Zoll & Steuern im Außenhandel – 2. Quartal 2025
Newsletter – 14.07.2025

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Zollrecht
Wahl der Zollstelle bei der kommerziellen Einfuhr von Waren mit geringem Sendungswert – BFG-Erkenntnis vom 16. April 2025, RV/1200009/2025
Laut Sachverhalt wurden Waren (Tierfutter) mehrmals wöchentlich durch das beschwerdeführende Unternehmen über die unbesetzte Zollstelle „Nofels“ nach Österreich verbracht und in Österreich weiterverkauft. Der Wert der einzelnen Sendungen lag regelmäßig zwischen EUR 22,00 und EUR 150,00. Nach Ansicht der Zollbehörde war das beschwerdeführende Unternehmen an der Zollstelle „Nofels“ nicht berechtigt, eine rechtswirksame konkludente Zollanmeldung für im gewerblichen Verkehr verbrachte Waren vorzunehmen, da diese Form der Anmeldung ausschließlich für Waren zulässig sei, die durch reines Passieren – verstanden als besondere Form der konkludenten Willensäußerung – angemeldet werden können. Die Zollbehörde setzte daher Einfuhrabgaben (Zoll und EUSt) fest, da die Waren über eine nicht besetzte Zollstelle in das Unionsgebiet verbracht und dort nicht gestellt wurden.
Das BFG weist in seinem Erk vom 16. April 2025, RV/1200009/2025, darauf hin, dass die Zollbefreiung gemäß Art 23 Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) nicht nur eine unmittelbare Beförderung sowie einen Sendungswert von unter EUR 150,00 voraussetzt, sondern gemäß Art 1 ZollBefrVO auch eine ordnungsgemäße Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfordert. Eine ordnungsgemäße Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt die rechtzeitige Gestellung der Waren sowie die Abgabe einer formgültigen Zollanmeldung voraus und schließt jeglichen – in welcher Form auch immer erfolgenden – Rechtsverstoß aus.
Nach Ansicht des BFG hat das beschwerdeführende Unternehmen im vorliegenden Fall bewusst Zoll- und sonstige Kontrollen umgangen, indem es eine unbesetzte Zollstelle für das Passieren auswählte. Diese Zollstelle war jedoch für den gewerblichen Güterverkehr nicht vorgesehen, sodass dort rechtswirksame Zollanmeldungen für den kommerziellen Warenverkehr nicht abgegeben werden konnten.
Die Vorschreibung von Einfuhrabgaben erfolgte daher zurecht.
EuGH zur Anwendung der Transaktionswertmethode bei nachträglichen Preisanpassungen – EuGH 15. Mai 2025, C-782/23, Tauritus
Tauritus überführte Diesel- und Flugturbinenkraftstoff in Litauen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die mit den Lieferanten geschlossenen Verträge sahen lediglich einen vorläufigen Warenpreis vor, der in „Pro forma“-Rechnungen ausgewiesen wurde. Daraufhin erfolgte die Zollwertermittlung durch Tauritus auf Grundlage der Schlussmethode nach Art 74 Abs 3 UZK. Die zugrunde liegenden Verträge sahen eine nachträgliche Anpassung des zunächst vorläufig festgelegten Preises vor. Maßgeblich für die endgültige Preisbestimmung sollten der durchschnittliche Marktpreis sowie der durchschnittliche Wechselkurs innerhalb eines definierten Bezugszeitraums sein. Der endgültige Preis konnte dabei sowohl oberhalb als auch unterhalb des vorläufigen Preises liegen; entsprechend waren Schlussrechnungen auszustellen. Nach Erhalt dieser endgültigen Abrechnungen beantragte Tauritus gemäß Art 173 UZK die Berichtigung des in den ursprünglichen Zollanmeldungen angegebenen Zollwerts.
Bei einer Prüfung stellte die litauische Zollverwaltung fest, dass Tauritus in mehreren Fällen keine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldungen vorgenommen hatte. In 13 Fällen setzte die Behörde daraufhin die Einfuhrabgaben auf Basis des endgültigen Preises nach der Transaktionswertmethode gemäß Art 70 UZK fest. Tauritus wandte sich gegen diese Vorgehensweise und bestritt die Anwendbarkeit der Transaktionswertmethode.
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren legte das Oberste Verwaltungsgericht Litauens dem EuGH ua die Frage vor, ob die Transaktionswertmethode Anwendung finden kann, wenn zunächst nur ein vorläufiger Preis vorliegt und unklar ist, ob sich der endgültige Preis nach oben oder unten anpassen wird.
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 15. Mai 2025 (C-782/23, Tauritus) klar, dass Art 70 UZK dahin auszulegen ist, dass der Zollwert nach der Transaktionswertmethode zu ermitteln ist, wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren lediglich ein vorläufiger Preis vorliegt, der auf einer Pro-forma-Rechnung basiert. Vorausgesetzt wird, dass der Kaufvertrag eine spätere Festsetzung des endgültigen Preises durch eine endgültige Rechnung vorsieht, welche sich an bestimmten, im Voraus festgelegten objektiven Kriterien orientiert. Diese Faktoren müssen unabhängig vom Willen der Parteien sein und zum Zeitpunkt der Zollanmeldung den Parteien noch nicht bekannt gewesen sein. Beispiele hierfür sind etwa der durchschnittliche Wechselkurs bestimmter Währungen oder der durchschnittliche Kurs bestimmter Produkte innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Unter diesen Voraussetzungen ist der Zollwert gemäß der Transaktionswertmethode zu ermitteln. Außerdem ist grundsätzlich das vereinfachte Zollanmeldungsverfahren nach den Art 166 und 167 UZK anzuwenden.
