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Zoll & Steuern im Außenhandel – 2. Quartal 2024

Newsletter – 18.07.2024

Aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:

Zoll
Verbrauchersteuern
(Einfuhr)Umsatzsteuer
Update Nationale CO2-Steuer

 

Zoll

Einführung vorläufiger Ausgleichszölle auf E-Autos mit Ursprung in China

Mit der DVO (EU) 2024/18661  hat die EU vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Diese gelten mit Wirkung vom 5. Juli 2024 für einen Zeitraum von vier Monaten.

1ABl. L vom 4. Juli 2024.

Nichtwirksamkeit der E-Mail-Übermittlung eines Antrags auf Zollbefreiung für Übersiedlungsgut (BFG-Erk v 7.5.2024, RV/3200001/2024)

Nach § 87 Abs 1 ZollR-DG bedarf es für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit für Übersiedlungsgut eines Antrages. Das ZollR-DG und die BAO sehen jedoch keine E-Mail-Übermittlung für solche Anträge vor.

Das BFG hat vor diesem Hintergrund mit Erk v 7.5.2024, RV/3200001/2024 entschieden, dass die E-Mail-Übermittlung eines Antrags auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher nicht wirksam ist. Das BFG stellte fest, dass ein solcher Antrag gemäß § 87 Abs 1 ZollR-DG schriftlich und in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden muss.

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa – wie im vorliegenden Fall – die Beantragung eines Grundlagenbescheides. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

Kosten der Qualitätsprüfung als Hinzurechnungsposten zum Zollwert?
(BFG-Erk v 17.5.2024, RV/7200073/2021)

Im konkreten Fall hatte ein Einführer hinsichtlich der einzuführenden Wirtschaftsgüter im Drittland Qualitätskontrollmaßnahmen vornehmen lassen, die jedoch nicht jene Prüfungen ersetzten, die der Hersteller zur Gewährleistung der vertragsgemäßen Lieferung der Ware selbst durchzuführen hatte. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen sollte vielmehr sichergestellt werden, dass die gelieferte Ware tatsächlich die geforderte Qualität aufweist.

Das BFG hat mit Erk v 17.5.2024, RV/7200073/2021 festgestellt, dass derartige Kosten nicht als abgespaltener Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises anzusehen und damit nicht zollwertrelevant sind. Der Umstand, dass diese Überprüfungen nicht erst in der EU, sondern bereits vor dem Versand der Waren in den jeweiligen Fabriken im Drittland durchgeführt wurden, ändert nichts an der vorstehenden Beurteilung.

Kosten für Kreditausfallversicherungen als Teil des Zollwerts (BFG-Erk v 16.5.2024, RV/7200066/2021)

Verpflichtet sich der Einführer gegenüber seinem Lieferanten, die Aufwendungen für eine Kreditausfallversicherung zu tragen, so stellen diese Aufwendungen nach Ansicht des BFG eine zusätzliche Leistung zum Kaufpreis der Ware dar. Daher sind diese Kosten als abgespaltener Teil des zu zahlenden Entgelts zum tatsächlich gezahlten Preis für die eingeführten Waren hinzuzurechnen und müssen bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden.

Verbrauchersteuern

Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern veröffentlicht

Die österreichische Finanzverwaltung hat am 10. April 2024 eine allgemeine Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-10002) veröffentlicht, welche die bisherigen – teilweise bereits mehr als 20 Jahre alten – Richtlinien Steuergegenstand (VS-11103), Steuersätze und Bemessungsgrundlage (VS-11204) sowie Steuerbegünstigungen und ihre Geltendmachung (VS-11305) ersetzen.

Die Richtlinie behandelt Fragestellungen der Mineralölsteuer, der Tabaksteuer, der Alkoholsteuer und der Biersteuer und enthält Ausführungen unter anderem zum Steueraussetzungsverfahren (Kap 3), zum steuerrechtlich freien Verkehr (Kap 4), zur zollrechtlichen Behandlung von Verbrauchsteuerwaren (Kap 5), zur Steuerschuld (Kap 6), zur amtlichen Aufsicht (Kap 7) und zu den IT-Anwendungen (Kap 8). Im Zuge der Arbeitsrichtlinie werden insbesondere die formalen Verpflichtungen bzw das Prozedere bei der Herstellung und beim Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren systematisch dargelegt. Die Arbeitsrichtlinien nehmen dabei auch bereits Bezug auf die im Jahr 2023 in Kraft getretenen Neuerungen iZm dem grenzüberschreitenden Handel im steuerrechtlich freien Verkehr. Aus praktischer Sicht sind insbesondere die Ausführungen zu den beiden folgenden Bereichen von Bedeutung:

