, welche bereits bisher von IEEPA-Zöllen ausgenommen waren). Diese Zölle ersetzen die IEEPA-Zölle und gelten grundsätzlich ab 24. Februar für einen Zeitraum von 150 Tagen bis 24. Juli 2026.
  • Zölle nach Abschnitt 232 des Trade Act bleiben hiervon unberührt und finden weiterhin Anwendung, etwa auf Stahl, Aluminium und Kraftfahrzeuge.

Bezüglich der IEEPA-Zölle ist zu beachten, dass vom US-Höchstgericht nicht zu entscheiden war, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von der US-Regierung in der Vergangenheit gezahlte Zölle wieder rückerstattet werden müssen.

Die Frage der Rückerstattung wurde vom United States Court of International Trade (CIT) aufgegriffen und mit Order v 4. März 2026 gegenüber der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geregelt. Nach dieser Order sind bei allen offenen (sog. noch nicht liquidierten) Einfuhren keine IEEPA-Zölle zu erheben bzw. sind IEEPA-Zölle neu zu berechnen, wenn solche Zölle bereits festgesetzt wurden, aber das Verfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Zur Behandlung bereits bestandskräftiger Einfuhren stellte das CIT zudem klar, dass auch diese Fälle ohne Berücksichtigung der IEEPA‑Zölle erneut abzuwickeln sind.

In der Zwischenzeit wurde von der CBP ein Erstattungssystem eingerichtet (Consolidated Administration and Processing of Entries, „CAPE“), welches in das Zollsystem „Automated Commercial Environment (ACE)“ integriert werden soll und der Berechnung und Auszahlung ordnungsgemäßer Erstattungen von auf Grundlage des IEEPA erhobener Zölle dient. Nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Informationen plant die CBP in der Weise vorzugehen, dass die Rückerstattung für Einfuhren in verschiedene Phasen untergliedert wird, z. B. erfolgt in Phase 1 eine Rückerstattung für noch offene oder noch nicht bestandskräftige Fälle, während andere Einfuhren erst im Rahmen einer zweiten Phase bearbeitet werden.

Anmerkung

Zur Sicherstellung einer Rückerstattung von IEEPA-Zöllen sollten betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Einzelfall prüfen, ob die jeweiligen Importverfahren in den USA noch offen oder bereits bestandskräftig sind. Auf dieser Basis ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und welche aktiven Schritte zur Erlangung einer Rückerstattung zu setzen sind (z. B. Beantragung der Rückzahlung über das dargestellte „CAPE“-System abhängig von dessen weiterer Ausgestaltung, Erhebung von Rechtsmitteln bzw. Klagen).

Verbrauchsteuern

„Spritpreisbremse“ ab 1. April 2026 – wesentliche Eckpunkte im Überblick

Mit Wirkung ab 1. April 2026 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sogenannte „Spritpreisbremse“ geschaffen. Rechtsgrundlagen sind die Änderungen im Mineralölsteuergesetz und im Preisgesetz sowie die VO zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen und die Treibstoffpreisabfederungsverordnung.

Die wesentlichen Eckpunkte der „Spritpreisbremse“ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Margenbegrenzung für Diesel und Euro-Super: Eine Margenbegrenzung kann erfolgen, wenn österreichische Tankstellenpreise (netto) – wie sie im Oil Bulletin der Europäischen Kommission veröffentlicht sind – mindestens um 30 % höher als zwei Monate zuvor sind.
  • Senkung der Mineralölsteuer: Soweit entsprechend vorstehenden Ausführungen eine Margenbegrenzung erfolgt, muss der Finanzminister im Verordnungsweg zusätzlich die Mineralölsteuer für Diesel und Euro-Super sowie Normalbenzin für den jeweiligen Kalendermonat senken. Die Senkung der Mineralölsteuer soll dabei im Umfang der Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer durch die höheren Treibstoffpreise erfolgen und ist für jeweils einen Monat befristet. Konkret werden ab April 2026 die Treibstoffpreise monatlich anhand des Vormonats evaluiert. Diese Treibstoffpreise bzw. Umsatzsteuereinnahmen pro Liter werden anschließend mit jenen zum gesetzlich festgelegten Referenzdatum (27. Februar 2026) verglichen und werden so die Umsatzsteuermehreinnahmen pro Liter festgestellt. Im Ergebnis soll daher das Gesamtsteueraufkommen aus Mineralöl- und Umsatzsteuer für Diesel und Euro-Super sowie Normalbenzin im Vergleich zum 27. Februar 2026 unverändert bleiben. Abweichend davon wurde für April eine erstmalige Senkung der Mineralölsteuer pauschal mit EUR 0,05 pro Liter festgelegt.

Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer

Behandlung von CBAM-Zertifikaten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage der EUSt

Das BMF vertritt die Rechtsansicht, dass Kosten für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten nicht in die Bemessungsgrundlage für die EUSt einzubeziehen sind. Es stützt seine Rechtsansicht auf folgende Überlegungen:

  • Die Europäische Kommission teilte in der 14. Sitzung der Zollexpertengruppe – Fachgruppe Zollwert (CEG-VAL) vom 17. Jänner 2024 mit, dass die Kosten für den Erwerb dieser Zertifikate nicht zollwertrelevant sind.
  • Für die Frage einer allfälligen Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der EUSt ist § 5 Abs. 4 Z 2 UStG einschlägig. Demnach sind die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle hinzuzurechnen, wenn diese Abgaben anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen vom Zollamt Österreich zu erheben sind.
  • CBAM-Zertifikate fallen nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuerschuld im Rahmen der Zollanmeldung zur Zahlung an. Während die EUSt direkt bei der Einfuhr fällig wird, sieht CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ein zeitlich versetztes Abrechnungsmodell über eine Art nachträgliche Jahreserklärung vor, d. h. die endgültige Abrechnung und Abgabe der Zertifikate für das vorangegangene Kalenderjahr muss jeweils bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Erstmals ist dies am 30. September 2027 für das Jahr 2026 der Fall.

Versagung der Steuerbefreiung aufgrund bewusster Unterfakturierung von Ausfuhrlieferungen (BFG 16. März 2026, RV/1100322/2021)

Dem Sachverhalt zufolge stellte der österreichische Unternehmer (Bf) im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen in die USA für die Zollanmeldung unterfakturierte Rechnungen aus. Die Ausfuhr der Ware in die USA ist unstrittig. Im Zuge einer Außenprüfung wurde die Umsatzsteuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung nur in Höhe des unterfakturierten Betrags anerkannt und die Differenz der Umsatzsteuer unterworfen.

Das BFG wirft in seinem Erk v 16. März 2026, RV/1100322/2021 die Frage auf, ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unterfakturierten Ausfuhrnachweisen zur Gänze zu versagen ist, wenn der liefernde Unternehmer gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers steht. Nach Ansicht des BFG handelt es sich bei den in den Ausfuhrnachweisen angeführten Entgelten um auf „Wunsch des Käufers zwecks Reduzierung der US-Einfuhrabgaben bewusst herabgesetzte Kaufbeträge“. Das österreichische Unternehmen habe daher durch die Angabe eines niedrigeren Warenwertes im Ausfuhrnachweis an einer Steuerumgebung mitgewirkt oder habe zumindest von einer beabsichtigten Steuerumgehung wissen müssen. Wenn daher die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass die Steuerbefreiung nicht nur hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Ausfuhrnachweis und Rechnungsbetrag laut Büchern, sondern hinsichtlich des gesamten Warenwertes zu versagen ist, entspricht dies nach Ansicht des BFG der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Anmerkung

Das vorliegende BFG-Erk steht u. E. im Widerspruch zum VwGH-Erk vom 22. Jänner 2025, Ra 2024/13/0109. Der VwGH hat dort unter Verweis auf das EuGH-Urteil v 17. Dezember 2020, C-656/19, BAKATI PLUS klargestellt, dass das Wissen oder Wissen-Müssen über eine Einbindung in eine Lieferkette, in der Eingangsabgaben eines Drittstaats hinterzogen wurden, nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen führt, soweit es nicht zu einer Beeinträchtigung des EU-Mehrwertsteuersystems kommt. Weder das VwGH-Erkenntnis noch das EuGH-Urteil werden im vorliegenden BFG-Erkenntnis thematisiert. Die Schlussfolgerung, die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung trotz fehlender Beeinträchtigung des EU-Mehrwertsteuersystems zu versagen, erscheint daher u. E. nicht nachvollziehbar.

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