Anmerkung:
Der EuGH hat im vorliegenden Urteil ausdrücklich klargestellt, dass seine Erwägungen im Urteil vom 20. Dezember 2017 in der Rs Hamamatsu (C‑529/16) nicht auf die Verfahrensumstände der Rs Tauritus übertragbar sind. Die in der Rs Hamamatsu getroffenen Feststellungen bleiben daher bestehen, insbesondere dass zwischen Konzerngesellschaften im Rahmen einer nachträglichen Gewinnaufteilung vereinbarte Verrechnungspreisanpassungen nicht zollwertrelevant sind (vgl Rn 73 des Urteils in der Rs Tauritus).
Verbrauchsteuern
Vergütung der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe (VwGH 27. März 2025, Ro 2023/16/0006)
Laut Sachverhalt beantragte die Mitbeteiligte am 4. April 2019 beim Zollamt die Erstattung von Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 im Rahmen von Schul- und Rundflügen verbraucht wurden. Im gegenständlichen Fall wurde das Mineralöl von einem anderen Unternehmen bezogen, welches die Voraussetzungen eines registrierten Empfängers iSv § 32 MinStG erfüllte, jedoch kein Steuerlager oder Zolllager betreibt. Das Mineralöl wurde vom betreffenden Luftfahrtunternehmen unstrittig als Luftfahrtbetriebsstoff verwendet, die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 1 MinStG jedoch versagt, weil das Mineralöl nicht unmittelbar aus einem Steuer- oder Zolllager abgegeben wurde.
Der VwGH verwies in seinem Erk vom 27. März 2025, Ro 2023/16/0006 auf § 5 Abs 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung (LfbV). Demnach kann das Zollamt in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen
- eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt,
- die bestimmungsgemäße Verwendung aber insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und
- Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
- auf Antrag des Verwenders von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen.
Eine Vergütung ist daher auch dann möglich, wenn das Mineralöl zunächst nachweislich von einem registrierten Empfänger versteuert und anschließend für den begünstigten Zweck verwendet wurde.
Ein gesonderter Antrag auf Erstattung wegen Nichtabgabe aus einem Steuer- bzw Zolllager ist nicht erforderlich. Vielmehr hat das Zollamt ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des vom Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs 3a MinStG eingebrachten Erstattungsantrags zu berücksichtigen. Da das BFG diesen Gesichtspunkt nicht geprüft hat und keine Feststellungen zu den Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 2 LfbV getroffen hat, ist das BFG-Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig.
(Einfuhr)Umsatzsteuer
Anwendbarkeit EUSt-Befreiung trotz Verletzung formaler Verpflichtungen (EuGH 12. Juni 2025, C‑125/24, Palmstråle)
Laut Sachverhalt nahm eine schwedische Pferdehalterin mit ihren Tieren an Turnieren in verschiedenen Ländern teil. Nachdem sie zwei ihrer Pferde zu diesem Zweck nach Norwegen verbracht hatte, führte sie diese an einem Grenzübergang von Norwegen nach Schweden wieder in die EU ein, ohne sie dabei anzumelden oder zu gestellen. Kurz nach dem Grenzübertritt wurde sie von einer Straßenkontrolle der schwedischen Zollverwaltung angehalten. Die Zollbehörde gewährte zwar die Zollbefreiung gemäß Art 203 UZK (Rückware), versagte jedoch die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 143 Abs 1 lit e MwStSystRL[1], da weder eine zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr noch ein Antrag auf Befreiung von den Einfuhrabgaben gestellt worden war.
Fraglich ist, ob Art 143 Abs 1 lit e MwStSystRL sowie Art 86 Abs 6 und Art 203 UZK so auszulegen sind, dass die Nichterfüllung formaler Verpflichtungen – wie der Gestellung der Waren und der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr– der Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Wiedereinfuhr von Gegenständen in das Gebiet der Union in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, entgegensteht.
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (C‑125/24, Palmstråle) klar, dass Art 86 Abs 6 UZK die Befreiung gem Art 203 UZK auch auf Fälle erstreckt, in denen eine Zollschuld ua nach Art 79 UZK entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den diese Schuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Da ein fahrlässiger Verstoß eines gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers gegen formale Pflichten – wie etwa die Gestellung der Waren oder die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – einer Zollbefreiung nicht entgegensteht, kann ihm nach Ansicht des EuGH nach dem klaren Wortlaut von Art 143 Abs 1 lit e MwStSystRL auch die Anwendung der dort vorgesehenen EUSt-Befreiung nicht versagt werden.
Konkret steht demnach der Umstand, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer bei der Wiedereinfuhr von Pferden in das Gebiet der Union über formale Verpflichtungen wie die Gestellung und Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hinweggesetzt hat, der Anwendung der angeführten EUSt-Befreiung für diesen Vorgang nicht entgegen (unter der Voraussetzung, dass wie gegenständlich der Fall kein Täuschungsversuch vorliegt).
[1] Art 143 Abs 1 lit e MwStSystRL befreit die Wiedereinfuhr von unter eine Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und zwar in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden.
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Autor:innen
- Peter PichlerSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