  • Vorgehensweise bei Reihengeschäften
    Eine Abwicklung von Reihengeschäften aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich im Steueraussetzungsverfahren durch den mittleren Unternehmer (Erwerber) ist im Wege einer verbrauchsteuerlichen Direktlieferung möglich. Zu diesem Zweck muss der Erwerber über eine nicht bloß im Einzelfall erteilte Bewilligung als registrierter Empfänger verfügen und muss im Zuge des Erwerbs der Waren dem Zollamt der Ort der Direktlieferung bekanntgegeben werden.6 Eine Abwicklung derartiger Reihengeschäfte im Steueraussetzungsverfahren mittels einer Verbrauchsteuerlagerbewilligung des Erwerbers ist hingegen nicht möglich, da in diesem Fall die Waren physisch zunächst in das Verbrauchsteuerlager gelangen müssen. Der Erwerber kann jedoch neben seiner Verbrauchsteuerlagerbewilligung zusätzlich eine Bewilligung als registrierter Empfänger beantragen.7 Darüber hinaus ist zu beachten, dass sämtliche mit der Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens entstehenden Pflichten weiterhin auf Ebene des Erwerbers bestehen und dass diese nicht auf den Empfänger übergehen. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung der Empfangsbestätigung sowie die Erklärung und Abfuhr der entstehenden Verbrauchsteuer.
  • Rechtsfolgen bei Zerstörung, unwiederbringlichem Verlust und Vernichtung von Waren
    Im Falle einer nachweislichen Zerstörung, eines unwiederbringlichen Verlusts oder einer Vernichtung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht keine Verbrauchsteuerschuld (Untergang von Waren). Dies gilt sowohl für im Steueraussetzungsverfahren befindliche Waren als auch für im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten beförderte Waren. Soweit es für Waren im steuerrechtlich freien Verkehr bereits zu einer Besteuerung in Österreich gekommen ist, begründet der Untergang der Waren hingegen keinen Anspruch auf eine Verbrauchsteuervergütung.8 Die Zollverwaltung unterscheidet iZm dem Untergang von Waren zwischen (i) einem Untergang aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse bzw höherer Gewalt, wie zB Untergang im Rahmen eines Verkehrsunfalls, (ii) Schwund im Rahmen der Lagerung bzw Herstellung, (iii) Verlusten im Rahmen der Beförderung (zB Schlauchverlusten) sowie (iv) der Vernichtung und beschreibt im Rahmen der Arbeitsrichtlinie die Nachweispflichten bei den einzelnen Formen des Untergangs.

2GZ 2024-0.127.137.
3BMF 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007.
4BMF 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007.
5BMF 01.07.2002, BMF-010220/0212-IV/9/2007.
6Vgl Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-1000), Punkt 3.2.4.2.
7Vgl Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-1000), Punkt 3.2.2.6.
8Vgl Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-1000), Punkt 6.2.

(Einfuhr)Umsatzsteuer

Keine EUSt-Schuldentstehung mangels Eingang der Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU
(VwGH 29.2.2024, Ra 2021/16/0077)

Im Rahmen einer Zollkontrolle an einer österreichischen Zollstelle wurde ein Fahrzeug mit Silberbarren aus Liechtenstein aufgehalten, die von einer Bank in Liechtenstein zu einer Bank in Zürich transportiert werden sollten. Das BFG entschied, dass obwohl die Zollschuld aufgrund dieses Vorgangs entstanden sei, keine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) anfalle, da die Silberbarren sofort am Amtsplatz der Zollstelle Nofels beschlagnahmt und der Verfügungsgewalt des Besitzers entzogen worden seien. Die Silberbarren seien daher nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen.

Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 29. Februar 2024, Ra 2021/16/0077 die Sichtweise des BFG bestätigt, wonach die gegenständlichen Silberbarren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und daher keine EUSt-Schuld entstanden ist. In diesem Zusammenhang führt der VwGH aus, dass gemäß der EuGH-Rechtsprechung bei zollrechtlichen Verstößen grundsätzlich widerlegbar anzunehmen ist, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und verbraucht wurden. Zudem führt der VwGH allgemein aus, dass durch die nachweisliche Wiederausfuhr des Gegenstands – selbst bei Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen – kein Einfuhrmehrwertsteuertatbestand verwirklicht und somit keine EUSt-Schuld begründet wird.

Kein Vorsteuerabzugsrecht des Mieters bei der Einfuhr von gemieteten Gegenständen
(BFG-Erk v 6.5.2024, RV/1100121/2017)

Der gegenständliche Fall betrifft die Vermietung von Gegenständen, welche im Zuge der Vermietung aus einem Drittland nach Österreich importiert und hier vom Mieter – unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die Einfuhrumsatzsteuer – zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Die belangte Behörde verweigerte jedoch dem Mieter den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass nur der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte zur Geltendmachung der EUSt berechtigt sei.

Das BFG hat in seinem Erk v 6.5.2024, RV/1100121/2017 festgestellt, dass bei der Einfuhr von vermieteten Gegenständen im Zeitpunkt der Einfuhr der Vermieter umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt ist. Vorsteuerabzugsberechtigt sei demnach nur der Vermieter, auch wenn die Einfuhr durch den Mieter erfolgt. Entsprechendes gelte bei der Einfuhr auf Grund anderer Nutzungsverhältnisse.

Das BFG hat eine ordentliche Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis zugelassen, weil offen ist, ob für den Vorsteuerabzug die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht erforderlich ist. Die Rechtsprechung des EuGH würde diesbezüglich auch eine alternative Auslegung zulassen.

Update Nationale CO2-Steuer

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz („CO2-Steuer“) wird insbesondere hinsichtlich folgender Punkte geändert:9

  • Per 1. Jänner 2025 wird der Anwendungsbereich der CO2-Besteuerung erweitert (neue Anlage 3) und fallen nunmehr auch bestimmte Öle (etwa Sojaöl), die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, unter die CO2-Steuer.
  • Es wird klargestellt, dass die Einführungsphase per 31. Dezember 2024 endet was ua zur Konsequenz hat, dass die Regelung entfällt, wonach Netzbetreiber als Haftende in der Einführungsphase selbst als Handelsteilnehmer zu qualifizieren sind, welche die CO2-Steuerpflichten zu erfüllen haben (anstelle der Lieferanten). Die Netzbetreiber werden idZ gesetzlich verpflichtet, den Lieferanten von Erdgas diese Änderung bis spätestens 15. August 2024 mitzuteilen. Die Lieferanten von Erdgas haben sodann selbst eine Registrierung als Handelsteilnehmer zu veranlassen. Dabei ist zu beachten, dass nunmehr Handelsteilnehmer verpflichtet werden, sich vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel zu registrieren, um die Energieerzeugnisse in Verkehr bringen zu dürfen.
  • Sowohl für die Einführungsphase als auch für die Übergangsphase ab
    1. Jänner 2025 (neu als „Überführungsphase“ bezeichnet) wird nunmehr geregelt, dass der Erwerb und die Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides über den (vereinfachten) Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind in der Überführungsphase quartalsweise Vorauszahlungen zu entrichten.
  • Die Entlastungsmaßnahmen werden gesetzlich neu geregelt und sind nun für alle energieintensiven Betriebe (iSd Energieabgabenvergütungsgesetz) möglich. Allerdings sind Entlastungen nur in Bezug auf Energieträger möglich, die in der Anlage 1 erfasst sind und zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden.
    In diesen Fällen soll 45 % der Mehrbelastung entlastet werden. Für energieintensive Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, ist eine höhere Entlastung vorgesehen (zwischen 65 % und 95 %). Ein energieintensiver Betrieb liegt dann vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die entlastungsfähigen und zu Heizzwecken verwendeten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 % des Nettoproduktionswerts übersteigen.
    Für die Jahre 2022 und 2023 beginnt die Antragsfrist am 1. Oktober 2024 und endet am 30. November 2024. Beginnend für das Jahr 2024 sind die Anträge ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch einzubringen. Die gewährte Entlastung ist verpflichtend (ab 2025 iHv 80 %; davor iHv 50 %) innerhalb des betreffenden (Teil-)Betriebs in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren. Zu beachten ist, dass nach der Inkrafttretensbestimmung des § 34 Abs 2 NEHG 2022 diese Entlastungsmaßnahmen (rückwirkend) mit Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

9Siehe BGBl 60/2024.

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